BESCHLUSS AnwZ 17 . Dezember verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Akteneinsicht Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 17 . Dezember beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Grund mündlichen Verhandlung 23 . April ergangene Urteil I. Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt zugelassen . Gründe : 1 . Kläger begehrt Beklagten verweigerte Einsichtnahme Prozessakte Beklagten wettbewerbsrechtliche Abmahnung Klägers anschließende Gerichtsverfahren zugehöriger Korrespondenz . gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Urteil richtet § Satz Abs. Nr. VwGO gestützte Antrag Klägers Zulassung Berufung . 2 . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Kläger Hinblick § aufgeworfenen Fragen bedürfen Klärung Berufungsverfahren . II . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . Kayser Roggenbuck Vorinstanzen : Entscheidung