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341 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
8
November
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
8
November
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
5
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
17
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
geborene
Klägerin
wurde
Rechtsanwältin
zugelassen
.
Beschluss
1
.
September
eröffnete
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägerin
.
Insolvenzverwalterin
gab
12
.
September
öffentlich
bekannt
gemachte
Erklärung
selbständige
wirtschaftliche
Tätigkeit
Klägerin
Rechtsanwältin
frei
erklärte
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Vermögen
Klägerin
selbständigen
Tätigkeit
Rechtsanwältin
Insolvenzmasse
gehöre
Ansprüche
Tätigkeit
Insolvenzverfahren
geltend
gemacht
werden
könnten
.
Bescheid
22
November
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Klägerin
beantragt
nunmehr
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
Beklagte
hat
Anschluss
Bescheid
14
.
Mai
sofortige
Vollziehung
Widerrufsbescheids
angeordnet
.
weiterem
Bescheid
10
Juli
hat
Beklagte
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
auch
Fehlens
vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung
widerrufen
Abs.
Nr.
.
Widerrufsbescheid
ist
15
.
August
bestandskräftig
.
II
.
angefochtene
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
§
112e
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
ist
unzulässig
bestandskräftigen
Widerrufs
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis
Überprüfung
weiteren
Widerrufsbescheids
Beklagten
22
November
entfallen
ist
.
1
.
Rechtsschutzbedürfnis
fehlt
hier
gemäß
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
ausnahmsweise
dann
Rechtsstellung
Klägers
selbst
Erfolg
Klage
verbessert
würde
Klage
also
nutzlos
wäre
;
nutzlos
ist
Klage
Kläger
offensichtlich
rechtlichen
tatsächlichen
auch
ideellen
Vorteil
bringen
könnte
.
entsprechend
besteht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Rechtsschutzbedürfnis
Überprüfung
angegriffenen
Widerrufsbescheids
ergangenen
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
Rechtsanwaltszulassung
bereits
anderen
Gründen
bestandskräftig
widerrufen
worden
ist
;
fehlt
dann
Rechtsschutzbedürfnis
Überprüfung
weiteren
Widerrufsgrundes
Senatsbeschlüsse
20
.
März
AnwZ
juris
.
f.
;
16
Juli
AnwZ
.
.
So
liegt
Fall
hier
Rechtsanwaltszulassung
Klägerin
bereits
Bescheid
Beklagten
10
Juli
bestandskräftig
widerrufen
worden
ist
.
2
.
Klägerin
ist
Fehlen
Rechtsschutzbedürfnisses
Möglichkeit
Verwerfung
Antrags
Zulassung
Berufung
hingewiesen
worden
.
eingeräumten
Möglichkeit
Stellungnahme
hat
Gebrauch
gemacht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Festsetzung
Streitwerts
§
Abs.
Satz
.
Vorinstanz
:
Entscheidung