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233 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
10
Juli
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
10
Juli
beschlossen
:
Gerichtliche
Gebühren
Auslagen
werden
Rechtszügen
erhoben
.
Antragsteller
hat
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Verfügung
1
.
Oktober
hat
Präsident
gerichts
frühere
Antragsgegner
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdeverfahren
weitere
Unterlagen
Belege
beigebracht
Bereinigung
Vermögensverhältnisse
dargelegt
hat
hat
Antragsgegnerin
17
.
Mai
Widerrufsverfügung
1
.
Oktober
aufgehoben
.
Parteien
haben
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
II
.
Erledigung
Hauptsache
ist
entsprechender
Anwendung
§
nur
noch
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
Erfolgsaussichten
sofortigen
Beschwerde
Kosten
entscheiden
.
Berücksichtigung
Streitstandes
erscheint
angemessen
gerichtliche
Gebühren
Auslagen
erheben
letzten
Stand
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
voraussichtlich
hätte
stattgegeben
werden
müssen
Antragsteller
Regelung
Vermögensverhältnisse
glaubhaft
gemacht
hat
vgl.
§
Abs.
Halbs
.
;
Senatsbeschluß
30
.
Oktober
AnwZ
.
Antragsteller
sind
jedoch
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
aufzuerlegen
Antragsgegnerin
entstanden
sind
Kosten
hat
veranlaßt
§
Abs.
Satz
.
Widerrufsverfügung
1
.
Oktober
war
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
gerechtfertigt
Antragsteller
damaligen
Zeitpunkt
war
dargelegt
hätte
Vermögensverfall
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
waren
.
Erst
Vortrags
Beschwerdeverfahren
Auflage
Senats
vorgelegten
Belege
weiteren
Unterlagen
konnte
ausgegangen
werden
ursprüngliche
Widerrufsgrund
mehr
vorliegt
.
Schott
Körner
Otten