AnwZ BESCHLUSS 22 . April Verfahren Antragsteller Beschwerdeführer Antragsgegnerin Beschwerdegegnerin Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofes Professor Dr. Richter Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Professor Dr. Dr. Rechtsanwältin 22 . April mündlicher Verhandlung beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß 1 . Senats Anwaltsgerichthofes Landes 16 . März wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird 51.129,19 Euro DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht sen. Verfügung 22 . Februar hat Antragsgegnerin Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. bleibt Sache jedoch Erfolg . Voraussetzungen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. schon gesetzliche Vermutung Eintragungen Antragstellers Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung hinreichend belegt war sind angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan . Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ist ersichtlich . 9 . Mai hatte Antragsteller eidesstattliche Versicherung abgegeben . Beschluß Amtsgerichts 19 . Dezember ist Vermögen Rechtsanwalts Insolvenzverfahren eröffnet worden . Vermögensverfall sind Interessen Rechtsuchenden gefährdet . Gefährdung wird insbesondere ausgeschlossen Eröffnung Insolvenzverfahrens Verfügungsbeschränkung Antragstellers Vermögen eintritt . Senat hat bereits schlüssen 14 . Februar AnwZ(B Mitt . 13 . März AnwZ(B entschieden Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögensverfall beseitige noch regelmäßig verbundene Gefährdung Interessen Rechtsuchenden ausräume . ist insbesondere sehen Mandanten vorbehaltlich guten Glaubens Honorar befreiend Auftragnehmer zahlen können . Salditt Otten