BESCHLUSS 9 . Oktober energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Oktober Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde 7 . Dezember verkündeten Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen . Betroffene hat Gerichtskosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur tragen . Wert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird 1.950.000,00 Euro festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet . Sache wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs § Abs. . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage Konkurrenzverhältnis Missbrauchsverfahren § Abs. Verwaltungsvollstreckung kommt grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Nr. EnWG . Frage lässt beantworten . Vollstreckung Verwaltungsakten Regulierungsbehörde Maßgabe Vollstreckung Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften ist § EnWG ausdrücklich vorgesehen . Regelung noch § lassen Anhaltspunkte entnehmen Vollstreckung bereits ergangenen vollziehbaren Verwaltungsakts Streitfall Form Allgemeinverfügung ergangenen 29 . April KVR . . Festlegung unterbleiben hat Ziel Vollstreckungsmaßnahme auch Erlass individuellen Verfügung Grundlage erreicht werden könnte . Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung