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549 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
12
.
Januar
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Freien
Hansestadt
30
.
August
hat
aufschiebende
Wirkung
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Jahre
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Verfügung
12
.
März
hat
Justizbehörde
Zulassung
gemäß
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
widerrufen
Rechtsanwalt
Kanzlei
mehr
unterhalte
.
Antragsteller
hat
Anwaltsgerichtshof
Aufhebung
Widerrufs
beantragt
.
Zuständigkeit
Zulassungssachen
ist
Wirkung
1
.
März
Justizbehörde
Rechtsanwaltskammer
übergegangen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
30
.
August
zurückgewiesen
Beschluß
29
.
Dezember
öffentliche
Zustellung
Entscheidung
angeordnet
.
öffentliche
Zustellung
wurde
ausgeführt
.
Schriftsätzen
13
.
März
hat
Antragsteller
Beschluß
30
.
August
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Beschwerdeschrift
befindet
nur
Kopie
gerichtlichen
Akten
.
Antragsteller
macht
geltend
öffentliche
Zustellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
sei
Unrecht
angeordnet
worden
Anwaltsgerichtshof
Mitteilung
Rechtsanwaltskammer
neue
Wohnanschrift
ersichtlich
gewesen
sei
.
Antragsteller
beantragt
halb
Wege
Vorabentscheidung
auszusprechen
angefochtene
Beschluß
Anwaltsgerichtshofs
Wirksamkeit
erlangt
habe
Zulassung
Rechtsanwalt
fortbestehe
.
II
.
Antrag
Beschwerdeführers
hat
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
kann
Entscheidung
Hauptsache
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
einstweilige
Anordnung
erlassen
geboten
erscheint
Zwischenentscheidung
vorläufige
Regelung
treffen
Senatsbeschlüsse
25
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
34
;
5
.
Januar
AnwZ
.
2
.
Entscheidung
kommt
hier
insoweit
Betracht
Antragsteller
Begehren
geht
Wirkungen
angegriffenen
Verfügung
Rechtsbehelfs
noch
eintreten
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
nur
dann
aufschiebende
Wirkung
§
Abs.
Satz
fristgerecht
gestellt
worden
ist
.
Hat
Adressat
gerichtete
Verfügung
Rechtsbehelfsfrist
angefochten
ist
Verwaltungsakt
bestandskräftig
geworden
.
Rechtsfolge
wird
schon
fristgerechtes
Wiedereinsetzungsgesuch
erst
Entscheidung
troffenen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
rückwirkender
Kraft
beseitigt
;
.
5
.
Januar
aaO
.
Entsprechendes
gilt
aufschiebende
Wirkung
sofortigen
Beschwerde
Abs.
Satz
.
Auch
tritt
nur
Beschwerde
gesetzlichen
Frist
eingelegt
worden
ist
.
Antragsteller
hier
fristgerecht
Beschwerde
erhoben
hat
kann
zweifelhaft
sein
.
Antragsteller
will
Begehren
erreichen
endgültigen
Entscheidung
Zulässigkeit
Begründetheit
Beschwerde
Wirkungen
bestandskräftigen
Verwaltungsakt
ausgehen
ausgesetzt
werden
.
Antrag
ist
Sinne
auszulegen
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
angeordnet
werden
soll
.
3
.
Antrag
ist
begründet
.
öffentliche
Zustellung
Beschlusses
30
.
August
ist
wahrscheinlich
Unrecht
angeordnet
worden
.
Gerichtsakten
geht
Rechtsanwaltskammer
Anwaltsgerichtshof
Schreiben
22
.
Juni
hingewiesen
hat
sei
neue
Anschrift
Antragstellers
Adresse
mitgeteilt
worden
.
Beschwerdeverfahren
sind
Antragsteller
gerichtlichen
Verfügungen
Anschrift
zugegangen
;
hat
Erhalt
bestätigt
.
gegenwärtigem
Sachund
deutet
Versuch
erstinstanzliche
Entscheidung
jetzigen
Wohnort
Antragstellers
zuzustellen
aussichtslos
gewesen
wäre
.
War
Aufenthalt
aber
schon
damals
unbekannt
ist
öffentliche
Zustellung
Verstoß
§
Abs.
angeordnet
worden
.
Verfahrensfehler
Folge
hat
gültigen
Zustellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
fehlt
Beschwerde
schon
rechtzeitig
eingegangen
ist
gerichtlichen
Anordnung
gleichwohl
wirksamen
Zustellung
auszugehen
ist
Betroffenen
jedoch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
kann
vgl.
48
;
BVerfGE
Musielak/Wolst
2
.
Aufl
.
§
.
braucht
Verfahren
Gewährung
einstweiligen
Rechtsschutzes
abschließend
entschieden
werden
.
Begehren
Antragstellers
ist
jedenfalls
gerechtfertigt
auch
rechtzeitig
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
hat
Gesuch
rechtfertigenden
gerichtlichen
Verantwortungssphäre
herrührenden
Gründe
schon
Akten
erstinstanzlichen
Verfahrens
ersichtlich
sind
.
Antragsteller
Wiedereinsetzungsgesuch
gleichzeitig
formgerechte
Beschwerdeschrift
nur
Ablichtung
Schriftsatzes
beigefügt
hat
kann
ebenfalls
dahingestellt
bleiben
.
Umständen
war
hier
zweifelsfrei
ersichtlich
Beschluß
Anwaltsgerichtshofs
30
.
August
wenden
wollte
.
kann
Wiedereinsetzung
notwendig
sein
sollte
allein
eventuell
formeller
Mängel
Rechtsmittelschriftsatzes
versagt
werden
vgl.
BVerfG
.
.
Kostenentscheidung
bedarf
;
Kosten
sind
Teil
Hauptsache
.
Schott
Otten