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186 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
17
.
Dezember
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Akteneinsicht
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
17
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Grund
mündlichen
Verhandlung
23
.
April
ergangene
Urteil
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
zugelassen
.
Gründe
:
1
.
Kläger
begehrt
Beklagten
verweigerte
Einsichtnahme
Prozessakte
Beklagten
wettbewerbsrechtliche
Abmahnung
Klägers
anschließende
Gerichtsverfahren
zugehöriger
Korrespondenz
.
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Urteil
richtet
§
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
gestützte
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
.
2
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Kläger
Hinblick
§
aufgeworfenen
Fragen
bedürfen
Klärung
Berufungsverfahren
.
II
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanzen
:
Entscheidung