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252 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
25
November
Verfahren
ärztlicher
Begutachtung
Widerrufsverfahren
hier
:
Abänderung
Kostenentscheidung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
25
November
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
Beschlüsse
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
30
.
Juni
14
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Erhebung
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahren
wird
abgesehen
.
Außergerichtliche
Auslagen
werden
erstattet
.
Gründe
:
Antragstellerin
wurde
21
.
September
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwältin
Amtsgericht
Landgericht
S.
zugelassen
.
Schreiben
12
.
April
forderte
Antragsgegnerin
Antragstellerin
§
§
30
.
Mai
medizinischen
Begutachtung
bestimmten
Amtsarzt
unterziehen
Schwäche
geistigen
Kräfte
noch
ordnungsgemäßen
Ausübung
Berufs
Rechtsanwältin
Lage
sei
.
hat
Antragstellerin
gerichtliche
Entscheidung
beantragt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Beschluß
30
.
Juni
Antragstellerin
28
.
September
zugestellt
worden
ist
Verfügung
Antragsgegnerin
12
.
April
aufgehoben
Kosten
angeordnet
Gebühren
Auslagen
erhoben
werden
außergerichtliche
Kosten
erstatten
sind
.
Entscheidung
hat
Antragstellerin
Anwaltsgerichtshof
Beschwerde
eingelegt
Anträgen
Kostenentscheidung
Beschluß
30
.
Juni
aufzuheben
Antragsgegnerin
Erstattung
außergerichtlichen
Auslagen
Antragstellerin
aufzuerlegen
Streitwert
DM
festzusetzen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Beschluß
14
.
Dezember
Anträge
zurückgewiesen
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
Anträge
Abänderung
Kostenentscheidung
Beschluß
30
.
Juni
Festsetzung
Streitwertes
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
.
Verfahren
§
.
V.m
.
Abs.
Satz
entscheidet
Anwaltsgerichtshof
letztinstanzlich
Beschluß
16
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
Bereits
Grund
ist
Kostenentscheidung
Anwaltsgerichtshofs
Beschluß
30
.
Juni
ebensowenig
bar
Zurückweisung
Anträge
Abänderung
Kostenentscheidung
"
Streitwertfestsetzung
"
weiteren
Beschluß
Anwaltsgerichtshofs
14
.
Dezember
.
unzulässige
Rechtsmittel
konnte
Senat
mündliche
Verhandlung
verwerfen
.
Schott
Otten