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299 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
37/13
5
November
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Verpflichtung
Ergänzung
Tagesordnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
5
November
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Kläger
3
.
Mai
zugestellte
Urteil
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
beantragte
Schriftsatz
9
.
Februar
Tagesordnung
nächsten
Kammerversammlung
29
.
März
Beschlussanträge
setzen
Vorstand
beauftragt
werde
"
rechtlich
zweifelhaften
untypisch
grotesk
verlaufenden
Verfahren
Gerichtsbarkeiten
Anregung
Verfahren
beteiligten
offiziellen
Prozessbeobachter
bestellen
"
"
Auswertung
entsprechenden
Berichtes
gebotenen
Wegen
verfassungskonforme
Justizpraxis
hinzuwirken
"
.
Schriftsatz
10
.
Februar
beantragte
weiterhin
Beschlussantrag
Tagesordnung
setzen
Vorstand
beauftragt
werde
Presseabteilung
einzurichten
Gerichtsreporter-Abteilung
Anwälten
einzurichten
.
Beklagte
wies
Anträge
Schreiben
6
.
März
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
Aufnahme
leicht
modifizierten
Anträge
Tagesordnung
nächsten
Kammerversammlung
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
gemäß
§
Satz
Abs.
VwGO
statthaft
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Kreis
Rechtsanwaltskammern
zugewiesenen
Aufgaben
verkannt
.
Auch
Urteil
ausdrücklich
nur
§
Abs.
erwähnt
wird
zeigt
Auseinandersetzung
Frage
angestrebten
Tagesordnungspunkten
Angelegenheit
allgemeiner
Bedeutung
Rechtsanwaltschaft
"
Abs.
Satz
handelt
§
§
umrissenen
Aufgabenbereich
Rechtsanwaltskammern
insgesamt
Auge
gehabt
hat
.
Anwaltsgerichtshof
hat
auch
Recht
entschieden
Kläger
begehrten
Maßnahmen
Funktionsbereich
Rechtsanwaltskammern
umfasst
werden
.
Zwar
ist
Öffentlichkeitsarbeit
Grundsatz
time
Aufgabe
Rechtsanwaltskammern
Stellung
Anwaltschaft
Teil
Rechtspflege
Selbstverständnisses
anwaltlicher
Tätigkeit
betrifft
vgl.
Hessischer
AGH
BRAK-Mitt
.
29
;
BRAKMitt
.
.
Kläger
angestrebten
Maßnahmen
sollen
jedoch
Belangen
Rechtsanwaltschaft
insgesamt
dienen
Kontrolle
Justiz
Einzelfällen
führen
.
Kontrolle
Justiz
gehört
Aufgaben
Rechtsanwaltskammern
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Abs.
.
Kayser
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
7/12