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1435 lines
13 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
5
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerdeführerin
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bundesnetzagentur
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerdeführerin
ist
Großverbraucherin
Gas
teils
selbst
betriebene
Kraftwerk
verbraucht
teils
betriebenen
Industriepark
angesiedelten
Unternehmen
weiterveräußert
.
beabsichtigt
Abschluss
Bilanzkreisvertrages
gemäß
§
Abs.
Nr.
GasNZV
.
Bundesnetzagentur
hatte
Februar
Verfahren
Festlegung
Bilanzregeln
Gassektor
eingeleitet
Amtsblatt
Internet
veröffentlicht
.
28
.
Mai
erließ
Bundesnetzagentur
Festlegungen
.
enthalten
folgende
Regelungen
:
1
.
Bilanzkreisnetzbetreiber
sind
Wirkung
1.10.2008
verpflichtet
abgeschlossene
neu
abzuschließende
Bilanzkreisverträge
Anlage
"
Gas
"
festgelegten
Regelungen
aufzunehmen
.
Hinweis
:
Sonderregelungen
Einspeisung
Biogas
Erdgasnetz
Teil
GasNZV
bleiben
unberührt
.
2
.
Prozentsatz
Toleranzgrenze
wird
1.10.2008
abweichend
§
Abs.
GasNZV
%
festgelegt
.
3
.
Bilanzkreisnetzbetreiber
sind
verpflichtet
folgenden
Informationen
elektronische
Weiterverarbeitung
Standardsoftware
nutzbaren
Format
Internet
veröffentlichen
:
täglich
aktualisierten
Ausgleichsenergiepreise
Basis
Preisbildung
dienenden
Referenzpreise
jeweiligen
Gastag
zumindest
letzten
Monate
;
Falle
Erhebung
variablen
Strukturierungsbeiträgen
verschiedenen
Stunden
Gastages
festgesetzten
Höhen
Strukturierungsbeiträge
getrennt
Unterspeisungen
Begründung
festgesetzten
Höhen
;
Informationen
Umfang
Preis
eingesetzten
Regelenergie
externe
Regelenergie
unterschieden
Dienstleistungen
untertägigen
Strukturierung
Beschaffung
Veräußerung
mengen
.
Informationen
sind
möglichst
Folgetag
Einsatzes
Regelenergie
mindestens
letzten
Monate
veröffentlichen
.
ist
veröffentlichen
Anteil
externen
Regelenergie
lokaler
räumlich
begrenzter
Ungleichgewichte
eingesetzt
wurde
;
monatlich
Saldo
Kontos
Ausgleichsenergieumlage
Schluss
Vormonats
;
Liste
Ausspeisenetzbetreiber
jeweiligen
Marktgebiets
Bilanzkreisnetzbetreiber
Bilanzkreisabrechnung
erforderlichen
Daten
fristgerecht
unvollständig
unzureichender
Qualität
Verfügung
stellen
.
Verpflichtungen
.
gelten
Verpflichtung
.
01.04.2009
.
4
.
Widerruf
bleibt
vorbehalten
.
Beschwerdeführerin
hatte
23
.
Juni
beantragt
Festlegungsverfahren
beigeladen
werden
.
Bundesnetzagentur
hat
Antrag
abgelehnt
.
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
14
.
Januar
zurückgewiesen
.
Beschwerdeführerin
greift
nunmehr
Festlegungen
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeführerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
unzulässig
angesehen
Beschwerdeführerin
Beschwerdebefugnis
fehle
.
Verwaltungsverfahren
verspätet
Beiladungsantrag
gestellt
habe
bestehe
Beschwerdebefugnis
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
EnWG
.
könne
auch
notwendig
Beizuladende
angesehen
werden
Festlegungen
rechtlich
geschützten
Interessen
eingreife
.
richteten
Netzbetreiber
.
Inhaltlich
beträfen
hierin
enthaltenen
Vorgaben
lediglich
Methoden
Bilanzkreisabrechnungen
Bildung
Ausgleichsentgelte
.
Beschwerdeführerin
bedürfe
noch
Umsetzung
Netzbetreiber
abzuschließenden
Vertrag
.
gelte
auch
Absenkung
Toleranzgrenze
§
Abs.
GasNZV
.
sei
zwar
Basisbilanzausgleich
§
Abs.
Satz
GasNZV
berührt
.
Norm
bezwecke
jedoch
Schutz
Transportkunden
diene
öffentlichen
Interessen
nämlich
Ausgestaltung
Bilanzausgleichsverfahrens
.
weitere
Ausdehnung
Beschwerderechts
sei
auch
Raum
.
werde
auch
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
geboten
.
fehle
Beschwerdeführerin
materiellen
Beschwer
.
2
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
bleiben
Erfolg
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
ist
allerdings
Beschwerde
schon
unzulässig
Entscheidung
Beschwerde
abgelehnte
Beiladung
Beschwerdeführerin
auch
Hinblick
Festlegungen
erhobene
Beschwerde
Rechtskraft
entfaltet
.
derartige
Rechtskrafterstreckung
besteht
.
handelt
unterschiedliche
Streitgegenstände
richt
vorher
lediglich
abgelehnte
Beiladung
aber
streitgegenständlichen
Beschwerdeantrag
entschieden
hat
.
Beschwerde
ist
jedoch
unzulässig
Beschwerdeführerin
Beschwerdebefugnis
fehlt
.
Beschwerdebefugt
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Dritte
Verfahren
beteiligt
ist
.
erweiternder
Auslegung
Vorschriften
ist
Dritter
auch
dann
befugt
Hauptsache
ergangene
Entscheidung
Beschwerde
einzulegen
Person
subjektiven
Voraussetzungen
Beiladung
vorliegen
Beiladungsantrag
allein
verfahrensökonomischen
Gründen
abgelehnt
worden
ist
geltend
machen
kann
Entscheidung
unmittelbar
individuell
betroffen
sein
.
reichen
erhebliche
wirtschaftliche
Interessen
Beschluss
11
November
.
.
;
vgl.
auch
Beschluss
7
November
.
.
pepcom
Kartellverwaltungsverfahren
.
Ist
Beschwerdeführer
Regulierungsbehörde
beteiligt
worden
hat
aber
unverschuldet
versäumt
Beiladungsantrag
rechtzeitig
stellen
ist
gleichfalls
beschwerdebefugt
.
.
Beschwerdeführerin
ist
beigeladen
worden
.
kann
auch
Beiladungsantrag
berufen
Beiladung
erst
Abschluss
Verwaltungsverfahrens
beantragt
hat
.
Bundesgerichtshof
Beschwerdebefugnis
Kartellverwaltungssachen
entschieden
hat
kann
nur
rechtzeitige
mithin
Abschluss
Verfahrens
gestellte
Beiladungsantrag
Beiladungspetenten
Beschwerdebefugnis
eröffnen
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
.
sicherergemeinschaft
.
Wesentlichen
gleichlautenden
Vorschriften
energiewirtschafts-rechtlichen
Beschwerdeverfahren
gelten
Grundsätze
.
ist
auch
beschwerdebefugt
angegriffenen
Verwaltungsakt
unmittelbar
Rechten
berührt
wird
Beschluss
22
.
Februar
WuW/E
.
Falle
entfaltet
Verwaltungsakt
Regelungswirkung
Sinne
§
Satz
VwVfG.
Sinne
ist
gerichtlichen
Verfahren
notwendig
beizuladen
vgl.
§
Abs.
VwGO
.
Erforderlich
ist
aber
nur
Beeinträchtigung
wirtschaftlicher
Interessen
vorliegt
.
Beschwerdeführer
muss
Dritten
ergangene
Verfügung
geschützten
Rechtskreis
unmittelbar
betroffen
sein
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
kann
Fällen
notwendigen
Beiladung
insoweit
gesetzlichen
Grundlage
fehlt
Entscheidung
Betroffene
vorherigen
Beiladungsantrag
Verwaltungsverfahren
verwiesen
werden
vgl.
aaO
.
Versicherergemeinschaft
.
rechtliche
Betroffenheit
lässt
schon
ableiten
Beschwerdeführerin
aktueller
potenzieller
Vertragspartner
Bilanzkreisnetzbetreiber
ist
.
Festlegungen
Bundesnetzagentur
greifen
nämlich
unmittelbar
regelnd
bestehende
Privatrechtslage
.
bedürfen
vielmehr
Umsetzung
Adressaten
hier
Bilanzkreisnetzbetreiber
verpflichtet
sind
Verträge
entsprechend
anzupassen
neue
Verträge
Vorgaben
Festlegungen
abzuschließen
.
Auch
potenziellen
Vertragspartner
Adressaten
absehbare
Auswirkungen
Verwaltungsakts
entstehen
begründet
Person
Vertragspartners
eigene
unmittelbare
Rechtsbetroffenheit
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
;
vgl.
auch
BVerwG
.
Beschwerdeführerin
zeigt
auch
Vertragsbestimmungen
Standardbilanzkreisvertrages
Nummer
Tenors
Festlegungen
verbindlich
erklärt
wurden
Rechtskreis
berührt
sein
könnte
.
Transportkunde
wird
rechtlos
gestellt
.
hat
gemäß
Abs.
Anspruch
diskriminierungsfreien
Zugang
Netzen
Bedingungen
Entgelte
Netzzugang
angemessen
diskriminierungsfrei
transparent
sein
müssen
§
.
Anspruch
kann
zivilgerichtlich
durchsetzen
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
Festlegungen
Regelungswirkung
entfalten
mithin
auch
Bestandskraft
erwachsen
können
binden
Zivilverfahren
nur
insoweit
gesetzeskonform
Zugangsanspruch
konkretisieren
.
Transportkunde
kann
dort
Verhältnis
Netzbetreiber
wirtschaftlich
berührenden
Festlegungen
Überprüfung
unterziehen
lassen
.
Insoweit
ist
Gaslieferant
auch
Lage
dann
Übereinstimmung
Regeln
Standardbilanzkreisvertrags
erfolgte
Abrechnung
anzugreifen
unmittelbar
höhere
Vergütung
Zivilverfahren
Netzbetreiber
durchzusetzen
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
gilt
auch
Nummer
Festlegung
angeordnete
Absenkung
Toleranzgrenze
§
Abs.
GasNZV
bislang
nunmehr
Prozent
.
Änderung
bedingt
zugleich
entgeltfreie
Basisbilanzausgleich
Transportkunden
§
Abs.
Satz
GasNZV
faktisch
entfällt
.
-9-
Verfügung
enthält
Nummer
abstrakte
Festlegung
Änderung
Toleranzgrenze
.
Regelungen
Art
dienen
Energiewirtschaftsgesetz
Gasnetzzugangsverordnung
vorgegebenen
Rahmen
generelle
Handlungsanweisungen
Verhalten
typischerweise
Rahmen
geschäftlichen
Betätigung
häufig
wiederkehrenden
einzelnen
Situationen
so
steuern
Wettbewerbskräfte
Gasmarkt
bestmöglich
entfalten
können
vgl.
Beschluss
29
.
April
KVR
.
.
Festlegungen
ist
Bundesnetzagentur
ermächtigt
§
Abs.
GasNZV
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Nr.
EnWG
Verordnungsgeber
Möglichkeit
eröffnet
Bundesnetzagentur
auch
allgemeine
Festlegung
Netzzugangsbedingungen
übertragen
Bundesnetzagentur
dann
Form
Allgemeinverfügungen
ausgeübt
wird
aaO
.
.
Bundesnetzagentur
kann
Netzzugangsbedingungen
abstrakt-genereller
Form
festlegen
.
zählt
auch
Absenkung
Toleranzgrenze
§
Abs.
GasNZV
gestützte
Allgemeinverfügung
.
abstrakten
Festlegungen
bedürfen
aber
Umsetzung
konkrete
Leistungsverhältnis
Netzbetreiber
durchleitenden
Transportkunden
besteht
.
gilt
auch
Bestimmung
Toleranzgrenze
§
Abs.
Satz
GasNZV
.
Toleranzgrenze
enthält
absolutes
Verbot
bildet
lediglich
Bezugsgröße
Basisbilanzausgleich
.
Toleranzgrenze
haben
Verordnung
näher
bezeichneten
Netzbetreiber
Ausgleich
gesondertes
Entgelt
anzubieten
§
Abs.
GasNZV
.
Toleranzgrenze
durchleitenden
Gasversorger
auswirkt
ergibt
aber
letztlich
einzelnen
Abrechnung
Transportkunden
.
Erst
konkrete
Abrechnung
erfolgt
lässt
feststellen
Transportkunde
Einzelfall
Änderung
Toleranzgrenze
belastet
ist
.
Übrigen
stehen
Netzbetreiber
tragenden
Kosten
Ausgleichsenergie
unmittelbaren
Zusammenhang
Berechnung
Netznutzungsentgelte
maßgeblichen
Netzkosten
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
GasNEV
.
höherer
Bezug
Netzbetreiber
bezahlender
Ausgleichsenergie
wirkt
nämlich
Höhe
Netznutzungsentgelte
.
Auch
Gesichtspunkt
bewirkt
Festlegung
Toleranzgrenze
noch
unmittelbare
Beeinträchtigung
rechtlich
geschützter
Interessen
Beschwerdeführerin
.
Bundesnetzagentur
§
Abs.
GasNZV
vorgenommene
Absenkung
Toleranzgrenze
Prozent
berührt
mithin
Transportkunden
unmittelbar
.
wird
Vertragsverhältnis
Netzbetreiber
Transportkunden
erst
erheblich
Abweichungen
Ausspeisemengen
konkret
ermittelt
werden
.
fehlt
Festlegung
Beschwerdeführerin
Regelungswirkung
vgl.
Beschluss
7
.
April
WuW/E
.
Versicherergemeinschaft
.
Privatrechtsverhältnis
wird
unmittelbar
gestaltet
Festlegung
Toleranzgrenze
lediglich
Vorgabe
Abrechnung
Leistungsbeziehung
betrifft
.
Vorgabe
ist
dann
Netzbetreiber
Basisbilanzausgleich
Beachtung
Toleranzgrenze
vollziehen
hat
erst
konkreten
Einzelabrechnung
umzusetzen
.
kommt
Festlegung
Toleranzgrenze
Beschwerdegericht
zutreffend
hinweist
einzelnen
Transportkunden
auch
unmittelbar
drittschützende
Wirkung
hat
.
Maßgeblich
ist
Frage
drittschützenden
Wirkung
vgl.
auch
Schutzinteressen
Toleranzgrenze
dienen
soll
.
beantwortet
Wesentlichen
Voraussetzungen
Änderung
vorgenommen
werden
darf
.
entscheidende
Kriterium
ist
gemäß
§
Abs.
GasNZV
Marktsituation
.
ist
Licht
energiewirtschaftsrechtlichen
Zielsetzungen
bewerten
.
Berücksichtigung
Vorgaben
hat
Bundesnetzagentur
Entscheidung
Toleranzgrenze
treffen
.
wird
aber
deutlich
Schutzgut
auch
Regelung
Sicherstellung
leistungsfähigen
kostengünstigen
transparenten
Energieversorgung
Letztverbraucher
ist
.
transparentes
Abrechnungssystem
sichern
versteckte
Netzkosten
vermeiden
dann
umgelegt
werden
müssen
soll
Nominierung
Anspruch
genommenen
Ausspeisekapazitäten
§
GasNZV
möglichst
realitätsnah
erfolgen
.
Ausspeisungen
sind
Transportkunden
§
Abs.
GasNZV
zeitgleich
aufeinander
anzupassen
;
Abweichungen
eingespeisten
Verbrauch
entnommenen
Gasmengen
sollen
so
möglichst
gering
gehalten
werden
vgl.
BR-Drucks
.
S.
f.
.
Auch
dient
strukturpolitischen
Ziel
transparenter
Netzentgelte
§
Abs.
erleichtert
entsprechend
Vorgaben
§
Abs.
möglichst
hohem
Umfang
miteinander
verbundene
Netze
ausweisen
entsprechende
Verträge
anbieten
können
.
Mithin
kommt
Hinblick
Normgeber
verfolgten
Zweck
Festlegung
Toleranzgrenze
allein
energiewirtschaftlich
steuernde
unmittelbar
drittschützende
Wirkung
.
vorstehenden
Grundsätze
bezüglich
Beschwerdebefugnis
Dritter
Entscheidung
Regulierungsbehörde
potenziell
betroffen
sein
können
bedürfen
Blick
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
24
.
April
Korrektur
.
Gerichtshof
hat
bezüglich
Anpassungsanordnung
Bereich
Telekommunikationsleistungen
ausgeführt
Regulierungsentscheidungen
Preise
betreffen
auch
Vertragspartner
Adressaten
Regulierungsentscheidung
Rechten
berührt
wird
Rechtsschutz
gewähren
ist
.
bedürfe
einmal
Vertragsbeziehung
Rechte
Begünstigten
Entscheidung
potenziell
betroffen
sind
.
.
bloße
vertragliche
Abrechnungsregelungen
hier
gegeben
Grundsätze
gelten
erfüllt
deutsche
Recht
Erfordernis
.
Beschwerdeführerin
hätte
nämlich
nur
rechtzeitig
Beiladungsantrag
stellen
müssen
dann
wäre
Falle
unmittelbaren
individuellen
Betroffenheit
beschwerdebefugt
auch
Regulierungsbehörde
beigeladen
worden
wäre
.
auch
hier
bestehenden
Beschwerdemöglichkeit
hat
Gasbinnenmarktrichtlinie
ergebende
Rechtsschutzgebot
Art
.
Abs.
Richtlinie
mittlerweile
inhaltsgleiche
Regelung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2009/73/EG
abgelöst
wurde
Maße
umgesetzt
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung