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244 lines
2.2 KiB

AnwZ
BESCHLUSS
22
.
April
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegnerin
Beschwerdegegnerin
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofes
Professor
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Professor
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
22
.
April
mündlicher
Verhandlung
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
1
.
Senats
Anwaltsgerichthofes
Landes
16
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
51.129,19
Euro
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
sen.
Verfügung
22
.
Februar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
Voraussetzungen
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
schon
gesetzliche
Vermutung
Eintragungen
Antragstellers
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
hinreichend
belegt
war
sind
angefochtenen
Beschluß
zugrunde
liegenden
Widerrufsverfügung
zutreffend
dargetan
.
Widerrufsgrund
nachträglich
entfallen
wäre
ist
ersichtlich
.
9
.
Mai
hatte
Antragsteller
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
.
Beschluß
Amtsgerichts
19
.
Dezember
ist
Vermögen
Rechtsanwalts
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Vermögensverfall
sind
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
.
Gefährdung
wird
insbesondere
ausgeschlossen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Verfügungsbeschränkung
Antragstellers
Vermögen
eintritt
.
Senat
hat
bereits
schlüssen
14
.
Februar
AnwZ(B
Mitt
.
13
.
März
AnwZ(B
entschieden
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögensverfall
beseitige
noch
regelmäßig
verbundene
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
ausräume
.
ist
insbesondere
sehen
Mandanten
vorbehaltlich
guten
Glaubens
Honorar
befreiend
Auftragnehmer
zahlen
können
.
Salditt
Otten