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89 lines
897 B

BESCHLUSS
23
.
September
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
September
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
zweckentsprechenden
Erledigung
Angelegenheit
notwendigen
Kosten
Beschwerdegegnerin
tragen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
506.806,08
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerdeführerin
trägt
§
EnWG
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Rücknahme
Rechtsbeschwerde
hat
Rolle
Unterlegenen
begeben
.
entspricht
Billigkeit
Erstattung
außergerichtlichen
Auslagen
Beschwerdegegnerin
anzuordnen
vgl.
Beschluss
7
November
KVR
Kostenverteilung
Rechtsbeschwerderücknahme
.
Übereinstimmung
Beschwerdegericht
wird
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
506.806,08
festgesetzt
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
21.01.2010