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262 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
19
.
Mai
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hier
:
Anhörungsrüge
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Fetzer
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
19
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
18
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
21
.
Mai
ergingen
Haftbefehle
Abgabe
eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung
.
Gläubiger
Insolvenzantrag
gestellt
hatte
ordnete
Insolvenzgericht
8
.
Oktober
vorläufige
Verwaltung
Vermögens
Klägers
bestellte
Insolvenzverwalter
.
Bescheid
26
.
Oktober
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägers
Vermögensverfalls
.
4
.
März
ist
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägers
eröffnet
worden
.
Verwalter
hat
selbständige
Tätigkeit
Klägers
Wirkung
1
.
Mai
freigegeben
.
Klage
Klägers
Widerrufsbescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
hat
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
Beschluss
18
.
Januar
abgelehnt
.
II
.
§
Abs.
Satz
VwGO
statthafte
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
18
.
Januar
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Senat
hat
Begründung
Zulassungsantrags
vollständig
geprüft
Zulassung
Berufung
rechtfertigt
.
hat
Beanstandungen
durchgreifend
erachtet
Zulassung
ablehnenden
Beschluss
18
.
Januar
Kern
Angriffe
betreffende
kurze
Begründung
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
beigefügt
.
weiterreichenden
Begründung
sieht
Senat
auch
Verfahrensabschnitt
Anlass
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Anhörungsrüge
Schriftsatz
24
.
Februar
weiteren
Schriftsätze
17
.
März
9
.
April
lassen
deutlich
erkennen
Kläger
verschiedenen
Punkten
Senatsrechtsprechung
einverstanden
ist
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gerichte
jedoch
Rechtsansichten
Partei
Folge
leisten
BVerfGE
;
Beschluss
7
Juli
.
.
Kayser
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung
26.06.2013
AGH