BESCHLUSS 23 . April Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 23 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Antrag Beteiligten Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen Rechtsverfolgung erfolglos ist . wird festgestellt Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 27 November erledigt ist . vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird Kosten Beteiligten Beteiligten auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Vater Beteiligten war Eigentümer Hofes Sinne Höfeordnung . Vertrag 9 Juli übertrug Beteiligten . Beteiligte wurde Zahlung DM vereinbart . Vertrag wurde vollzogen . Beteiligte einzelne Flächen Inventar veräußert hatte weitere Flächen u.a. Betrieb Golfplatzes verpachtet umgebaute Hofgebäude vermietet worden waren hat Beteiligte Ausgleichszahlung DM hilfsweise DM Feststellung verlangt Beteiligte verpflichtet ist jeweils Viertel Nettoerträge Verpachtung Golfplatzflächen Vermietung sämtlicher Hofgebäude zahlen . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Hauptantrag stattgegeben . Oberlandesgericht Senat Landwirtschaftssachen hat Beschluss 27 November Zahlungsverpflichtung Beteiligten € Zinsen reduziert . zugelassenen Rechtsbeschwerde hat Beteiligte beantragt Beteiligten Zahlung € hilfsweise Zahlung 251.471,04 € jeweils Zinsen verpflichten . Beschluss 17 . Februar hat Oberlandesgericht Antrag Beteiligten Beschluss 27 November offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt Beteiligten Zahlung 93.764,01 € Zinsen verpflichtet . Beteiligte hat Rechtsbeschwerde erledigt erklärt . hat Beteiligte angeschlossen . II . Rechtsbeschwerde ist erledigt vgl. Zulässigkeit Erledigungserklärung Rechtsmittels war Anfang unzulässig . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. LwVG vorliegt re nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . 1 . Zulässigkeit Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur Beschwerdegericht Beschwerdebegründung bezeichnenden Entscheidung Bundesgerichtshofs früheren Obersten Gerichtshofes Britische Zone anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist Beschluss Beschwerdegerichts Abweichung beruht . Beschwerdegericht muss gleiche Rechtsfrage abweichend Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben angefochtene Entscheidung Abweichung beruhen Senat . Abweichung ist Rechtsbeschwerde aufzuzeigen ; Hinweis Unterschiede Elementen Begründung Sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen Entscheidungen reicht Statthaftigkeit Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso Hinweis möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung Einzelfall Senat Beschluss 19 . Februar . unterstellt läge ist geeignet Rechtsmittelweg eröffnen . . Senats vgl. schon Beschluss 1 . Juni . 2 . Divergenz fehlt hier . Zwar hat Beteiligte Begründung Rechtsbeschwerde geltend gemacht Beschwerdegericht sei Berechnung Nachabfindungsanspruchs Entscheidung Oberlandesgerichts 16 Juli abgewichen Jahre Degressionsabschlag § Abs. Satz Nettoeinnahmen Bruttoeinnahmen berechnet habe . hat lediglich unzutreffende Berechnungsmethode Divergenz vorgenannten Sinn gelegt . Übrigen ist Beteiligte selbst ausgegangen Beschwerdegericht Hinblick Berechnung Ausgleichsanspruchs Rechtssatz aufgestellt hat zitierten Entscheidung Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht . Anwaltsschriftsatz 24 . Dezember hat Beschwerdegericht Berichtigung angefochtenen Entscheidung offensichtlicher Unrichtigkeit Punkt beantragt . ist Beschwerdegericht Beschluss 17 . Februar gefolgt . . Antrag Beteiligten Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren ist Erfolglosigkeit Rechtsverfolgung zurückzuweisen . Entscheidung kann Senat Zuziehung ehrenamtlicher Richter treffen Senat . 6 . Februar . IV . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst Betrag Erledigungserklärung Beteiligten entstandenen gerichtlichen außergerichtlichen Kosten vgl. . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Vorinstanzen : AG Entscheidung Lw Entscheidung 2/03 Czub