BESCHLUSS AnwZ 12 . Januar anwaltsgerichtlichen Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 12 . Januar beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß I. Senats Anwaltsgerichtshofes Freien Hansestadt 30 . August hat aufschiebende Wirkung . Gründe : Antragsteller ist Jahre Rechtsanwalt zugelassen . Verfügung 12 . März hat Justizbehörde Zulassung gemäß Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. widerrufen Rechtsanwalt Kanzlei mehr unterhalte . Antragsteller hat Anwaltsgerichtshof Aufhebung Widerrufs beantragt . Zuständigkeit Zulassungssachen ist Wirkung 1 . März Justizbehörde Rechtsanwaltskammer übergegangen . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung 30 . August zurückgewiesen Beschluß 29 . Dezember öffentliche Zustellung Entscheidung angeordnet . öffentliche Zustellung wurde ausgeführt . Schriftsätzen 13 . März hat Antragsteller Beschluß 30 . August sofortige Beschwerde eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Beschwerdeschrift befindet nur Kopie gerichtlichen Akten . Antragsteller macht geltend öffentliche Zustellung erstinstanzlichen Entscheidung sei Unrecht angeordnet worden Anwaltsgerichtshof Mitteilung Rechtsanwaltskammer neue Wohnanschrift ersichtlich gewesen sei . Antragsteller beantragt halb Wege Vorabentscheidung auszusprechen angefochtene Beschluß Anwaltsgerichtshofs Wirksamkeit erlangt habe Zulassung Rechtsanwalt fortbestehe . II . Antrag Beschwerdeführers hat Ergebnis Erfolg . 1 . Beschwerdegericht kann Entscheidung Hauptsache gemäß § Abs. Satz . V.m . § Abs. einstweilige Anordnung erlassen geboten erscheint Zwischenentscheidung vorläufige Regelung treffen Senatsbeschlüsse 25 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . 34 ; 5 . Januar AnwZ . 2 . Entscheidung kommt hier insoweit Betracht Antragsteller Begehren geht Wirkungen angegriffenen Verfügung Rechtsbehelfs noch eintreten . Antrag gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung § Abs. Satz fristgerecht gestellt worden ist . Hat Adressat gerichtete Verfügung Rechtsbehelfsfrist angefochten ist Verwaltungsakt bestandskräftig geworden . Rechtsfolge wird schon fristgerechtes Wiedereinsetzungsgesuch erst Entscheidung troffenen Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt rückwirkender Kraft beseitigt ; . 5 . Januar aaO . Entsprechendes gilt aufschiebende Wirkung sofortigen Beschwerde Abs. Satz . Auch tritt nur Beschwerde gesetzlichen Frist eingelegt worden ist . Antragsteller hier fristgerecht Beschwerde erhoben hat kann zweifelhaft sein . Antragsteller will Begehren erreichen endgültigen Entscheidung Zulässigkeit Begründetheit Beschwerde Wirkungen bestandskräftigen Verwaltungsakt ausgehen ausgesetzt werden . Antrag ist Sinne auszulegen aufschiebende Wirkung Beschwerde angeordnet werden soll . 3 . Antrag ist begründet . öffentliche Zustellung Beschlusses 30 . August ist wahrscheinlich Unrecht angeordnet worden . Gerichtsakten geht Rechtsanwaltskammer Anwaltsgerichtshof Schreiben 22 . Juni hingewiesen hat sei neue Anschrift Antragstellers Adresse mitgeteilt worden . Beschwerdeverfahren sind Antragsteller gerichtlichen Verfügungen Anschrift zugegangen ; hat Erhalt bestätigt . gegenwärtigem Sachund deutet Versuch erstinstanzliche Entscheidung jetzigen Wohnort Antragstellers zuzustellen aussichtslos gewesen wäre . War Aufenthalt aber schon damals unbekannt ist öffentliche Zustellung Verstoß § Abs. angeordnet worden . Verfahrensfehler Folge hat gültigen Zustellung erstinstanzlichen Entscheidung fehlt Beschwerde schon rechtzeitig eingegangen ist gerichtlichen Anordnung gleichwohl wirksamen Zustellung auszugehen ist Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden kann vgl. 48 ; BVerfGE Musielak/Wolst 2 . Aufl . § . braucht Verfahren Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abschließend entschieden werden . Begehren Antragstellers ist jedenfalls gerechtfertigt auch rechtzeitig Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat Gesuch rechtfertigenden gerichtlichen Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon Akten erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich sind . Antragsteller Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte Beschwerdeschrift nur Ablichtung Schriftsatzes beigefügt hat kann ebenfalls dahingestellt bleiben . Umständen war hier zweifelsfrei ersichtlich Beschluß Anwaltsgerichtshofs 30 . August wenden wollte . kann Wiedereinsetzung notwendig sein sollte allein eventuell formeller Mängel Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden vgl. BVerfG . . Kostenentscheidung bedarf ; Kosten sind Teil Hauptsache . Schott Otten