BESCHLUSS AnwZ 19 . Mai verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft hier : Anhörungsrüge Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Dr. Fetzer Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 19 . Mai beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 18 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : Kläger ist Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . 21 . Mai ergingen Haftbefehle Abgabe eidesstattlichen Offenbarungsversicherung . Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte ordnete Insolvenzgericht 8 . Oktober vorläufige Verwaltung Vermögens Klägers bestellte Insolvenzverwalter . Bescheid 26 . Oktober widerrief Beklagte Zulassung Klägers Vermögensverfalls . 4 . März ist Insolvenzverfahren Vermögen Klägers eröffnet worden . Verwalter hat selbständige Tätigkeit Klägers Wirkung 1 . Mai freigegeben . Klage Klägers Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben . Senat hat Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil Beschluss 18 . Januar abgelehnt . II . § Abs. Satz VwGO statthafte Anhörungsrüge Senatsbeschluss 18 . Januar ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Begründung Zulassungsantrags vollständig geprüft Zulassung Berufung rechtfertigt . hat Beanstandungen durchgreifend erachtet Zulassung ablehnenden Beschluss 18 . Januar Kern Angriffe betreffende kurze Begründung Satz § Abs. Satz VwGO beigefügt . weiterreichenden Begründung sieht Senat auch Verfahrensabschnitt Anlass Satz § Abs. Satz VwGO . Anhörungsrüge Schriftsatz 24 . Februar weiteren Schriftsätze 17 . März 9 . April lassen deutlich erkennen Kläger verschiedenen Punkten Senatsrechtsprechung einverstanden ist . Art . Abs. GG verpflichtet Gerichte jedoch Rechtsansichten Partei Folge leisten BVerfGE ; Beschluss 7 Juli . . Kayser Fetzer Vorinstanz : Entscheidung 26.06.2013 AGH