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5900 lines
56 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
26
.
Januar
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Karenzzeiten
§
Abs.
zweite
Führungsebene
bestehenden
Karenzzeitenregelungen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
verstoßen
höherrangiges
Recht
.
§
Abs.
erfasst
Führungskräfte
zweiten
Führungsebene
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustand
haben
müssen
unternehmerischen
Entscheidungen
obersten
Unternehmensleitung
Bezug
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
maßgeblich
beeinflussen
können
.
Beschluss
26
.
Januar
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
wird
Beschluss
3
.
Kartellsenats
25
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beschwerdegericht
Beschluss
Bundesnetzagentur
5
.
Februar
abgeändert
hat
.
Beschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
Beschluss
Bundesnetzagentur
5
.
Februar
werden
insgesamt
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
5
7
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
notwendigen
Auslagen
Bundesnetzagentur
werden
Antragstellerin
Beigeladenen
auferlegt
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Rechtmäßigkeit
Auslegung
Karenzzeitenregelungen
§
.
Antragstellerin
betreibt
bundesweit
km
langes
Gasfernleitungsnetz
.
ist
Tochterunternehmen
Unternehmen
Bereichen
Erdgashandel
-vertrieb
-speicherung
aktiv
ist
.
Anteile
KG
werden
%
B.
-Konzern
gehörenden
W.
GmbH
gehalten
.
russischen
%
GmbH
gehört
.
Bescheid
5
.
Februar
zertifizierte
Bundesnetzagentur
Antragstellerin
gemäß
§
Unabhängige
Transportnetzbetreiberin
.
Zeitpunkt
waren
Beigeladenen
Geschäftsführer
Antragstellerin
Beigeladene
Geschäftsbereich
"
Steuerung
Finanzen
GT
"
Beigeladene
Geschäftsbereich
"
Netz
"
zuständig
war
.
Beigeladenen
gehörten
zweiten
Führungsebene
leiteten
jeweils
Bereiche
"
Recht
Versicherung
"
"
"
"
"
"
Gasdisposition
"
Vertragsermittlung
"
"
Finanzen
Steuern
"
"
Personal
Verwaltung
"
"
Management
"
"
Kapazitätsmanagement
"
"
Marktgebietsmanagement
"
Regulierungsmanagement
"
"
Leitungsrechte
-dokumentation
"
"
Anlagentechnik
"
"
Montage
"
"
"
"
Ost
"
"
"
.
Nummer
Tenors
Zertifizierungsbescheids
enthält
Feststellung
jeweilige
Leitung
Bereiche
Vorgaben
§
Abs.
unterliege
.
Begründung
Bescheids
wird
insoweit
ausgeführt
lediglich
weiteren
Fachbereiche
"
Kommunikation
"
"
Qualitätsmanagement
"
"
Sicherheit
Umwelt
Gesundheit
"
netzfremde
§
Abs.
erfasste
Tätigkeiten
ausüben
würden
.
Ferner
lehnte
Bundesnetzagentur
Nummer
Bescheids
Antrag
Antragstellerin
Nichtanwendung
Karenzzeitenregelungen
zweite
Führungsebene
.
1
.
Oktober
veränderte
Antragstellerin
Führungsstruktur
zugleich
Beigeladene
Geschäftsführung
ausschied
.
Geschäftsführung
Fachbereichsebene
richtete
Antragstellerin
neue
zweite
Führungsebene
Ressorts
besteht
.
Ressort
"
Steuerung
Finanzen
"
wird
Geschäftsführertätigkeit
Beigeladenen
geleitet
umfasst
Fachbereiche
.
Ressort
Netz
"
wird
Beigeladenen
geleitet
Fachbereichen
gebildet
.
Ressort
"
Kapazität
Entwicklung
"
steht
weiterer
Geschäftsführer
;
umfasst
Fachbereiche
.
Schreiben
2
.
Dezember
teilte
Bundesnetzagentur
Antragstellerin
Auffassung
Leiter
Ressorts
zugehörigen
Fachbereiche
weiterhin
zweiten
Führungsebene
zuzuordnen
seien
Ressorts
amtierenden
Geschäftsführern
geleitet
würden
weiterhin
unmittelbar
Geschäftsführung
nachgeordnet
seien
.
sei
Bezug
Ressort
nur
noch
Leiter
Beigeladene
zweite
Führungsebene
einzustufen
Fachbereichsleiter
Ressorts
mehr
Karenzzeitenregelungen
unterfielen
so
nunmehr
"
Abkühlungszeit
"
begonnen
habe
.
Beschwerde
hat
Antragstellerin
Feststellung
Nummer
Bescheids
5
.
Februar
Fachbereiche
"
Gasdisposition
"
"
Kapazitätsmanagement
"
"
Marktgebietsmanagement
"
"
Betriebstechnik
Ost
"
"
"
bezieht
gewandt
.
Ferner
hat
Aufhebung
Nummer
Zertifizierungsbescheids
Feststellung
begehrt
Sperrzeiten
Geschäftsführung
Mitarbeiter
zweiten
Führungsebene
Antragstellerin
gelten
hilfsweise
Karenzzeit
maximal
halbes
Jahr
höchst
hilfsweise
anderen
Jahren
liegenden
Zeitraum
betrage
.
Beigeladenen
haben
beantragt
Nummer
Zertifizierungsbescheids
aufzuheben
Feststellung
Lasten
nachlaufende
Karenzzeit
bezieht
.
Schließlich
haben
Beigeladenen
Aufhebung
Nummer
Zertifizierungsbescheids
Feststellung
begehrt
Karenzregelungen
gelten
hilfsweise
nachlaufende
Karenzzeit
maximal
halbes
Jahr
höchst
hilfsweise
anderen
Jahren
liegenden
Zeitraum
betrage
.
Beschwerdegericht
hat
Bescheid
Nummer
abgeändert
festgestellt
Zeitpunkt
Zertifizierungsbescheids
vorbehaltlich
Einordnung
jeweiligen
Fachbereichsleiterstellen
"
2
.
Führungsebene
"
derzeit
jeweilige
Leitung
Bereiche
"
Gasdisposition
"
"
Kapazitätsmanagement
"
"
Marktgebietsmanagement
"
"
Betriebstechnik
Ost
"
"
"
Vertragsermittlung
"
"
Anlagentechnik
"
"
Montage
"
"
"
"
Management
"
Einkauf
"
Vorgaben
§
Abs.
unterliege
.
weitergehende
Beschwerde
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
wenden
Antragstellerin
Beigeladenen
7
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
jeweiligen
Begehren
weiterverfolgen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
ist
begründet
;
führt
Beschwerde
Erfolg
gehabt
hat
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
vollumfänglichen
Zurückweisung
Beschwerde
Beschwerdeführer
.
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
sind
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beschwerden
seien
teilweise
begründet
.
Karenzzeitenregelungen
seien
allerdings
verfassungsgemäß
unzulässiger
Weise
Grundrechte
sei
Grundgesetz
sei
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
abgeleitete
Rechte
eingriffen
.
könne
dahinstehen
Vorschrift
§
detaillierten
europäischen
Vorgaben
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
Grundgesetz
messen
sei
.
hier
betroffenen
Grundrechte
wiesen
deutschem
europäischem
Recht
weitgehend
ähnliche
Schutzbereiche
indes
unverhältnismäßiger
Weise
berührt
würden
.
Karenzzeitenregelungen
griffen
zwar
Schutzbereich
unternehmerischen
Freiheit
Art
.
Berufsausübungsfreiheit
betroffenen
Netzbetreiber
Berufswahlfreiheit
Art
.
Abs.
GG
jeweiligen
Leiter
zweiten
Führungsebene
.
Eingriff
sei
aber
gerechtfertigt
.
Regelungen
seien
geeignet
Diskriminierungspotential
Unternehmensverbunds
vermindern
.
liege
Hand
Konzerns
schon
oft
jahrelangen
Zusammenarbeit
verschiedenen
Positionen
Unternehmen
relevantes
Diskriminierungspotential
bestehen
könne
.
sei
naheliegend
Entflechtungsmodell
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
"
dritte
Option
"
Entflechtung
besondere
gesetzliche
forderungen
vorzusehen
seien
Unabhängigkeit
Beteiligten
sicherzustellen
.
Karenzzeitenregelungen
seien
Zielerreichung
erforderlich
Europäische
Union
deutsche
Gesetzgeber
Ergebnis
gekommen
seien
Entflechtung
Jahr
notwendigen
Maße
umgesetzt
worden
sei
.
Stromrichtlinien
Umsetzung
§
.
erfolgten
Änderungen
seien
erforderlich
gewesen
.
werde
zahlreiche
andere
Vorschriften
Verbote
Energierecht
ebenfalls
Ziel
hätten
Diskriminierungen
vermeiden
Frage
gestellt
.
Sperrfristen
solle
präventiv
verhindert
werden
Diskriminierungen
besonders
sensiblen
Unternehmensbereichen
überhaupt
erst
entstünden
.
Schließlich
seien
Bestimmungen
auch
verhältnismäßig
engeren
Sinne
.
Vorschriften
würden
zwar
Führungskräfte
persönlichen
Entwicklungsmöglichkeiten
eingeschränkt
.
Sperrfristen
bezögen
aber
nur
bestimmte
Tätigkeiten
Unternehmensverbund
Führungskräften
möglich
zumutbar
sei
Unternehmens
neue
Karriere-)Position
suchen
.
Länge
Karenzzeiten
Jahren
sei
beanstanden
.
Betrieb
Übertragungsnetzes
stelle
natürliches
Monopol
vornherein
erhebliches
Diskriminierungspotential
bestehen
könne
Vermeidung
hoher
gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung
sei
.
komme
eigentums-)rechtliche
Entflechtung
"
dritten
"
Modell
nur
unvollständig
erfolge
.
Gründen
sei
auch
Eingriff
Eigentumsgarantie
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
rechtmäßig
Karenzzeitenregeln
zukunftsgerichtete
gegebenenfalls
künftigen
Erwerbschancen
beeinträchtigende
Normen
überhaupt
Schutzbereich
Grundrechts
tangierten
.
Schließlich
sei
auch
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
Art
.
verletzt
.
sei
sachgerecht
lediglich
Wechselmöglichkeiten
Unternehmensverbunds
beschränken
hier
Diskriminierungspotential
strukturell
größer
sei
Wechsel
außen
.
mögliche
Ungleichbehandlung
Führungskräften
anderen
Entflechtungsvarianten
sei
ebenfalls
gerechtfertigt
;
eigentlich
unvollkommenen
Entflechtungsmodell
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
seien
strenge
Anforderungen
persönliche
Unabhängigkeit
Führungskräfte
stellen
.
Schließlich
sei
auch
Unterscheidung
Führungskräften
sonstigem
Personal
sachgerecht
Führungskräften
Entscheidungsmöglichkeiten
erhöhte
Wahrscheinlichkeit
bestehe
relevante
Informationen
diskriminierender
Weise
tatsächlich
verwendeten
.
Vorschrift
§
Abs.
erfasse
nur
Leiter
zweiten
Führungsebene
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
verantwortlich
seien
.
weiten
Verständnis
Bundesnetzagentur
schließe
gesamte
zweite
Führungsebene
.
Vielmehr
seien
Wortlaut
Historie
Systematik
Sinn
Zweck
Regelung
nur
Fachbereichsleiter
gemeint
persönliche
sachliche
Verantwortung
relevanten
Bereiche
trügen
.
Insbesondere
beziehe
Begriff
"
Betrieb
"
gesamten
Netzbetrieb
ansonsten
weiteren
Merkmale
"
Wartung
"
"
Entwicklung
"
Netzes
bedeutungslos
wären
.
werde
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
Begriff
"
verantwortlich
"
weiter
eingeschränkt
.
Gesetzesbegründung
sei
Personen
beschränken
erheblichen
Einfluss
Unternehmensentscheidungen
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustand
hätten
.
Zweck
Vorschrift
könnte
zwar
weite
Auslegung
sprechen
Ziel
Entflechtung
stärker
dienen
würde
;
Auslegung
sei
jedoch
übrigen
Auslegungsgrundsätzen
vereinbar
.
aber
sei
Hinblick
Länge
Karenzzeiten
enges
Verständnis
Norm
Sinne
grundrechtsschonenden
Auslegung
geboten
.
-9-
Maßgaben
unterfielen
Leitern
Bereiche
auch
Fachbereichsleiter
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
.
seien
Aufgabenbeschreibung
Antragstellerin
ebenfalls
engeren
Sinne
"
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
"
verantwortlich
.
gelte
insbesondere
auch
Leiter
verantwortlich
sei
IT-Prozesse
insbesondere
auch
gaswirtschaftliche
Prozesse
optimieren
.
Leiter
sei
nur
allgemeine
Beschaffung
Material
auch
Beschaffung
spezieller
netzspezifischer
Komponenten
verantwortlich
.
würden
Leiter
Abteilungen
§
Abs.
EnWG
erfasst
.
Einfluss
Unternehmen
finanzielle
Mittel
Buchhaltung
Jahresabschluss
Personal
genüge
Steuerung
Netzbetriebs
Netzentwicklung
anzunehmen
.
Verantwortlichkeit
Bearbeitung
Rechtsfragen
reiche
ebenfalls
;
Rechtsabteilung
Handlungsempfehlungen
entwerfe
Haftungsrisiken
hinweise
sei
faktische
Bindung
Geschäftsleitung
verbunden
.
Abteilung
erfülle
Archivaufgaben
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Beschwerdegericht
hat
allerdings
Recht
angenommen
Karenzzeitenregelungen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
höherrangiges
Recht
verstoßen
.
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
sind
Beschwerdeführer
;
Folgenden
:
Beigeladenen
bleiben
Erfolg
.
spricht
Vorschriften
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
messen
sind
.
ständigen
chung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
finden
Unionsrechtsordnung
garantierten
Grundrechte
unionsrechtlich
geregelten
Fallgestaltungen
Anwendung
vgl.
Urteil
26
.
Februar
.
;
Urteil
30
.
April
C-390/12
.
Pfleger
.
betrifft
Fälle
Mitgliedstaaten
Gemeinschaftsrecht
Verordnungen
Richtlinien
umsetzen
allgemeine
Rechtsakte
Einzelakte
durchführen
vgl.
Urteil
13
Juli
Slg
.
.
.
Wachauf
anderen
Fälle
Mitgliedstaaten
Grundfreiheiten
Grund
geschriebener
ungeschriebener
Schrankenvorbehalte
Gemeinschaftsrecht
nationales
Recht
einschränken
vgl.
Urteil
18
.
Juni
.
.
.
.
Hier
dürfte
erste
Fallgruppe
einschlägig
sein
.
Gesetzesbegründung
dient
Vorschrift
Umsetzung
Art
.
Richtlinie
2009/72/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
Juli
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
Folgenden
:
Stromrichtlinie
StromRL
Art
.
Richtlinie
2009/73/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
Juli
gemeinsame
Vorschriften
Erdgasbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
Folgenden
:
Gasrichtlinie
GasRL
.
wird
Materialien
betont
Richtlinie
"
Gestaltungsspielraum
zulässt
"
BT-Drucks
.
S.
§
Abs.
"
Gestaltungsspielraum
deutschen
Gesetzgeber
erkennbar
"
sei
BT-Drucks
.
S.
§
Abs.
.
entsprechen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
nahezu
wortgleich
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
GasRL
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ergibt
.
kommen
Unionsgrundrechte
jedenfalls
dann
Anwendung
hier
anzunehmen
Umsetzungsspielräume
verbleiben
Systementscheidung
geht
vgl.
BVerfGE
.
.
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
verstoßen
Art
.
Richtlinien
Umsetzung
§
Berufsfreiheit
unternehmerische
Freiheit
Eigentumsrecht
Art
.
Charta
.
Zwar
ist
Schutzbereich
berührt
kann
insbesondere
Hinblick
Eigentumsrecht
berührt
unterstellt
werden
.
Rechtsprechung
Unionsgerichtshofes
können
aber
Eigentumsrecht
noch
freie
Berufsausübung
unternehmerische
Freiheit
uneingeschränkte
Geltung
beanspruchen
müssen
Hinblick
gesellschaftliche
Funktion
gesehen
werden
vgl.
nur
Urteil
13
.
Dezember
C-306/93
Slg
.
I-5555
.
EuZW
.
Rechtsprechung
nunmehr
Art
.
Abs.
Charta
normiert
worden
ist
können
folglich
Ausübung
Eigentumsrechts
unternehmerischen
Freiheit
freie
Berufsausübung
Beschränkungen
unterworfen
werden
Beschränkungen
tatsächlich
Gemeinwohl
dienenden
Zielen
Gemeinschaft
entsprechen
Hinblick
verfolgten
Zweck
unverhältnismäßigen
tragbaren
Eingriff
darstellen
so
gewährleisteten
Rechte
Wesensgehalt
antastet
vgl.
.
I-5555
.
EuZW
.
Art
.
Abs.
Charta
muss
Einschränkung
zulässig
ist
ferner
gesetzlich
vorgesehen
sein
Wesensgehalt
Freiheiten
Rechte
achten
.
Wahrung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
darf
nur
vorgenommen
werden
erforderlich
ist
Union
anerkannten
Gemeinwohl
dienenden
Zielsetzungen
Erfordernissen
Schutzes
Rechte
Freiheiten
tatsächlich
entspricht
vgl.
.
Pfleger
.
kommt
Gemeinschaftsorganen
grundsätzlich
weiter
Ermessensund
Weite
Unionsgerichtshof
insbesondere
Rahmen
wirtschaftspolitischer
Maßnahmen
besonders
hervorhebt
vgl.
.
I-5555
.
EuZW
.
Rechtmäßigkeit
Bereich
erlassenen
Maßnahme
kann
nur
dann
beeinträchtigt
sein
Maßnahme
Erreichung
Ziels
zuständige
Organ
verfolgt
offensichtlich
ungeeignet
ist
vgl.
.
Maßgaben
ist
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
verbundene
Eingriff
Schutzbereich
Berufsfreiheit
unternehmerischen
Freiheit
Eigentumsrechts
Art
.
Abs.
Charta
gerechtfertigt
.
Karenzzeitenregelungen
sind
Bestandteil
sogenannten
ITOModells
Entflechtungsoptionen
3
.
EU-Liberalisierungspakets
Vollendung
Erdgasbinnenmarkts
.
Kommission
Richtlinien-Vorschlägen
19
.
September
KOM(2007
endg
.
KOM(2007
endg
.
Bezug
Transportnetzbetreiber
Einführung
eigentumsrechtlichen
Entflechtung
"
"
also
Zwangsverkauf
Netze
votiert
Modell
Unabhängigen
"
System
Operator
nur
zweitbeste
Alternative
angesehen
hatte
hat
dritte
Alternative
Modell
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
"
Transmission
Operator
erst
Initiative
Mitgliedstaaten
Führung
Eingang
Richtlinien
gefunden
vgl.
.
;
Monopolkommission
Sondergutachten
Nr.
BT-Drucks
.
S.
.
Hintergrund
Überlegungen
Kommission
Erforderlichkeit
Entflechtung
Transportnetzbetreiber
war
Befund
bisherigen
Vorschriften
Maßnahmen
vorgegebene
Rahmen
ausgereicht
hat
Ziel
gut
funktionierenden
Binnenmarkts
verwirklichen
Erwägungsgründe
GasRL
Erwägungsgründe
StromRL
.
hat
insbesondere
Mitteilung
"
Untersuchung
europäischen
Elektrizitätssektoren
Art
.
Verordnung
Nr.
Abschlussbericht
"
10
.
Januar
verwiesen
.
Untersuchung
hat
ergeben
vertikale
Integration
Netztätigkeiten
systemimmanenter
Interessenkonflikt
besteht
Mangel
Investitionen
Diskriminierung
geführt
hat
S.
Mitteilung
.
senkonflikt
aufzulösen
Verzerrungen
Anreizen
Eigentümer
und/oder
Netzbetreiber
Interessen
verbundenen
Versorgungsunternehmen
vermeiden
hat
Kommission
notwendig
erachtet
bisherige
unzureichende
Entflechtung
weiter
voranzutreiben
eigentumsrechtliche
Entflechtung
wirksamstes
Mittel
angesehen
hat
aaO
;
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Stromrichtlinie
vorgesehenen
Entflechtungsmodelle
sollen
Zweck
dienen
vertikal
integrierten
Unternehmen
Gefahr
Diskriminierung
Ausübung
Netzgeschäfts
vermeiden
Anreize
schaffen
ausreichend
Netze
investieren
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Hintergrund
begegnen
Karenzzeitenregelungen
grundrechtlichen
Bedenken
.
sind
Erreichung
genannten
Ziele
geeignet
erforderlich
.
Vorschriften
dienen
Gewährleistung
diskriminierungsfreien
Netzzugangs
besseren
Durchsetzung
diskriminierungsfreien
Tarifgestaltung
Verhütung
Quersubventionierungen
missbräuchlich
überhöhte
Netzentgelte
Verhinderung
Weitergabe
vertraulicher
Informationen
Konzern
Unterbindung
wettbewerbshemmender
Investitionsentscheidungen
gerade
auch
Blick
grenzüberschreitenden
Handel
Binnenmarkt
vgl.
Monopolkommission
Sondergutachten
Nr.
BT-Drucks
.
16/7087
S.
;
Mohr
N&R
.
Einbindung
Transportnetzbetreibers
Verbund
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
ist
besorgen
Netzbetreiber
Tätigkeit
möglichst
effiziente
Bereitstellung
Netzdienste
Sinne
§
Abs.
ausrichtet
Beförderung
Interessen
Wettbewerbsbereiche
Energieversorgungsunternehmens
vgl.
.
[
§
;
N&R
.
kann
offenen
Netzzugangsdiskriminierungen
zeigen
auch
mittelbar
Form
überhöhter
Netzentgelte
Quersubventionierung
Wettbewerbsbereiche
Konzerninteresse
ausgerichteten
Ausbau
Netze
.
Insbesondere
Hinblick
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
normierten
Entflechtungsziele
transparenten
diskriminierungsfreien
Netzbetriebs
ist
erforderlich
Karenzzeitenregelungen
nur
Geschäftsleitung
auch
leitenden
Mitarbeiter
zweiten
Führungsebene
erstrecken
.
Auch
können
wichtige
Tätigkeiten
Hinblick
diskriminierungsfreien
Netzbetrieb
ausüben
insoweit
anders
Sachbearbeiter
hinreichend
großen
Überblick
Netztätigkeit
Arbeitgebers
entsprechende
Verantwortung
verfügen
.
Gefahr
Beförderung
Interessen
Energieversorgungsunternehmens
besteht
nur
Führungskräften
rein
technisch-netzbezogenen
Fachabteilungen
auch
maßgeblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
ausüben
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
steht
Erforderlichkeit
Karenzzeitenregelungen
übrigen
Maßnahmen
Gewährleistung
Transparenz
diskriminierungsfreier
Ausgestaltung
Abwicklung
Netzbetriebs
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
Versorgung
Gas
Strom
entbehrlich
sind
.
ITO-Modell
dritte
Möglichkeit
Entflechtung
umfasst
zwar
insgesamt
ganzes
Bündel
Maßnahmen
Erreichung
genannten
Ziele
.
gehören
besonderen
Entflechtungsvorgaben
§
§
.
Zertifizierungspflicht
§
Vorschriften
Vertraulichkeit
wirtschaftlich
sensibler
Informationen
Verpflichtung
diskriminierungsfreien
Verwendung
Informationen
§
Verpflichtungen
diskriminierungsfreien
Gewährung
Netzanschluss
§
EnWG
Vorschriften
angemessene
diskriminierungsfreie
transparente
Bedingungen
Entgelte
Netzzugang
§
.
Maßnahmen
werden
flankiert
Bestellung
Gleichbehandlungsbeauftragten
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
§
Abs.
staatliche
Entgeltregulierung
ausdrückliches
Diskriminierungsverbot
entsprechenden
Missbrauchsverfahren
§
§
EnWG
umfangreiche
behördliche
Eingriffsbefugnisse
§
.
ungeachtet
haben
aber
europäische
Richtliniengeber
auch
nationale
Gesetzgeber
Karenzzeitenregelungen
besondere
Bedeutung
Unabhängigkeit
Fernleitungsnetzbetreibers
beigemessen
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
BT-Drucks
.
S.
.
Insoweit
ist
konsequent
Verpflichtung
Vertraulichkeit
wirtschaftlich
sensibler
Informationen
diskriminierungsfreien
Verwendung
nur
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
vertikal
integrierte
Energieversorgungsunternehmen
selbst
trifft
Effektivität
ITO-Modells
gewährleisten
auch
Führungskräfte
erstreckt
wird
.
gerade
Wechselmöglichkeiten
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
wohnt
unerhebliches
Diskriminierungspotential
.
natürliche
Person
vorhandenes
Wissen
schlechterdings
"
verschließen
"
kann
kann
Gefahr
Diskriminierung
Wissenstransfer
nur
nachlaufende
Karenzzeiten
begegnet
werden
.
Entsprechendes
gilt
vorlaufenden
Karenzzeiten
Hinblick
Gefahr
Bevorzugung
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
Ausrichtung
fällenden
unternehmerischen
Entscheidungen
Interessen
.
sektorspezifischen
Tätigkeitsverbote
sind
schließlich
auch
verhältnismäßig
engeren
Sinne
.
Karenzzeitenregelungen
dienen
gewichtigen
öffentlichen
Interesse
Union
Mitgliedstaaten
funktionierenden
wettbewerblichen
Energiemarkt
hohes
Rechtsgut
verkörpert
.
Sperrfristenregeln
gelten
nur
vertikal
integrierten
Unternehmens
.
schließen
Tätigkeit
anderen
Netzbetreiber
auch
netzfremden
Tochterunternehmen
vertikal
integrierten
Unternehmensverbunds
etwa
Mehrspartenunternehmen
handelt
.
benden
Nachteile
Führungskräfte
beruflichen
Fortkommen
vertikal
integrierten
Unternehmens
Erschwerungen
Personalund
Nachwuchsplanung
Unternehmens
treten
Karenzzeitenregelungen
verbundenen
Ziele
.
ist
auch
berücksichtigen
Stromrichtlinie
vorgesehenen
Entflechtungsmaßnahmen
Reaktion
europäischen
Richtlinienund
nationalen
Gesetzgebers
Kommission
unzureichend
festgestellte
Entflechtung
Transportnetzbetreiber
verbundenen
Gefahr
Diskriminierung
Ausübung
Netzgeschäfts
fehlender
Anreize
Investition
Netz
darstellten
.
Einschätzung
ist
Richtliniengebers
zukommenden
weiten
Prognosespielraums
erinnern
;
hiergegen
bringt
auch
Rechtsbeschwerde
.
Modell
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
ist
Vergleich
anderen
Modellen
vertikal
integrierte
Unternehmen
geringsten
Eingriffen
verbunden
.
Geschäftsleitung
Führungskräfte
zweiten
Führungsebene
stellt
Rechtslage
schlechter
Modell
eigentumsrechtlichen
Entflechtung
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
ist
auch
Länge
Karenzzeitenregelungen
beanstanden
.
Auch
insoweit
kommt
europäischen
nationalen
Gesetzgeber
weiter
Gestaltungsspielraum
.
nationale
Gesetzgeber
ist
§
Abs.
Art
.
Abs.
GasRL
vorgesehen
Mindestfrist
Jahren
hinausgegangen
.
Dauer
Fristen
Jahren
begegnet
Bedenken
.
sind
geeignet
erforderlich
erhebliche
Diskriminierungspotential
Rahmen
Netzbetriebs
minimieren
.
Hintergrund
gehen
Hinweise
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
Regelung
Handelsvertreter
§
§
.
nur
zweijähriges
Tätigkeitsverbot
nur
Karenzentschädigung
zulassen
vgl.
BVerfGE
.
aktienrechtliche
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
AktG
Wechsel
Vorstand
Aufsichtsrat
Leere
.
Regelungen
betreffen
lediglich
bilateralen
Interessenkonflikt
Agent
ebenfalls
wichtige
Frage
guten
Unternehmensführung
"
"
;
dienen
indes
gewichtigen
öffentlichen
Interesse
diskriminierungsfreien
Netzbetrieb
wirksamen
Wettbewerb
Elektrizitätsbinnenmarkt
.
Hinblick
sprechen
überhaupt
sogar
eher
Karenzzeitenregelungen
deutlich
über
§
§
.
§
Abs.
Nr.
AktG
hinausgehen
dürfen
.
Rechtsbeschwerdeführer
Verletzung
Grundrechte
Art
.
GG
berufen
ergibt
.
Schutzbereich
stimmt
Art
.
Charta
kann
hier
ebenfalls
berührt
angesehen
werden
.
Eingriff
ist
indes
vorstehenden
Gründen
gerechtfertigt
.
gilt
insbesondere
auch
Hinblick
Grundrecht
freie
Berufsausübung
Beigeladenen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Freiheit
Berufswahl
Beigeladenen
hier
Form
Berufswechsels
betroffen
lediglich
Eingriff
Freiheit
Berufsausübung
gegeben
ist
zeitlich
verzögerte
praktisch
verhinderte
Beförderung
andere
Position
vertikal
integrierten
Unternehmens
eigenständiger
Beruf
anzusehen
wäre
.
Selbst
dann
hier
strengeren
Maßstäbe
Zulassungsbeschränkung
Wahl
Zweitberufs
stellen
sind
vgl.
181
;
Anwendung
finden
sollten
begegnen
Karenzzeitenregelungen
§
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Regelungen
Aufnahme
Berufstätigkeit
Erfüllung
bestimmter
Voraussetzungen
abhängig
machen
sind
nur
gerechtfertigt
Schutz
besonders
wichtiger
Gemeinschaftsgüter
zwingend
erforderlich
sind
soweit
Schutz
Gütern
Frage
steht
sorgfältiger
Abwägung
Vorrang
Freiheitsanspruch
eingeräumt
werden
muss
Schutz
andere
Weise
nämlich
Mitteln
Berufswahl
weniger
einschränken
gesichert
werden
kann
vgl.
nur
BVerfGE
f.
;
.
ist
hier
Fall
.
Karenzzeitenregelungen
dienen
gewichtigen
öffentlichen
Interesse
diskriminierungsfreien
Netzbetrieb
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
Versorgung
Elektrizität
Gas
Sicherung
langfristig
angelegten
leistungsfähigen
zuverlässigen
Betriebs
Energieversorgungsnetzen
.
müssen
Interessen
Betroffenen
zeitlicher
Hinsicht
unbeschränkten
beruflichen
Fortkommen
zurückstehen
unbenommen
bleibt
Position
vertikal
integrierten
Unternehmens
Mehrspartenunternehmen
auch
vertikal
integrierten
Unternehmens
erlangen
.
ist
auch
erkennbar
Karenzzeitenregelungen
Hinblick
Anwendungsbereich
Dauer
milderes
gleich
geeignetes
Mittel
ersetzt
werden
könnten
.
Sperrfristen
sollen
Unabhängigkeit
Transportnetzbetreibers
personeller
Ebene
gewährleisten
"
Wissenstransfer
"
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
unterbunden
wird
.
bedarf
gewissen
Anzahl
Jahren
.
Dauer
Karenzzeiten
Jahren
ist
unverhältnismäßig
lang
;
liegt
Dauer
Regulierungsperiode
Jahren
§
Abs.
ARegV
.
Vermeidung
Wettbewerb
besonders
gefährlichen
"
Wissenstransfers
"
ist
auch
gerechtfertigt
Karenzzeit
ausscheidende
Führungskräfte
Jahre
§
Abs.
EnWG
eintretende
Führungskräfte
nur
Jahre
beträgt
§
Abs.
Satz
EnWG
.
Schließlich
ist
auch
Gleichheitssatz
Art
.
Charta
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Hinblick
Kommission
Untersuchung
europäischen
Elektrizitätssektoren
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmen
systemimmanenten
Interessenkonflikt
festgestellt
hat
Mangel
Investitionen
Diskriminierung
geführt
hat
ist
sachgerecht
Karenzzeitenregelungen
berufliche
Wechsel
Unternehmensverbunds
Drittunternehmen
beschränken
.
mögliche
Ungleichbehandlung
Führungskräften
Unternehmen
Entflechtungsvarianten
unterworfen
haben
wäre
ebenfalls
gerechtfertigt
Sperrfristen
Einschätzung
Richtliniengebers
Zielerreichung
unvollkommenen
Maßnahmen
Modells
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
aufgewogen
werden
sollen
Effektivität
Modells
sicherzustellen
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
abgesehen
enthalten
auch
anderen
Entflechtungsvarianten
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Vorschriften
persönliche
Unabhängigkeit
handelnden
Führungspersonen
gewährleisten
sollen
.
unterschiedliche
Behandlung
Geschäftsleitern
Führungskräften
zweiten
Führungsebene
einerseits
übrigen
Mitarbeitern
Transportnetzbetreibers
andererseits
ist
bereits
vergleichbaren
Kenntnisstands
vergleichbarer
Einflussmöglichkeiten
Entscheidungen
Unternehmens
sachgerecht
.
Schließlich
ist
auch
sachgerecht
Karenzzeitenregelungen
uneingeschränkt
nur
Transportnetzbetreiber
gelten
;
beruht
Einschätzung
europäischen
Richtliniengebers
Diskriminierungspotential
Ebene
Fernleitungsnetze
weniger
Verteilerebene
besteht
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Beschwerdegericht
hat
auch
sachlichen
Anwendungsbereich
Abs.
EnWG
Grundsatz
zutreffend
bestimmt
.
werden
Vorschrift
nur
Leiter
Abteilungen
erfasst
lediglich
technischer
Hinsicht
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
befassen
auch
Führungskräfte
zweiten
Führungsebene
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
stand
haben
müssen
unternehmerischen
Entscheidungen
obersten
Unternehmensleitung
maßgeblich
beeinflussen
können
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
ist
§
Abs.
auszulegen
Zweifel
leitenden
Mitarbeiter
zweiten
Führungsebene
erfasst
sind
Netzbetreiber
Anderweitiges
nachweist
.
Zweifelsregelung
widerspricht
Charakter
Vorschrift
grundrechtsrelevanter
Eingriffsnorm
nur
Vorliegen
positiv
umschriebenen
Tatbestandsmerkmale
anwendbar
ist
.
Insoweit
hat
Netzbetreiber
allerdings
Rahmen
obliegenden
Mitwirkungspflichten
§
EnWG
Organisationsschema
detaillierte
Arbeitsplatzbeschreibung
fraglichen
Führungsstellen
vorzulegen
.
Zweifeln
Richtigkeit
Vollständigkeit
kann
Regulierungsbehörde
Ermittlungsmaßnahmen
§
Gebrauch
machen
.
Ebenfalls
richtig
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Begriff
"
Betrieb
"
gesamte
Netzbetrieb
verstehen
ist
ansonsten
weiteren
Tatbestandsmerkmale
Wartung
Entwicklung
Netzes
eigenständige
Bedeutung
wären
.
Ausgangspunkt
Auslegung
Norm
ist
Wortlaut
.
Hätte
Gesetzgeber
§
Abs.
Leiter
zweiten
Führungsebene
erfassen
wollen
hätte
genügt
Eingreifen
Vorschrift
lediglich
abhängig
machen
betreffenden
Mitarbeiter
"
unmittelbar
"
obersten
Führungsebene
unterstellt
sind
.
Dreiklang
Betrieb
Wartung
Entwicklung
spricht
nur
Bereichsleiter
erfasst
werden
Aufgabenzuschnitts
Fachbereiche
Abteilungen
maßgeblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustand
Fortentwicklung
haben
umfangreiche
diskriminierungsrelevante
Kenntnisse
haben
müssen
.
Auffassung
Antragstellerin
Beigeladenen
dürfen
Tatbestandsvoraussetzungen
verengt
werden
nur
Fachbereiche
erfasst
werden
rein
technische
netzbezogene
Aufgaben
erfüllen
haben
.
Abs.
nimmt
zwar
Begriffen
Betriebs
Wartung
Entwicklung
Netzes
Art
.
Abs.
Buchst
.
genannten
Kernaufgaben
Transportnetzbetreibers
Bezug
aber
Anwendungsbereich
einzuschränken
.
Insoweit
hat
Aufzählung
Art
.
Abs.
abgrenzende
lediglich
konkretisierende
Funktion
.
Auch
übrigen
Regelung
genannten
Bereichen
handelt
Kernaufgaben
Transportnetzbetreibers
etwa
Investitionsplanung
Netzplanungskompetenz
vgl.
Monopolkommission
Sondergutachten
Nr.
BT-Drucks
.
S.
auch
anderen
unternehmensspezifischen
Einrichtungen
Rechtsabteilung
Buchhaltung
ITDiensten
.
zeigt
Bedeutung
Netzbetrieb
Umfangs
gespeicherten
unternehmensinternen
wirtschaftlich
sensiblen
Daten
noch
weitere
Entflechtungsmaßnahmen
vorgesehen
sind
vgl.
nur
Art
.
Abs.
§
Abs.
EnWG
IT-Abteilung
Art
.
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
EnWG
Rechnungswesen
.
Verständnis
wird
Art
.
Abs.
belegt
obersten
Unternehmensleitung
unmittelbar
unterstellten
Personen
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
"
befasst
"
sein
müssen
.
genügt
Aufgabenerfüllung
entsprechenden
Fachabteilung
notwendige
Kenntnis
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
verbunden
maßgeblichen
Einflussmöglichkeit
Entscheidungen
Unternehmensführung
zugleich
verlangt
wird
Fachbereich
technischen
Aufgaben
selbst
ausführt
.
Materialien
Abs.
EnWG
Beispiel
betroffenen
Personen
zweiten
Führungsebene
Hauptbereichsleiter
Netz
genannt
wird
BT-Drucks
.
S.
ist
zwar
zutreffend
vermag
aber
Hinblick
weiten
Wortlaut
Norm
auch
Art
.
Abs.
engeren
Anwendungsbereich
begründen
.
Insoweit
ist
Rahmen
systematischen
Auslegung
berücksichtigen
Entflechtungsmodelle
bestehenden
Interessenkonflikte
Erzeugern
Lieferanten
Fernleitungsnetzbetreibern
wirksam
gleich
effektiv
beseitigen
wollen
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Entflechtungsmodelle
sollen
lediglich
unterschiedlichen
konstruktiven
Wegen
effektive
Trennung
Sparten
Erzeugung/Versorgung
Transportnetze
bewirken
.
fehlenden
eigentumsrechtlichen
Entflechtung
muss
Effektivität
ITO-Modells
besondere
zusätzliche
Vorschriften
sichergestellt
werden
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
erfordert
Durchtrennung
unerwünschter
Informationsschnittstellen
sogenannter
weicher
Faktoren
bewussten
unbewussten
Verbesserung
persönlichen
Karrierechancen
Führungskräfte
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustand
haben
müssen
erheblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Bezug
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
haben
.
gehören
Geschäftsleitung
jedenfalls
auch
Leiter
zweiten
Führungsebene
Kerntätigkeiten
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
zuständig
sind
.
Auffassung
Antragstellerin
spricht
Vorschrift
§
Abs.
EnWG
engere
Auslegung
§
Abs.
EnWG
.
Vorschrift
sind
Karenzzeitenregelungen
nur
Hälfte
Mitglieder
Aufsichtsrates
anwendbar
.
lässt
indes
unterschiedlichen
Regelungszwecks
Auslegung
§
Abs.
EnWG
gewinnen
.
Vorschriften
§
unterscheiden
zwar
Aufsichtsrat
Unternehmensleitung
zweiten
Führungsebene
übrigen
Mitarbeitern
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
.
Regelungen
sind
allein
verhältnismäßigen
Abstufung
Entflechtungsintensität
erklären
tragen
komplexen
Interessengeflecht
Unternehmensverbund
rechtlichen
faktischen
Unabhängigkeit
Netzbetriebs
Rechnung
.
hat
Aufsichtsrat
Sonderstellung
nur
Kontrollorgan
Geschäftsleitung
ist
Anteilseigner
Muttergesellschaft
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
eigenen
Unternehmensinteressen
einfließen
lassen
dürfen
.
müssen
Vorgaben
personelle
Unabhängigkeit
operative
Tagesgeschäft
zuständigen
Managements
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
allein
Entflechtungszielen
transparenten
diskriminierungsfreien
Netzbetriebs
orientieren
.
können
§
Abs.
geschützten
Anteilseignerinteressen
Interpretation
§
Abs.
EnWG
maßgeblich
sein
vgl.
Mohr
N&R
.
Materialien
bestätigen
Auslegungsergebnis
.
sollen
Führungskräfte
erfasst
werden
"
zwar
Unternehmensleitung
angehören
also
Vertretungsbefugnis
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
haben
sonst
vergleichbare
Stellung
"
BT-Drucks
.
S.
.
wird
dahingehend
näher
präzisiert
"
Personenkreis
ebenfalls
erheblichen
Einfluss
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustandes
"
hat
BT-Drucks
.
S.
.
entspricht
Gesetzesmaterialien
Bezug
genommenen
Vorstellung
europäischen
Richtliniengebers
wirksame
Entflechtung
Vorschriften
unabhängigen
Fernleitungsnetzbetreiber
Pfeiler
Maßnahmen
Organisation
Verwaltung
Fernleitungsnetzbetreiber
gestützt
werden
soll
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Erwägungsgründen
soll
Unabhängigkeit
Fernleitungsbetreibers
insbesondere
Karenzzeiten
sichergestellt
werden
vertikal
integrierten
Unternehmen
Leitungsfunktion
ausgeübt
wird
sonstige
wichtige
Funktion
wahrgenommen
wird
Zugang
gleichen
Informationen
leitende
Position
eröffnen
.
bedeutet
Anwendbarkeit
§
Abs.
EnWG
ankommt
betreffende
Führungskraft
netzbezogene
technische
Abteilung
leitet
zweiten
Führungsebene
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustandes
haben
muss
erheblichen
Einfluss
netzbezogenen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
hat
.
Schließlich
sprechen
auch
Sinn
Zweck
§
Normverständnis
.
Vorschrift
regelt
personelle
Trennung
Unternehmensleitung
weiteren
Führungskräfte
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Muttergesellschaft
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
Tochtergesellschaften
Mehrheitsanteilseignern
berufliche
Unabhängigkeit
gewährleisten
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Sicherung
beruflichen
Handlungsunabhängigkeit
Führungskräfte
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
sollen
Ergänzung
formalen
personellen
Entflechtung
Anreize
unterbunden
werden
Verbesserung
persönlichen
Karrierechancen
persönlichen
Vergütung
Marktaktivitäten
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
Wettbewerbern
bevorzugen
BerlKommEnR/Säcker/Mohr
3
.
Aufl
.
.
.
soll
Kommission
unzureichend
festgestellten
Entflechtung
Transportnetzbetreiber
verbundenen
Gefahr
Diskriminierung
Ausübung
Netzgeschäfts
Gefahr
fehlender
Anreize
Investition
Netz
begegnet
werden
.
Einbindung
Transportnetzbetreibers
Verbund
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
ist
besorgen
Netzbetreiber
Tätigkeit
möglichst
effiziente
Bereitstellung
Netzdienste
Sinne
§
Abs.
ausrichtet
Beförderung
Interessen
Wettbewerbsbereiche
Energieversorgungsunternehmens
vgl.
.
[
§
;
N&R
.
kann
offenen
Netzzugangsdiskriminierungen
zeigen
auch
mittelbar
Form
überhöhter
Netzentgelte
Quersubventionierung
Wettbewerbsbereiche
Konzerninteresse
ausgerichteten
Ausbau
Netze
.
Zielsetzung
wird
nur
bloß
formale
personelle
Entflechtung
Führungskräfte
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
erreicht
bedarf
auch
Durchtrennung
unerwünschter
Informationsschnittstellen
sogenannter
weicher
Faktoren
bewussten
unbewussten
Verbesserung
persönlichen
Karrierewünsche
einzelnen
Führungskräfte
.
Nur
dann
bestehen
wirksame
Anreize
Netzbetrieb
zusammenhängenden
Kerntätigkeiten
betraute
Personal
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
eigenem
Antrieb
transparenten
diskriminierungsfreien
Netzbetrieb
sicherstellt
N&R
.
Abs.
EnWG
soll
Gefahr
Diskriminierung
Ausübung
Netzgeschäfts
Gefahr
fehlender
Anreize
Investition
Netz
begegnen
.
Verfahren
Entscheidungsfindung
zielt
Vorschrift
nur
abschließende
Phase
"
Treffen
"
Entscheidung
auch
nur
Entscheidung
"
treffende
"
Personal
nimmt
auch
weitere
Phasen
Entscheidungsvorbereitung
insofern
befassten
Personen
Blick
.
Erfasst
werden
Vorbereitungshandlungen
sachlich
treffende
Entscheidung
genommen
wird
genommen
werden
kann
vgl.
.
§
.
Auch
insoweit
besteht
naheliegende
Gefahr
Entscheidungen
befasste
Person
Interessen
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
Zweifel
Vorzug
gibt
schon
dort
bisherige
berufliche
Laufbahn
zurückgelegt
hat
beruflich
groß
geworden
"
ist
künftige
Laufbahn
Frage
stellen
will
vgl.
.
§
.
ist
Zielerreichung
folgerichtig
§
Abs.
EnWG
nur
Führungskräfte
Abteilungen
erfasst
werden
lediglich
technischer
Hinsicht
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
befassen
auch
Führungskräfte
beruflichen
Tätigkeit
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
portnetzes
Zustandes
verfügen
Zuständigkeitsbereichs
maßgeblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
Transportnetzbetreibers
ausüben
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
wird
weitere
Tatbestandsmerkmal
Verantwortlichkeit
lediglich
persönlicher
Hinsicht
sachlicher
Hinsicht
eingeschränkt
.
Materialien
sollen
Kriterium
Führungskräfte
erfasst
werden
"
zwar
Unternehmensleitung
angehören
also
Vertretungsbefugnis
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
haben
sonst
vergleichbare
Stellung
"
BT-Drucks
.
S.
.
handelt
jedenfalls
Leiter
jeweiligen
Fachabteilung
zweifelhaft
ist
auch
Stellvertreter
durchaus
Kenntnisstand
bezüglich
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
verfügen
können
erfasst
werden
.
Wortlaut
Art
.
Abs.
StromRL/GasRL
Norm
betroffene
Personenkreis
weiter
gezogen
werden
könnte
bedarf
Entscheidung
.
jeweiligen
Fachbereichsleiter
werden
augenscheinlich
erfasst
.
zeigt
auch
Blick
englische
französische
Fassung
Richtlinien
.
Formulierungen
"
network
"
"
rendent
directement
liées
l’exploitation
développement
"
legen
zumindest
Geschäftsleitung
unmittelbar
nachgeordneten
Bereichsleiter
Art
.
Abs.
StromRL/GasRL
erfasst
sein
sollen
unmittelbare
umfassende
Berichtspflicht
Geschäftsleitung
haben
.
persönliche
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
ist
Hinblick
Führungskräfte
zweiten
Führungsebene
eindeutig
bestimmt
jedenfalls
jeweiligen
Fachbereichsleiter
Vorschrift
erfasst
werden
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
gerügte
Verstoß
verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz
liegt
.
Schließlich
bedarf
Frage
Kenntnisstands
jeweiligen
Fachbereichsleiters
konkreten
Feststellungen
Tatrichters
Einzelfall
.
Vielmehr
stellen
Gesetz
Richtlinien
insoweit
generalisierende
Betrachtungsweise
Grundlage
konkreten
Aufgabenbeschreibung
Organisationsschemas
Transportnetzbetreibers
.
Karenzzeitenregelungen
sollen
Effektivität
ITO-Modells
sicherstellen
Hinblick
Ziele
Entflechtung
bestehenden
Schwächen
Modells
insbesondere
Vergleich
Modell
eigentumsrechtlichen
Entflechtung
ausgleichen
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
ist
allein
maßgeblich
Aufgabenbereich
betreffende
Leiter
zweiten
Führungsebene
hat
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
Erfüllung
Aufgaben
üblicherweise
besitzen
muss
.
Auslegungsergebnis
entspricht
oben
dargestellten
grundrechtlichen
Vorgaben
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
Grundgesetzes
bedarf
Hinblick
Korrektur
Sinne
verfassungskonformen
Auslegung
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
ist
persönlicher
Hinsicht
Beschränkung
Leiter
zweiten
Führungsebene
sachlicher
Hinsicht
Merkmale
maßgeblichen
Einflusses
netzbezogenen
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
umfangreichen
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Netzes
Zustands
hinreichend
bestimmt
.
Hinblick
Karenzzeiten
verbundene
Zielsetzung
Sicherstellung
Effektivität
ITOModells
gerechten
Wettbewerb
hinreichende
Investitionen
Zugang
neuer
Marktteilnehmer
Integration
Erdgasmärkte
sorgen
sind
Karenzzeiten
geeignet
erforderlich
verhältnismäßig
.
Maßgaben
werden
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
angefochtenen
Zertifizierungsentscheidung
Leitern
Fachbereiche
auch
Leiter
Fachbereiche
Auffassung
Beschwerdegerichts
auch
Fachbereiche
§
Abs.
EnWG
erfasst
.
Insoweit
hat
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
Erfolg
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
unbegründet
sind
.
Einzelnen
:
Fachbereich
"
Vertragsenergieermittlung
"
ist
unangefochten
gebliebenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
technische
Gasmessung
Gasabrechnung
Gasbeschaffenheit
Messanlagen
etwa
Nacheichungen
zuständig
.
gehört
Vorbingen
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
auch
Konzeption
Messverfahren
Aufbereitung
Übermittlung
abrechnungsrelevanter
Messdaten
.
fußende
Annahme
Beschwerdegerichts
Leiter
Abteilung
unterfalle
§
Abs.
EnWG
ist
beanstanden
.
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
bleiben
Erfolg
.
Aufgabenbeschreibung
ist
auszugehen
Fachbereichsleiter
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
verfügen
muss
auch
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
Bereich
Messwesens
maßgeblich
beeinflussen
kann
.
ist
wichtiger
Teil
Netzbetriebs
bereits
detaillierten
Rahmenregelungen
§
zeigen
.
Messstellenbetrieb
Messung
sind
wichtige
Hilfsdienste
Gewährung
Netzzugang
Energielieferung
gewonnenen
Messdaten
Grundlage
Vielzahl
Abrechnungsbeziehungen
Gassektor
bilden
.
Bestimmungen
Messwesen
zielen
Marktöffnung
Bereich
Messwesens
effizienteren
Umgang
Energie
.
sollen
gleich
allgemeinen
Ziele
Energiewirtschaftsgesetzes
Versorgungsund
Preissicherheit
Klimaschutzes
erreicht
werden
.
Ausgestaltung
Konzeption
Messwesens
stellt
komplexe
Aufgabe
umfangreichen
Wissensstand
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustand
voraussetzt
.
Zugleich
besteht
insoweit
maßgeblicher
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
.
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
unerheblich
Fachbereich
Entscheidungen
Steuerung
Netzes
Verfügbarkeiten
Kapazitäten
trifft
.
Ebenso
ist
Belang
Fachbereich
Dienstleistungen
auch
andere
Fachbereiche
erbringt
.
Rechtsbeschwerde
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Kenntnisstand
Fachbereichsleiters
vermisst
bedarf
Einzelfall
insoweit
ausgeführt
generalisierende
Betrachtungsweise
Grundlage
konkreten
Aufgabenbeschreibung
anzustellen
ist
.
Fachbereiche
"
Anlagentechnik
"
"
Montage
"
sind
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Konstruktion
technische
Planung
Bau
Inbetriebnahme
Gasleitungen
verantwortlich
führen
Maßnahmen
.
Erfüllung
Aufgabenbereiche
bedarf
umfangreicher
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
auch
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
Frage
gestellt
wird
.
wenden
lediglich
Fachbereiche
nur
technische
Planung
Durchführung
-umbaumaßnahmen
zuständig
seien
hingegen
verantwortlichen
Einfluss
Ob
Maßnahmen
hätten
.
Vorbringen
ist
insbesondere
Hinblick
nachvollziehbar
Fachbereiche
Konstruktion
technische
Planung
verantwortlich
sind
.
Insoweit
haben
zumindest
insoweit
maßgeblichen
entsprechenden
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
bestimmte
Konstruktionen
Planungen
technischer
Sicht
vorziehen
verwerfen
können
.
vorhandene
Diskriminierungspotential
Hinblick
Bevorzugung
Interessen
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
ist
gegeben
.
Abteilung
"
Trassenengineering
"
ist
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Entwicklung
Planung
neuer
Leitungstrassen
Durchführung
entsprechenden
Genehmigungsverfahren
ökologischen
Begleitung
Bauphase
zuständig
.
Erfüllung
Aufgabenbereichs
setzt
ebenfalls
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Entwicklung
Planung
neuer
Leitungstrassen
losgelöst
technischen
Eigenschaften
Zustand
bestehenden
Transportnetzes
erfolgen
kann
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
unerheblich
Leiter
verantwortlichen
Entscheidungen
konkreten
Netzausbau
trifft
Entscheidungen
lediglich
vorbereitet
ausführt
.
Insoweit
kommt
nur
Rahmen
fachplanerischen
Vorbereitung
Umbaumaßnahmen
hinreichendes
Diskriminierungspotential
Hinblick
Bevorzugung
Interessen
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
besteht
.
Schließlich
bedarf
auch
Feststellungen
Beschwerdegerichts
konkreten
Kenntnisstand
Fachbereichsleiters
insoweit
generalisierende
Betrachtungsweise
Grundlage
konkreten
Aufgabenbeschreibung
anzustellen
ist
.
Fachbereich
"
IT-Management
"
ist
Feststellungen
allgemeinen
IT-Aufgaben
Funktionieren
Netzbetriebs
unabdingbar
sind
auch
Entwicklung
netzbezogener
Software
etwa
Optimierung
gaswirtschaftlicher
Prozesse
zuständig
.
spezifischen
Aufgabenbereichs
hat
Beschwerdegericht
Leiter
ITAbteilung
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
unterworfen
.
Auch
ist
rechtlich
beanstanden
.
Schon
allgemeine
Aufgabenbereich
IT-Abteilung
Antragstellerin
erfüllt
Anforderungen
§
Abs.
EnWG
Bewältigung
Aufgabenbereichs
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
voraussetzt
Leiter
IT-Abteilung
maßgeblichen
insoweit
treffenden
Entscheidungen
Geschäftsleitung
besitzt
.
gilt
erst
recht
Hinblick
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Fachbereich
gerade
auch
Entwicklung
netzbezogener
Software
zuständig
ist
.
Funktionsfähigkeit
ständige
Anpassung
Informationstechnologie
bildet
Kerntätigkeit
Netzbetriebs
.
Entflechtung
Anwendungssysteme
IT-Infrastruktur
stellt
§
Abs.
EnWG
Art
.
Abs.
StromRL/GasRL
Schwerpunkt
Maßnahmepakets
Richtliniengebers
Rahmen
Modells
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Unabhängigkeit
gewährleisten
insbesondere
IT-Bereich
besonders
gefährdete
Geheimhaltung
gespeicherten
Infrastrukturdaten
unberechtigten
Zugriff
Dritter
einzelfallabhängig
auch
Zugriff
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
schützen
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
ergibt
Art
.
Abs.
GasRL
Betrieb
Wartung
Ausbau
sicheren
effizienten
wirtschaftlichen
Fernleitungsnetzes
einerseits
Buchstabe
übrigen
unternehmensspezifischen
Einrichtungen
Leistungen
Rechtsabteilung
Buchhaltung
IT-Dienste
andererseits
Buchstabe
unterscheidet
.
kann
gefolgert
werden
Leitung
IT-Bereichs
vornherein
§
Abs.
EnWG
erfasst
wird
.
Art
.
Abs.
GasRL
beinhaltet
lediglich
Ergänzung
Art
.
GasRL
aufgeführten
Aufgaben
konkretisierende
Auflistung
Geschäftstätigkeiten
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
.
Unterpunkt
Art
.
Abs.
Buchst
.
GasRL
kommt
Klarstellungsfunktion
.
Regelungsbereich
beschränkt
Benennung
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
rechtlich
tatsächlich
unabhängig
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmen
auszuführenden
Aufgaben
.
trennen
ist
§
Abs.
geregelte
Frage
Unabhängigkeit
auch
zweiten
Führungsebene
gewährleistet
wird
.
ergänzt
vgl.
Erwägungsgrund
GasRL
Erwägungsgrund
StromRL
.
Abteilung
"
Einkauf
"
ist
Feststellungen
Beschwerdegerichts
insbesondere
Beschaffung
netznaher
Technik
gasspezifischer
IT-Systeme
zuständig
.
Schon
Umstand
rechtfertigt
Leiter
Abteilung
Vorschrift
§
Abs.
EnWG
unterwerfen
.
ist
Kerntätigkeit
Netzbetreibers
verantwortlich
zuständig
muss
sachgerechten
Erfüllung
Aufgabenbereichs
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
haben
.
Zugleich
ist
Diskriminierungspotential
Vorteil
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
gegeben
.
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
vorbringen
schlichte
Beschaffungstätigkeit
weise
allenfalls
mittelbaren
Bezug
Tätigkeiten
Betrieb
Wartung
Entwicklung
Netzes
kann
Erfolg
haben
.
weitere
Begründung
Beschwerdegerichts
Zuständigkeit
Abteilung
Einkauf
gesamte
W.
verdeutliche
Einbindung
Netzbetrieb
geren
Sinne
Angriffen
Rechtsbeschwerden
standhalten
würde
bedarf
Entscheidung
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
unterfällt
auch
Leiter
Abteilung
"
Controlling
"
Anwendungsbereich
§
Abs.
.
Aufgabenbereich
hat
Beschwerdegericht
zwar
eigenen
Feststellungen
getroffenen
.
vermag
Senat
aber
nachzuholen
Beschwerdegericht
Übrigen
allein
Angaben
Antragstellerin
Zertifizierungsverfahren
abgestellt
hat
auch
hier
maßgeblich
sind
.
ist
Abteilung
Koordination
Durchführung
operativen
rollierenden
Planung
Berichterstattung
Geschäftsführung
Gesellschafter
unternehmerische
Kostenmanagement
Risikomanagement
Unterstützung
operativen
Entscheidungen
betriebswirtschaftliche
Analysen
Erarbeitung
regulatorisch
erforderlichen
Investitionsbudgetanträgen
zuständig
.
Erfüllung
Aufgabenbereichs
setzt
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
;
zugleich
übt
insbesondere
Risikomanagement
maßgeblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerdeerwiderung
hat
Abteilung
auch
nur
rein
unterstützende
Funktion
.
Vielmehr
werden
Fachbereich
Entscheidungen
Unternehmensleitung
Antragstellerin
nur
vorbereitet
auch
inhaltlich
beeinflusst
.
handelt
Kernaufgaben
Netzbetrieb
zwingend
erforderlich
sind
.
Erarbeitung
regulatorisch
erforderlichen
Investitionsmaßnahmenanträgen
auch
Bearbeitung
Netzkosten
Effizienz
Netzentgelte
erfordert
Zugang
diskriminierungsrelevanten
Informationen
.
Entsprechendes
gilt
auch
Hinblick
Leiter
Fachbereichs
"
Finanzen
Steuern
"
.
ist
maßgebenden
Vortrag
tragstellerin
Beigeladenen
Rechnungsprüfung
Leistungsfakturierung
Archivierung
erforderlichen
Unterlagen
zuständig
.
unterfällt
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
.
Anders
Beschwerdegericht
meint
ist
entscheidend
Einfluss
Abteilung
finanzielle
Mittel
Buchhaltung
Jahresabschluss
genügt
Steuerung
Netzbetriebs
Netzentwicklung
.
.
Abs.
EnWG
anzunehmen
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Leiter
Abteilung
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
haben
muss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
maßgeblich
beeinflussen
kann
.
ist
gebotenen
generalisierenden
Betrachtungsweise
bejahen
.
Entflechtung
Buchhaltung
stellt
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
EnWG
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Schwerpunkt
Maßnahmepakets
Richtliniengebers
Rahmen
Modells
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Unabhängigkeit
insbesondere
Rechnungswesen
besonders
fordernde
Vertraulichkeit
wirtschaftlich
sensiblen
Informationen
gewährleisten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Insoweit
gebieten
Abs.
EnWG
Art
.
Abs.
Erst-recht-Schluss
Sinne
Anforderungen
unternehmensexternen
Abschlussprüfer
erst
recht
Rechnungswesen
zuständigen
Leiter
zweiten
Führungsebene
stellen
sind
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
auch
Leiter
Abteilung
"
Personal
Verwaltung
"
Karenzzeitenregelung
§
Abs.
EnWG
unterworfen
.
Abteilung
unterstützt
anderen
Fachbereiche
Personalbeschaffung
ist
Rahmen
Personalbetreuung
Ansprechpartner
Geschäftsführung
Mitarbeiter
Betriebsrat
personalbezogenen
Themen
.
Erfüllung
Aufgabenbereichs
erfordert
umfangreiche
Kenntnisse
schen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
Eigenschaften
Zustand
Netzes
auch
Ausbaupläne
Grundlage
Personalplanung
bilden
auch
einzelne
Personalgespräche
sein
können
.
geht
maßgeblicher
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
.
spricht
Personalabteilung
Aufzählung
Abs.
Satz
Nr.
fehlt
.
Liste
ist
ersichtlich
abschließend
.
ergibt
§
Abs.
EnWG
Entflechtung
auch
Personalwesen
erfasst
.
Regelung
soll
Nutzung
gemeinsamer
Dienstleistungen
vertikal
integrierte
Energieversorgungsunternehmen
Unabhängigen
Transportnetzbetreiber
eingeschränkt
werden
Unabhängigkeit
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Bereichen
vollständig
gewährleisten
auch
mittelbare
Einflussnahmen
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
ausgeschlossen
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Nutzung
gemeinsamer
Dienstleistungen
betraf
Inkrafttreten
Entflechtungsvorschriften
§
§
.
Bereiche
Buchhaltung
Rechnungswesen
Datenverarbeitung
Personalwesen
juristische
Dienste
vgl.
3
.
Aufl
.
.
.
Bereichen
gemein
ist
Zugang
diskriminierungsrelevanten
Informationen
Einfluss
netzbezogene
Entscheidungen
Geschäftsleitung
.
ist
Anwendung
§
Abs.
EnWG
entscheidend
.
Anders
Beschwerdegericht
meint
unterfallen
auch
Leiter
Fachbereiche
"
Recht
Versicherungen
"
"
"
Vorschrift
§
Abs.
EnWG
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
Fachbereich
Erstellung
Prüfung
Beratung
Abwicklung
Kapazitätsverträgen
Netzkopplungsvereinbarungen
Netzanbindungsverträgen
Erstellung
Prüfung
Netzentgeltgenehmigungen
gen
Beratung
Netzentgeltkalkulation
zuständig
.
Abteilung
ist
Mitarbeit
Bewertung
Umsetzung
deutschen
europäischen
zuständig
nimmt
insoweit
ebenfalls
Wesentlichen
juristische
beratende
Aufgaben
.
Erfüllung
Aufgabenbereiche
ist
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
denkbar
.
Rechtsabteilungen
haben
auch
maßgeblichen
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
.
unterziehen
Vorstellungen
rechtlichen
Prüfung
zeigen
Handlungsalternativen
bewerten
rechtlichen
Realisierbarkeit
auch
wirtschaftlichen
Folgen
;
regelmäßig
bereiten
Rechtsabteilungen
auch
künftige
Entscheidungen
sei
Verhandlungen
künftige
Verträge
führen
sei
Entscheidungsfreiheit
Unternehmens
behördlichen
Eingriffen
wahren
suchen
vgl.
.
§
.
ist
hinreichendes
Diskriminierungspotential
Hinblick
Bevorzugung
Interessen
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmens
vorhanden
.
Geschäftsleitung
Einzelfall
Handlungsempfehlungen
Rechtsabteilung
hinwegsetzen
mag
ändert
gebotenen
generalisierenden
Betrachtungsweise
.
Anwendung
§
Abs.
spricht
auch
Entflechtung
Rechtsabteilung
übrigen
juristischen
Dienste
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
EnWG
Art
.
Abs.
Buchst
.
Schwerpunkt
Maßnahmepakets
Richtliniengebers
Rahmen
Modells
Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
darstellt
Unabhängigkeit
insbesondere
Rechtsabteilung
besonderem
Maße
fordernde
Vertraulichkeit
wirtschaftlich
sensiblen
Informationen
gewährleisten
vgl.
auch
.
.
§
.
Schließlich
ist
Auffassung
Beschwerdegerichts
Abs.
EnWG
auch
Leiter
Abteilung
"
Leitungsrechte
Liegenschaften
"
anwendbar
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
Fachbereich
Beschaffung
Dokumentation
privatrechtlichen
Genehmigungen
vertragliche
dingliche
Sicherung
Leitungsrechte
Netzes
zuständig
.
Auch
Erfüllung
Aufgabenbereichs
bringt
umfangreiche
Kenntnisse
technischen
Eigenschaften
Transportnetzes
Zustands
sachgerechte
Konzeption
entsprechenden
Vertragsentwürfe
erforderlichen
Erklärungen
Grundbuchamt
möglich
wäre
.
Zugleich
ist
maßgeblicher
Einfluss
unternehmerischen
Entscheidungen
Geschäftsleitung
verbunden
.
fachlichen
Nähe
Fachbereichen
"
Regulierungsmanagement
"
"
Recht
Versicherungen
"
gelten
Übrigen
diesbezüglichen
Ausführungen
entsprechend
.
Schließlich
hat
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beigeladenen
Erfolg
Verkürzung
Sperrfristen
begehren
.
Länge
Karenzzeiten
begegnet
oben
ausgeführt
worden
ist
rechtlichen
Bedenken
.
3
.
Auffassung
Antragstellerin
Beigeladenen
kommt
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
Betracht
.
.
Abs.
ist
letztinstanzliche
innerstaatliche
Gericht
entscheidungserhebliche
Frage
Auslegung
Handlungen
Organe
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
Buchst
.
gestellt
wird
Anrufung
Unionsgerichtshofs
immer
dann
verpflichtet
schwebenden
Verfahren
entscheidungserhebliche
Frage
onsrechts
stellt
sei
denn
nationale
Gericht
hat
festgestellt
betreffende
unionsrechtliche
Frage
bereits
Gegenstand
Auslegung
Gerichtshof
war
richtige
Anwendung
Unionsrechts
derart
offenkundig
ist
vernünftigen
Zweifel
Raum
bleibt
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
.
Fall
gegeben
ist
ist
Berücksichtigung
Eigenheiten
Unionsrechts
besonderen
Schwierigkeiten
Auslegung
Gefahr
voneinander
abweichender
Gerichtsentscheidungen
Union
beurteilen
Urteil
15
.
September
Slg
.
.
Intermodal
.
muss
nationale
Gericht
überzeugt
sein
auch
Gerichte
übrigen
Mitgliedstaaten
Unionsgerichtshof
gleiche
Gewissheit
bestünde
.
.
;
Slg
.
.
Intermodal
;
vgl.
auch
BVerfG
.
.
Vorlagepflicht
besteht
stets
einzelstaatliche
Gerichte
Unionsrechtsakte
ungültig
Anwendung
lassen
wollen
sog.
Verwerfungsmonopol
Gerichtshofs
;
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
C-461/03
Slg
.
.
.
.
Maßgaben
besteht
Vorlagepflicht
.
dargestellte
Rechtslage
ist
vielmehr
offenkundig
.
betrifft
zunächst
Frage
möglichen
Verstoß
Karenzzeitenregelungen
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
EnWG
höherrangiges
Recht
.
Frage
ist
offenkundig
verneinen
.
Verwerfungsmonopol
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
vornherein
berührt
.
Schutzbereich
Grundrechte
Berufsfreiheit
unternehmerische
Freiheit
Eigentumsrecht
Art
.
Charta
niedergelegt
sind
Schranken
.
.
Art
.
Abs.
Charta
sind
oben
Einzelnen
dargelegt
worden
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
hinreichend
geklärt
.
Insoweit
legen
Rechtsbeschwerden
Antragstellerin
Beigeladenen
neue
Zweifelsfragen
noch
sind
anderen
Gründen
ersichtlich
.
gilt
insbesondere
Hinblick
Unionsgerichtshof
Gemeinschaftsorganen
grundsätzlich
weiten
Prognosespielraum
zubilligt
Weite
insbesondere
Rahmen
Maßnahmen
besonders
hervorhebt
vgl.
.
I-5555
.
EuZW
.
Rechtsprechung
noch
Schrifttum
wird
Verstoß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
EnWG
höherrangiges
Recht
bejaht
vgl.
BerlKommEnR/Säcker/Mohr
3
.
Aufl
.
.
20
;
EnWG
§
.
14
;
Busch
N&R
;
N&R
f.
;
Säcker/Mohr
N&R
1
f.
;
;
vereinzelt
gebliebene
Gegenauffassung
wird
näher
begründet
.
Weiteren
bedarf
auch
Frage
Umfang
Anwendungsbereichs
§
Abs.
EnWG
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
Anwendungsbereich
lässt
jedenfalls
vorliegend
Frage
steht
oben
näher
ausgeführt
Wortlauts
zugrundeliegenden
Richtlinie
Sinn
Zweck
eindeutig
beantworten
.
Zweifelhaft
könnte
Zusammenhang
allenfalls
Frage
sein
deutsche
Gesetzgeber
Anwendungsbereich
§
Abs.
EnWG
persönlicher
Hinsicht
eng
gezogen
hat
.
Übrigen
handelt
Subsumtion
Einzelfall
Anwendung
Vorschrift
konkrete
Aufgabenzuschnitt
einzelnen
Fachbereiche
maßgeblich
ist
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
EnWG
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
25.08.2014