BESCHLUSS AnwZ 25 November Verfahren ärztlicher Begutachtung Widerrufsverfahren hier : Abänderung Kostenentscheidung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 25 November beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellerin Beschlüsse I. Senats Anwaltsgerichtshofs 30 . Juni 14 . Dezember wird unzulässig verworfen . Erhebung Gerichtskosten Beschwerdeverfahren wird abgesehen . Außergerichtliche Auslagen werden erstattet . Gründe : Antragstellerin wurde 21 . September Rechtsanwaltschaft Rechtsanwältin Amtsgericht Landgericht S. zugelassen . Schreiben 12 . April forderte Antragsgegnerin Antragstellerin § § 30 . Mai medizinischen Begutachtung bestimmten Amtsarzt unterziehen Schwäche geistigen Kräfte noch ordnungsgemäßen Ausübung Berufs Rechtsanwältin Lage sei . hat Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt . Anwaltsgerichtshof hat Beschluß 30 . Juni Antragstellerin 28 . September zugestellt worden ist Verfügung Antragsgegnerin 12 . April aufgehoben Kosten angeordnet Gebühren Auslagen erhoben werden außergerichtliche Kosten erstatten sind . Entscheidung hat Antragstellerin Anwaltsgerichtshof Beschwerde eingelegt Anträgen Kostenentscheidung Beschluß 30 . Juni aufzuheben Antragsgegnerin Erstattung außergerichtlichen Auslagen Antragstellerin aufzuerlegen Streitwert DM festzusetzen . Anwaltsgerichtshof hat Beschluß 14 . Dezember Anträge zurückgewiesen . richtet sofortige Beschwerde Antragstellerin Anträge Abänderung Kostenentscheidung Beschluß 30 . Juni Festsetzung Streitwertes weiterverfolgt . II . Rechtsmittel ist statthaft . Verfahren § . V.m . Abs. Satz entscheidet Anwaltsgerichtshof letztinstanzlich Beschluß 16 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . ; 6 . Aufl . . . Bereits Grund ist Kostenentscheidung Anwaltsgerichtshofs Beschluß 30 . Juni ebensowenig bar Zurückweisung Anträge Abänderung Kostenentscheidung " Streitwertfestsetzung " weiteren Beschluß Anwaltsgerichtshofs 14 . Dezember . unzulässige Rechtsmittel konnte Senat mündliche Verhandlung verwerfen . Schott Otten