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1439 lines
12 KiB

BESCHLUSS
Z
8
.
Dezember
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
8
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
13
.
Juni
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Zulassungsverfahren
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
ist
17
.
August
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
12
Juli
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägers
eröffnet
.
Bescheid
16
.
September
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägers
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Klage
Widerrufsbescheid
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Kläger
beantragt
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
hat
Erfolg
.
1
.
Kläger
hat
Verfahrensmangel
dargelegt
Entscheidung
beruhen
kann
112e
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
gerügte
Zurückweisung
Vorsitzenden
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
gerichteten
Ablehnungsgesuche
19
.
Dezember
12
.
Juni
stellt
Zulassungsverfahren
berücksichtigenden
Verfahrensfehler
Entscheidungen
§
Abs.
§
Abs.
VwGO
Beschwerde
angefochten
werden
können
folglich
gemäß
§
Abs.
§
Satz
VwGO
§
inhaltlichen
Überprüfung
Berufungsgericht
entzogen
sind
Senatsbeschlüsse
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
m.w
.
;
15
.
März
AnwZ
juris
.
14
;
25
.
September
AnwZ
juris
.
22
.
Mai
AnwZ
juris
.
.
Kläger
beanstandet
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Anwaltsgerichtshof
Antrag
11
.
Juni
Verhandlungstermin
13
.
Juni
aufgehoben
nur
Verfügung
Vorsitzenden
11
.
Juni
persönlichen
Erscheinen
mündlichen
Verhandlung
befreit
hat
.
Ablehnung
Antrags
Klägers
Terminverlegung
war
verfahrensfehlerhaft
.
Vorschrift
§
gemäß
§
112c
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
auch
gerichtliche
Verfahren
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen
gilt
kann
mündliche
Verhandlung
erheblichen
Gründen
"
verlegt
vertagt
werden
.
Verhinderung
Prozessbevollmächtigten
vertretenen
Beteiligten
ist
Regel
Grund
Terminverlegung
substantiiert
gewichtige
Gründe
vorgetragen
werden
persönliche
Anwesenheit
Beteiligten
erforderlich
ist
BVerwG
Urteil
30
.
August
.
;
Beschluss
4
.
August
juris
.
2
;
Kopp/Schenke
VwGO
20
.
Aufl
.
.
;
VwGO
14
.
Aufl
.
.
;
Juli
§
.
.
bloße
Anwesenheitsinteresse
anwaltlich
vertretenen
Partei
ist
Anspruch
rechtliches
Gehör
geschützt
BVerwG
Beschluss
4
.
August
aaO
.
;
aaO
.
Gewichtige
Gründe
persönliche
Anwesenheit
erforderlich
wäre
hat
Kläger
Begründung
Antrags
Terminverlegung
dargelegt
.
Antrag
war
Anwaltsgerichtshof
Ablehnungsgesuch
Klägers
verwerfenden
Beschluss
13
.
Juni
zutreffend
erkannt
hat
ersichtlich
Tatsachen
Erwägungen
Kläger
persönlich
Verhandlungstermin
hätte
vortragen
wollen
Verfahrensbevollmächtigten
hätten
vorgetragen
werden
können
.
erhebliche
Bedeutung
Verfahren
berufliche
Existenz
Klägers
zukam
rechtfertigt
allein
noch
Antrag
Terminverlegung
anwaltlich
vertretenen
Klägers
.
liegt
Natur
Widerrufs
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
begründet
war
ohnehin
Phase
gerichtlichen
Verfahrens
berücksichtigen
.
bezogene
Gesichtspunkte
allein
Kläger
persönlich
Verhandlung
hätte
vorbringen
können
werden
Antrag
Terminverlegung
weiteren
Schriftsatz
Klägers
12
.
Juni
benannt
.
Kläger
macht
weiter
geltend
sei
Beklagten
ordnungsgemäß
angehört
worden
.
Fragen
zugesandten
Anhörungsbogens
seien
angemessen
gewesen
Zeitpunkt
Beginn
Insolvenzverfahrens
.
könne
richtig
sein
Verfahren
Insolvenz
Verfahren
eingeleiteter
Insolvenz
gleichen
Fragen
stellen
.
Vielmehr
seien
Insolvenz
zielgerichtete
Fragen
Fortführung
anwaltlichen
Tätigkeit
stellen
.
fehlende
Anhörung
sei
Anwaltsgerichtshof
Anbetracht
Gerichtsverfahren
geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes
nachzuholen
gewesen
.
Sei
Fall
liege
jedenfalls
fehlerhafte
Anhörung
Verwaltungsverfahren
Anwaltsgerichtshof
geprüft
worden
sei
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Amtsermittlungsgrundsatz
§
Abs.
VwGO
verstoßen
.
Antrag
Zulassung
Berufung
Verstoßes
Amtsermittlungsgrundsatz
muss
substantiiert
dargelegt
werden
tatsächlichen
Umstände
Aufklärungsbedarf
bestanden
hat
geeignet
erforderlich
gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen
Betracht
gekommen
wären
tatsächlichen
Feststellungen
Durchführung
unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich
getroffen
worden
wären
.
Weiterhin
muss
dargelegt
werden
bereits
Verfahren
Tatsachengericht
insbesondere
mündlichen
Verhandlung
Vornahme
Sachverhaltsaufklärung
Unterbleiben
nunmehr
gerügt
wird
hingewirkt
worden
ist
Gericht
bezeichneten
Ermittlungen
auch
Hinwirken
hätten
aufdrängen
müssen
BVerwG
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
112e
.
.
Voraussetzungen
genügt
Zulassungsantrag
Klägers
.
allgemeine
Rüge
Verfahren
Insolvenz
Verfahren
eingeleiteter
Insolvenz
seien
gleichen
Fragen
stellen
beinhaltet
substantiierte
Darlegung
tatsächlichen
Umstände
konkret
Aufklärungsbedarf
bestanden
hat
.
Gleiche
gilt
Forderung
seien
eröffneten
Insolvenzverfahren
"
zielgerichtete
Fragen
"
bezüglich
Fortführung
anwaltlichen
Tätigkeit
stellen
.
Erst
recht
fehlt
Vortrag
tatsächlichen
Feststellungen
Durchführung
entsprechenden
Anhörung
voraussichtlich
getroffen
worden
wären
.
Verfahrensmangel
liegt
auch
begründet
Anwaltsgerichtshof
ordnungsgemäße
Anhörung
Klägers
Widerrufsverfahren
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwVfG
weiter
geprüft
hat
.
bestand
Veranlassung
.
ergeben
Anhaltspunkte
fehlerhafte
Anhörung
Beklagte
.
Beklagte
hat
Kläger
Schreiben
29
Juli
Widerruf
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
angehört
Stellungnahme
konkreten
Vermögensverhältnisse
bezogenen
Fragen
gebeten
.
formulierten
Fragen
waren
Beurteilung
Kläger
geraten
ist
§
Abs.
Nr.
Bedeutung
.
waren
auch
Eröffnung
venzverfahrens
obsolet
geworden
.
Zwar
wird
Vermögensverfall
vermutet
Vermögen
Rechtsanwalts
Insolvenzverfahren
eröffnet
ist
.
bedeutet
indes
Rechtsanwalt
dennoch
umfassend
Beurteilung
Vermögensverfalls
relevanten
tatsächlichen
Umständen
insbesondere
Vermögensverhältnissen
anzuhören
ist
.
gestellten
Fragen
hinaus
hat
Beklagte
Kläger
Schreiben
29
Juli
allgemein
Gelegenheit
gegeben
Entscheidung
erheblichen
Tatsachen
äußern
.
Waren
Rahmen
Auffassung
Klägers
weitere
Umstände
Bedeutung
so
stand
vorzutragen
Relevanz
Entscheidung
Beklagten
erläutern
.
2
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Beschlüsse
6
.
Februar
AnwZ
.
25
;
24
.
März
AnwZ
juris
.
27
.
März
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
schlüssigen
Darlegung
grundsätzlichen
Bedeutung
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
kung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Berufungsgerichts
erforderlich
ist
.
Kläger
rügt
Anwaltsgerichtshof
habe
Unrecht
Verletzung
Berufsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
Teilentziehung
"
Sinne
beispielsweise
Zulassung
unselbständigen
Anwaltstätigkeit
Erwägung
gezogen
.
geänderten
Berufsbild
Rechtsanwalts
müsse
Möglichkeit
geben
.
Offensichtlich
gehe
auch
Bundesgerichtshof
Verneinung
Gefährdung
Rechtsuchenden
verlange
Insolvenzverfahren
befindliche
Rechtsanwalt
Einzelkanzlei
aufgebe
Tätigkeit
angestellter
Rechtsanwalt
aufnehme
.
Auch
sei
Vergleich
"
europäischen
Rahmen
"
ordnungsgemäß
vorgenommen
worden
.
Anwaltsgerichtshof
lasse
Auseinandersetzung
Vergleichs
anderen
selbständigen
Berufen
insbesondere
Beruf
Arztes
Insolvenz
automatisch
Verlust
Approbation
führe
vermissen
.
Ungleichbehandlung
Rechtsanwälten
Beispiel
Ärzten
sei
Art
.
Abs.
GG
unzulässig
.
Kläger
aufgeworfenen
Rechtsfragen
kommt
grundsätzliche
Bedeutung
.
sind
klärungsbedürftig
Rechtsprechung
Senats
bereits
geklärt
sind
Beantwortung
Gesetz
ergibt
.
Teilwiderruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ist
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
erkannt
hat
Gesetz
vorgesehen
widerspricht
gesetzlich
verankerten
Stellung
Rechtsanwalts
.
-9-
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Norm
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vorliegen
genannten
Voraussetzungen
zwingend
widerrufen
.
lässt
Raum
nur
teilweisen
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
§
§
Abs.
§
Abs.
ist
Rechtsanwalt
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
.
übt
freien
Beruf
ist
berufene
unabhängige
Berater
Vertreter
Rechtsangelegenheiten
.
Recht
Rechtsangelegenheiten
Art
Gerichten
Schiedsgerichten
Behörden
aufzutreten
kann
nur
Bundesgesetz
beschränkt
werden
.
gesetzlich
bestimmten
Stellung
Rechtsanwalts
ist
hoheitliche
Beschränkung
Tätigkeit
Sinne
Teilzulassung
Rechtsanwaltschaft
Teilwiderrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
vereinbar
.
Möglichkeit
Teilwiderrufs
ergibt
auch
Rechtsprechung
Senats
.
Senat
hat
ausgeführt
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
§
Abs.
Nr.
Ausdruck
kommenden
Wertung
Gesetzgebers
grundsätzlich
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
verbunden
ist
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
kann
.
Annahme
Sondersituation
setzt
Rechtsanwalt
anwaltliche
Tätigkeit
nur
noch
Rechtsanwaltssozietät
ausübt
rechtlich
abgesicherte
Maßnahmen
verabredet
hat
Gefährdung
Mandanten
effektiv
verhindern
vgl.
Senatsbeschlüsse
18
.
Oktober
AnwZ
511
;
24
.
Oktober
AnwZ
juris
.
9
;
26
.
AnwZ
juris
.
4
.
Januar
AnwZ
juris
.
.
handelt
mithin
berufliche
Selbstbeschränkung
Rechtsanwalts
Ausnahmefall
begründet
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfalls
ausgeschlossen
werden
kann
.
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
bleibt
Fall
uneingeschränkt
bestehen
.
Verbessern
Vermögensverhältnisse
dergestalt
mehr
Vermögensverfall
befindet
steht
frei
vorgenannten
Selbstbeschränkungen
Rahmen
fortbestehenden
uneingeschränkten
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
wieder
Abstand
nehmen
.
Selbstbeschränkung
unterschiede
Rechtanwaltskammer
ausgesprochener
Teilwiderruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
wesentlich
.
beinhaltete
anders
Selbstbeschränkung
unmittelbaren
hoheitlichen
Eingriff
Berufsfreiheit
Rechtsanwalts
beendete
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Widerruf
betroffenen
Teil
.
Befindet
Rechtsanwalt
mehr
könnte
weiteres
Tätigkeit
wieder
vollem
Umfang
aufnehmen
.
Vielmehr
bedürfte
erneuten
Teil-)Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Teilwiderruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ist
Wesen
Inhalt
etwas
gänzlich
Senatsrechtsprechung
näher
ausgeführte
geratenen
Rechtsanwalt
selbst
vorgenommene
Beschränkung
anwaltlichen
Tätigkeit
Ausschlusses
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
.
ergibt
hinreichend
klar
vorstehend
bezeichneten
Rechtsprechung
Senats
.
Verstoß
Widerrufs
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Widerruf
zugrunde
liegenden
nationalen
Rechts
europäisches
Recht
ist
ersichtlich
.
Insoweit
wird
zutreffenden
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
Bezug
genommen
Seite
Entscheidungsgründe
.
Durchgreifende
zusätzliche
Gesichtspunkte
Verstoß
europäisches
Recht
nahe
legen
zeigt
Begründung
Zulassungsantrags
.
Widerruf
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
liegt
schließlich
auch
unzulässige
Ungleichbehandlung
Vergleich
anderen
selbständigen
Berufen
zugrunde
.
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
Nr.
steht
Einklang
Art
.
GG
.
§
§
Ausdruck
kommende
Leitbild
Anwaltsberufs
weist
Rechtsanwalt
besondere
Stellung
.
ist
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
umfassenden
unabhängigen
Beratung
Vertretung
Rechtsuchenden
berufen
§
.
weit
reichenden
Pflichten
Befugnisse
haben
Gesetzgeber
veranlasst
besondere
Anforderungen
Eignung
persönliche
Zuverlässigkeit
Rechtsanwälten
stellen
.
Besonderheiten
Rechtsanwaltsberufs
ist
§
Abs.
Nr.
getroffenen
Regelung
gleichheitswidrige
Benachteiligung
Rechtsanwälte
sonstigen
Berufsgruppen
verbunden
vgl.
31
.
Mai
AnwZ
juris
.
.
3
.
vorstehenden
Gründen
bestehen
auch
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
Rechtssache
weist
besonderen
tatsächlichen
rechtlichen
Schwierigkeiten
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Sachverhalt
ist
übersichtlich
;
Rechtslage
ist
eindeutig
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
IV
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
.
Kayser
König
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung
13.06.2014