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117 lines
862 B

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
September
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
anwaltlicher
Werbung
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
18
.
September
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsurteil
3
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
hat
Urteil
3
Juli
näheren
Begründung
verwiesen
wird
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
29
.
Mai
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Anhörungsrüge
.
2
.
Anhörungsrüge
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
VwGO
statthaft
.
ist
aber
unbegründet
.
Senat
hat
berücksichtigendes
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Klägers
übergangen
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
auch
sonstiger
Weise
verkürzt
.
Senat
hält
Übrigen
Entscheidung
auch
Sache
weiterhin
zutreffend
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung