BESCHLUSS Z 8 . Dezember verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 8 . Dezember beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 13 . Juni wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Antrag Klägers Gewährung Prozesskostenhilfe Zulassungsverfahren wird abgelehnt . Gründe : Kläger ist 17 . August Rechtsanwaltschaft zugelassen . 12 Juli wurde Insolvenzverfahren Vermögen Klägers eröffnet . Bescheid 16 . September widerrief Beklagte Zulassung Klägers Vermögensverfalls Abs. Nr. . Klage Widerrufsbescheid hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Kläger beantragt Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag hat Erfolg . 1 . Kläger hat Verfahrensmangel dargelegt Entscheidung beruhen kann 112e Abs. Nr. VwGO . Kläger gerügte Zurückweisung Vorsitzenden 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuche 19 . Dezember 12 . Juni stellt Zulassungsverfahren berücksichtigenden Verfahrensfehler Entscheidungen § Abs. § Abs. VwGO Beschwerde angefochten werden können folglich gemäß § Abs. § Satz VwGO § inhaltlichen Überprüfung Berufungsgericht entzogen sind Senatsbeschlüsse 8 . Dezember AnwZ juris . m.w . ; 15 . März AnwZ juris . 14 ; 25 . September AnwZ juris . 22 . Mai AnwZ juris . . Kläger beanstandet Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG Anwaltsgerichtshof Antrag 11 . Juni Verhandlungstermin 13 . Juni aufgehoben nur Verfügung Vorsitzenden 11 . Juni persönlichen Erscheinen mündlichen Verhandlung befreit hat . Ablehnung Antrags Klägers Terminverlegung war verfahrensfehlerhaft . Vorschrift § gemäß § 112c Abs. Satz § Satz VwGO auch gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt kann mündliche Verhandlung erheblichen Gründen " verlegt vertagt werden . Verhinderung Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist Regel Grund Terminverlegung substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden persönliche Anwesenheit Beteiligten erforderlich ist BVerwG Urteil 30 . August . ; Beschluss 4 . August juris . 2 ; Kopp/Schenke VwGO 20 . Aufl . . ; VwGO 14 . Aufl . . ; Juli § . . bloße Anwesenheitsinteresse anwaltlich vertretenen Partei ist Anspruch rechtliches Gehör geschützt BVerwG Beschluss 4 . August aaO . ; aaO . Gewichtige Gründe persönliche Anwesenheit erforderlich wäre hat Kläger Begründung Antrags Terminverlegung dargelegt . Antrag war Anwaltsgerichtshof Ablehnungsgesuch Klägers verwerfenden Beschluss 13 . Juni zutreffend erkannt hat ersichtlich Tatsachen Erwägungen Kläger persönlich Verhandlungstermin hätte vortragen wollen Verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können . erhebliche Bedeutung Verfahren berufliche Existenz Klägers zukam rechtfertigt allein noch Antrag Terminverlegung anwaltlich vertretenen Klägers . liegt Natur Widerrufs Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft begründet war ohnehin Phase gerichtlichen Verfahrens berücksichtigen . bezogene Gesichtspunkte allein Kläger persönlich Verhandlung hätte vorbringen können werden Antrag Terminverlegung weiteren Schriftsatz Klägers 12 . Juni benannt . Kläger macht weiter geltend sei Beklagten ordnungsgemäß angehört worden . Fragen zugesandten Anhörungsbogens seien angemessen gewesen Zeitpunkt Beginn Insolvenzverfahrens . könne richtig sein Verfahren Insolvenz Verfahren eingeleiteter Insolvenz gleichen Fragen stellen . Vielmehr seien Insolvenz zielgerichtete Fragen Fortführung anwaltlichen Tätigkeit stellen . fehlende Anhörung sei Anwaltsgerichtshof Anbetracht Gerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen gewesen . Sei Fall liege jedenfalls fehlerhafte Anhörung Verwaltungsverfahren Anwaltsgerichtshof geprüft worden sei . Anwaltsgerichtshof hat Amtsermittlungsgrundsatz § Abs. VwGO verstoßen . Antrag Zulassung Berufung Verstoßes Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat geeignet erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen Betracht gekommen wären tatsächlichen Feststellungen Durchführung unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären . Weiterhin muss dargelegt werden bereits Verfahren Tatsachengericht insbesondere mündlichen Verhandlung Vornahme Sachverhaltsaufklärung Unterbleiben nunmehr gerügt wird hingewirkt worden ist Gericht bezeichneten Ermittlungen auch Hinwirken hätten aufdrängen müssen BVerwG ; Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . 112e . . Voraussetzungen genügt Zulassungsantrag Klägers . allgemeine Rüge Verfahren Insolvenz Verfahren eingeleiteter Insolvenz seien gleichen Fragen stellen beinhaltet substantiierte Darlegung tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat . Gleiche gilt Forderung seien eröffneten Insolvenzverfahren " zielgerichtete Fragen " bezüglich Fortführung anwaltlichen Tätigkeit stellen . Erst recht fehlt Vortrag tatsächlichen Feststellungen Durchführung entsprechenden Anhörung voraussichtlich getroffen worden wären . Verfahrensmangel liegt auch begründet Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäße Anhörung Klägers Widerrufsverfahren § Abs. Satz § Abs. VwVfG weiter geprüft hat . bestand Veranlassung . ergeben Anhaltspunkte fehlerhafte Anhörung Beklagte . Beklagte hat Kläger Schreiben 29 Juli Widerruf Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft angehört Stellungnahme konkreten Vermögensverhältnisse bezogenen Fragen gebeten . formulierten Fragen waren Beurteilung Kläger geraten ist § Abs. Nr. Bedeutung . waren auch Eröffnung venzverfahrens obsolet geworden . Zwar wird Vermögensverfall vermutet Vermögen Rechtsanwalts Insolvenzverfahren eröffnet ist . bedeutet indes Rechtsanwalt dennoch umfassend Beurteilung Vermögensverfalls relevanten tatsächlichen Umständen insbesondere Vermögensverhältnissen anzuhören ist . gestellten Fragen hinaus hat Beklagte Kläger Schreiben 29 Juli allgemein Gelegenheit gegeben Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern . Waren Rahmen Auffassung Klägers weitere Umstände Bedeutung so stand vorzutragen Relevanz Entscheidung Beklagten erläutern . 2 . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Beschlüsse 6 . Februar AnwZ . 25 ; 24 . März AnwZ juris . 27 . März ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . schlüssigen Darlegung grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen kung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Berufungsgerichts erforderlich ist . Kläger rügt Anwaltsgerichtshof habe Unrecht Verletzung Berufsfreiheit Art . Abs. GG Teilentziehung " Sinne beispielsweise Zulassung unselbständigen Anwaltstätigkeit Erwägung gezogen . geänderten Berufsbild Rechtsanwalts müsse Möglichkeit geben . Offensichtlich gehe auch Bundesgerichtshof Verneinung Gefährdung Rechtsuchenden verlange Insolvenzverfahren befindliche Rechtsanwalt Einzelkanzlei aufgebe Tätigkeit angestellter Rechtsanwalt aufnehme . Auch sei Vergleich " europäischen Rahmen " ordnungsgemäß vorgenommen worden . Anwaltsgerichtshof lasse Auseinandersetzung Vergleichs anderen selbständigen Berufen insbesondere Beruf Arztes Insolvenz automatisch Verlust Approbation führe vermissen . Ungleichbehandlung Rechtsanwälten Beispiel Ärzten sei Art . Abs. GG unzulässig . Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt grundsätzliche Bedeutung . sind klärungsbedürftig Rechtsprechung Senats bereits geklärt sind Beantwortung Gesetz ergibt . Teilwiderruf Zulassung Rechtsanwaltschaft ist Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat Gesetz vorgesehen widerspricht gesetzlich verankerten Stellung Rechtsanwalts . -9- § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Norm ist Zulassung Rechtsanwaltschaft Vorliegen genannten Voraussetzungen zwingend widerrufen . lässt Raum nur teilweisen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft . § § Abs. § Abs. ist Rechtsanwalt unabhängiges Organ Rechtspflege . übt freien Beruf ist berufene unabhängige Berater Vertreter Rechtsangelegenheiten . Recht Rechtsangelegenheiten Art Gerichten Schiedsgerichten Behörden aufzutreten kann nur Bundesgesetz beschränkt werden . gesetzlich bestimmten Stellung Rechtsanwalts ist hoheitliche Beschränkung Tätigkeit Sinne Teilzulassung Rechtsanwaltschaft Teilwiderrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft vereinbar . Möglichkeit Teilwiderrufs ergibt auch Rechtsprechung Senats . Senat hat ausgeführt Gefährdung Interessen Rechtsuchenden § Abs. Nr. Ausdruck kommenden Wertung Gesetzgebers grundsätzlich Vermögensverfall Rechtsanwalts verbunden ist nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann . Annahme Sondersituation setzt Rechtsanwalt anwaltliche Tätigkeit nur noch Rechtsanwaltssozietät ausübt rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat Gefährdung Mandanten effektiv verhindern vgl. Senatsbeschlüsse 18 . Oktober AnwZ 511 ; 24 . Oktober AnwZ juris . 9 ; 26 . AnwZ juris . 4 . Januar AnwZ juris . . handelt mithin berufliche Selbstbeschränkung Rechtsanwalts Ausnahmefall begründet Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfalls ausgeschlossen werden kann . Zulassung Rechtsanwaltschaft bleibt Fall uneingeschränkt bestehen . Verbessern Vermögensverhältnisse dergestalt mehr Vermögensverfall befindet steht frei vorgenannten Selbstbeschränkungen Rahmen fortbestehenden uneingeschränkten Zulassung Rechtsanwaltschaft wieder Abstand nehmen . Selbstbeschränkung unterschiede Rechtanwaltskammer ausgesprochener Teilwiderruf Zulassung Rechtsanwaltschaft wesentlich . beinhaltete anders Selbstbeschränkung unmittelbaren hoheitlichen Eingriff Berufsfreiheit Rechtsanwalts beendete Zulassung Rechtsanwaltschaft Widerruf betroffenen Teil . Befindet Rechtsanwalt mehr könnte weiteres Tätigkeit wieder vollem Umfang aufnehmen . Vielmehr bedürfte erneuten Teil-)Zulassung Rechtsanwaltschaft . Teilwiderruf Zulassung Rechtsanwaltschaft ist Wesen Inhalt etwas gänzlich Senatsrechtsprechung näher ausgeführte geratenen Rechtsanwalt selbst vorgenommene Beschränkung anwaltlichen Tätigkeit Ausschlusses Gefährdung Interessen Rechtsuchenden . ergibt hinreichend klar vorstehend bezeichneten Rechtsprechung Senats . Verstoß Widerrufs Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Widerruf zugrunde liegenden nationalen Rechts europäisches Recht ist ersichtlich . Insoweit wird zutreffenden Ausführungen angefochtenen Urteils Bezug genommen Seite Entscheidungsgründe . Durchgreifende zusätzliche Gesichtspunkte Verstoß europäisches Recht nahe legen zeigt Begründung Zulassungsantrags . Widerruf Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft liegt schließlich auch unzulässige Ungleichbehandlung Vergleich anderen selbständigen Berufen zugrunde . gesetzliche Regelung § Abs. Nr. steht Einklang Art . GG . § § Ausdruck kommende Leitbild Anwaltsberufs weist Rechtsanwalt besondere Stellung . ist unabhängiges Organ Rechtspflege umfassenden unabhängigen Beratung Vertretung Rechtsuchenden berufen § . weit reichenden Pflichten Befugnisse haben Gesetzgeber veranlasst besondere Anforderungen Eignung persönliche Zuverlässigkeit Rechtsanwälten stellen . Besonderheiten Rechtsanwaltsberufs ist § Abs. Nr. getroffenen Regelung gleichheitswidrige Benachteiligung Rechtsanwälte sonstigen Berufsgruppen verbunden vgl. 31 . Mai AnwZ juris . . 3 . vorstehenden Gründen bestehen auch ernstlichen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz Abs. Nr. VwGO . Rechtssache weist besonderen tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten § Abs. Nr. VwGO . Sachverhalt ist übersichtlich ; Rechtslage ist eindeutig . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . IV . Antrag Prozesskostenhilfe wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz VwGO § Abs. Satz . Kayser König Braeuer Vorinstanz : Entscheidung 13.06.2014