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459 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
23
.
April
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
23
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Antrag
Beteiligten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
Rechtsverfolgung
erfolglos
ist
.
wird
festgestellt
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
27
November
erledigt
ist
.
vorbezeichnete
Rechtsbeschwerde
wird
Kosten
Beteiligten
Beteiligten
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Vater
Beteiligten
war
Eigentümer
Hofes
Sinne
Höfeordnung
.
Vertrag
9
Juli
übertrug
Beteiligten
.
Beteiligte
wurde
Zahlung
DM
vereinbart
.
Vertrag
wurde
vollzogen
.
Beteiligte
einzelne
Flächen
Inventar
veräußert
hatte
weitere
Flächen
u.a.
Betrieb
Golfplatzes
verpachtet
umgebaute
Hofgebäude
vermietet
worden
waren
hat
Beteiligte
Ausgleichszahlung
DM
hilfsweise
DM
Feststellung
verlangt
Beteiligte
verpflichtet
ist
jeweils
Viertel
Nettoerträge
Verpachtung
Golfplatzflächen
Vermietung
sämtlicher
Hofgebäude
zahlen
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Hauptantrag
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
Beschluss
27
November
Zahlungsverpflichtung
Beteiligten
Zinsen
reduziert
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
hat
Beteiligte
beantragt
Beteiligten
Zahlung
hilfsweise
Zahlung
251.471,04
jeweils
Zinsen
verpflichten
.
Beschluss
17
.
Februar
hat
Oberlandesgericht
Antrag
Beteiligten
Beschluss
27
November
offensichtlicher
Unrichtigkeit
berichtigt
Beteiligten
Zahlung
93.764,01
Zinsen
verpflichtet
.
Beteiligte
hat
Rechtsbeschwerde
erledigt
erklärt
.
hat
Beteiligte
angeschlossen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
erledigt
vgl.
Zulässigkeit
Erledigungserklärung
Rechtsmittels
war
Anfang
unzulässig
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
LwVG
vorliegt
re
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
1
.
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
begründende
Divergenz
liegt
nur
Beschwerdegericht
Beschwerdebegründung
bezeichnenden
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
früheren
Obersten
Gerichtshofes
Britische
Zone
anderen
Oberlandesgerichts
abgewichen
ist
Beschluss
Beschwerdegerichts
Abweichung
beruht
.
Beschwerdegericht
muss
gleiche
Rechtsfrage
abweichend
Rechtsbeschwerde
zitierten
Vergleichsentscheidung
beantwortet
haben
angefochtene
Entscheidung
Abweichung
beruhen
Senat
.
Abweichung
ist
Rechtsbeschwerde
aufzuzeigen
;
Hinweis
Unterschiede
Elementen
Begründung
Sachverhaltsdarstellung
miteinander
verglichenen
Entscheidungen
reicht
Statthaftigkeit
Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenso
Hinweis
möglicherweise
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Einzelfall
Senat
Beschluss
19
.
Februar
.
unterstellt
läge
ist
geeignet
Rechtsmittelweg
eröffnen
.
.
Senats
vgl.
schon
Beschluss
1
.
Juni
.
2
.
Divergenz
fehlt
hier
.
Zwar
hat
Beteiligte
Begründung
Rechtsbeschwerde
geltend
gemacht
Beschwerdegericht
sei
Berechnung
Nachabfindungsanspruchs
Entscheidung
Oberlandesgerichts
16
Juli
abgewichen
Jahre
Degressionsabschlag
§
Abs.
Satz
Nettoeinnahmen
Bruttoeinnahmen
berechnet
habe
.
hat
lediglich
unzutreffende
Berechnungsmethode
Divergenz
vorgenannten
Sinn
gelegt
.
Übrigen
ist
Beteiligte
selbst
ausgegangen
Beschwerdegericht
Hinblick
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
Rechtssatz
aufgestellt
hat
zitierten
Entscheidung
Oberlandesgerichts
enthaltenen
Rechtssatz
abweicht
.
Anwaltsschriftsatz
24
.
Dezember
hat
Beschwerdegericht
Berichtigung
angefochtenen
Entscheidung
offensichtlicher
Unrichtigkeit
Punkt
beantragt
.
ist
Beschwerdegericht
Beschluss
17
.
Februar
gefolgt
.
.
Antrag
Beteiligten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
Erfolglosigkeit
Rechtsverfolgung
zurückzuweisen
.
Entscheidung
kann
Senat
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
treffen
Senat
.
6
.
Februar
.
IV
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
bemisst
Betrag
Erledigungserklärung
Beteiligten
entstandenen
gerichtlichen
außergerichtlichen
Kosten
vgl.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Lw
Entscheidung
2/03
Czub