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762 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
24
.
Februar
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Bestehens
Berufshaftpflichtversicherung
§
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Rechtsanwältin
24
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
23
.
Oktober
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
forderte
Kläger
Erhalt
Mitteilung
Versicherung
AG
Schreiben
23
.
Januar
Vorlage
Bescheinigung
Versicherers
nachzuweisen
Versicherungsschutz
gemäß
§
bestehe
.
Schreiben
9
.
Februar
bestätigte
Versicherung
AG
Beitragskonto
Klägers
ausgeglichen
sei
jedoch
Zeitraum
13
.
Oktober
29
.
Januar
Versicherungslücke
bestehe
.
forderte
Beklagte
Kläger
23
.
Februar
Nachweis
erbringen
vorgenannte
cherungslücke
geschlossen
sei
.
Schreiben
2
.
April
bestätigte
Versicherung
AG
Versicherungslücke
mehr
bestehe
.
Generalstaatsanwaltschaft
leitete
Antrag
klagten
12
.
August
anwaltsrechtliches
Ermittlungsverfahren
Kläger
Verdachts
Verletzung
Berufspflichten
§
.
Kläger
hat
Beklagte
Klage
erhoben
zuletzt
Antrag
festzustellen
Zeitraum
13
.
Oktober
29
.
Januar
Lücke
Versicherungsschutz
anwaltlichen
Berufshaftpflichtversicherung
bestanden
habe
Verstoß
§
vorliege
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
unzulässig
verworfen
Feststellungsinteresse
Klägers
fehle
.
Kläger
beantragt
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
ist
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Zulassungsgrund
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
BVerfG
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
3
;
vgl.
ferner
BVerwG
543
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
112e
.
.
Voraussetzungen
sind
vorliegend
gegeben
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Recht
Feststellungsinteresse
Klägers
verneint
.
Feststellungsanträge
sind
Verfahren
Anwaltsgerichtsbarkeit
Änderung
Verfahrensrechts
1
.
September
Wegfall
§
§
.
mehr
grundsätzlich
unzulässig
vgl.
früheren
Rechtslage
Senat
Beschluss
6
November
AnwZ
.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
erfordert
jedoch
§
112c
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
Kläger
berechtigtes
Interesse
begehrten
Feststellung
hat
.
Interesse
schließt
schutzwürdig
anzuerkennende
Interesse
rechtlicher
wirtschaftlicher
auch
ideeller
Art
vgl.
nur
BVerwG
;
Kopp/
Schenke
VwGO
21
.
Aufl
.
.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Feststellungsinteresse
Klägers
Hinblick
Einleitung
Verfahrens
Generalstaatsanwaltschaft
Kläger
einlassen
Rechte
wahren
könne
verneint
.
vertritt
Kläger
Auffassung
anwaltsrechtliche
Ermittlungsverfahren
sei
geeignet
erschöpfende
Regelung
Parteien
vorliegenden
Verfahrens
streitigen
Frage
Bestehens
Versicherungslücke
Zeitraum
13
.
Oktober
29
.
Januar
herbeizuführen
.
gebe
auch
rechtskräftigen
Bescheid
Frage
Frage
Verstoßes
§
bereits
entschieden
worden
sei
.
hat
Kläger
berechtigtes
Interesse
Sinne
§
Abs.
VwGO
dargetan
.
vorgenannte
Versicherungslücke
einhergehende
Verstoß
§
ist
Parteien
ausschließlich
Rahmen
Wahrnehmung
Vorstand
Beklagten
§
Abs.
Nr.
obliegenden
Aufgaben
Berufsaufsicht
Handhabung
Rügerechts
Bedeutung
.
Dementsprechend
könnte
Interesse
Klägers
begehrten
Feststellung
allenfalls
Rahmen
Beklagten
eingeleiteten
Aufsichtsverfahrens
bestehen
.
Zwar
darf
Vorstand
Beklagten
§
Abs.
Satz
Alt
.
Rüge
mehr
erteilen
anwaltsgerichtliche
Verfahren
eingeleitet
ist
.
Rügerecht
erlischt
Einleitung
lebt
auch
mehr
anwaltsgerichtliche
Verfahren
eingestellt
Beschuldigte
freigesprochen
wird
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Indes
ist
vorliegend
noch
gemäß
§
anwaltsgerichtliches
Verfahren
eingeleitet
worden
.
ist
vielmehr
denkbar
Generalstaatsanwaltschaft
Anwaltsgericht
Anschuldigungsschrift
einreicht
Verfahren
Vorstand
Beklagten
Entscheidung
zurückgibt
vgl.
aaO
.
.
ist
ausgeschlossen
Aufsichtsverfahren
Beklagten
fortgeführt
wird
.
berechtigtes
Interesse
Klägers
begehrten
Feststellung
wird
jedoch
begründet
.
kann
Aufsichtsverfahren
betroffenen
Rechte
vollem
Umfang
wahren
.
gesonderten
Feststellung
begehrten
Inhalt
bedarf
.
Zwar
kann
berechtigtes
Interesse
Sinne
Abs.
VwGO
Hinblick
erwartende
Sanktionen
gegeben
sein
vgl.
Deckenbrock
4
.
Aufl
.
112c
.
12
;
Kopp/
Schenke
VwGO
21
.
Aufl
.
.
;
Pietzcker
Bier
VwGO
§
Stand
:
Oktober
.
.
ist
etwa
anzunehmen
Betroffenen
Einzelfall
zuzumuten
ist
Risiko
berufsrechtlich
relevant
bestimmten
Weise
verhalten
Klärung
Rechtmäßigkeit
Verhaltens
Verhaltens
drohenden
nachfolgenden
Strafverfahren
abzuwarten
vgl.
BVerwG
;
BVerwG
Urteil
13
.
Januar
juris
.
19
;
331
:
"
Damokles-Rechtsprechung
"
.
derartige
Situation
liegt
jedoch
.
Gegenstand
Parteien
bestehenden
Streits
ist
Frage
Zeitraum
13
.
Oktober
29
.
Januar
Versicherungslücke
bestanden
Kläger
§
verstoßen
hat
.
Betroffen
ist
ausschließlich
Vergangenheit
liegender
abgeschlossener
Sachverhalt
.
Kläger
unterliegt
Risiko
Unsicherheit
"
DamoklesSchwert
"
berufsrechtlichen
Sanktionierung
Verhalten
beginnen
fortzusetzen
möglicherweise
Beklagten
berufsrechtswidrig
bewertet
gerügt
werden
wird
.
kann
berufsrechtlich
relevante
Sachverhalt
bereits
abgeschlossen
ist
Verhalten
auch
mehr
Ergebnis
Feststellungsrechtsstreits
ausrichten
gegebenenfalls
zumutbare
Verhaltensunsicherheit
beseitigen
.
Vielmehr
kann
Rechte
vollem
Umfang
Beklagten
eingeleiteten
Aufsichtsverfahren
etwaige
aufsichtsrechtliche
Maßnahme
Beklagten
geführten
Anfechtungsprozess
wahren
.
Interesse
Klägers
begehrten
Feststellung
ist
Hintergrund
gegeben
.
2
.
vorgenannten
Gründen
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
weist
besondere
tatsächliche
rechtliche
Schwierigkeiten
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Sachverhalt
ist
übersichtlich
;
Rechtslage
ist
eindeutig
klärungsbedürftig
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Streitwert
wird
Übereinstimmung
Festsetzung
Anwaltsgerichtshof
Angaben
Klägers
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
festgesetzt
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung