BESCHLUSS AnwZ 10 Juli Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 10 Juli beschlossen : Gerichtliche Gebühren Auslagen werden Rechtszügen erhoben . Antragsteller hat Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Verfügung 1 . Oktober hat Präsident gerichts frühere Antragsgegner Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. . Vermögensverfalls widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen Belege beigebracht Bereinigung Vermögensverhältnisse dargelegt hat hat Antragsgegnerin 17 . Mai Widerrufsverfügung 1 . Oktober aufgehoben . Parteien haben übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . II . Erledigung Hauptsache ist entsprechender Anwendung § nur noch billigem Ermessen Berücksichtigung Erfolgsaussichten sofortigen Beschwerde Kosten entscheiden . Berücksichtigung Streitstandes erscheint angemessen gerichtliche Gebühren Auslagen erheben letzten Stand Antrag gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen Antragsteller Regelung Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat vgl. § Abs. Halbs . ; Senatsbeschluß 30 . Oktober AnwZ . Antragsteller sind jedoch notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen Antragsgegnerin entstanden sind Kosten hat veranlaßt § Abs. Satz . Widerrufsverfügung 1 . Oktober war gemäß § Abs. Nr. . gerechtfertigt Antragsteller damaligen Zeitpunkt war dargelegt hätte Vermögensverfall Interessen Rechtsuchenden gefährdet waren . Erst Vortrags Beschwerdeverfahren Auflage Senats vorgelegten Belege weiteren Unterlagen konnte ausgegangen werden ursprüngliche Widerrufsgrund mehr vorliegt . Schott Körner Otten