BESCHLUSS AnwZ 37/13 5 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Verpflichtung Ergänzung Tagesordnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 5 November beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Kläger 3 . Mai zugestellte Urteil I. Senats Anwaltsgerichtshofes wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger beantragte Schriftsatz 9 . Februar Tagesordnung nächsten Kammerversammlung 29 . März Beschlussanträge setzen Vorstand beauftragt werde " rechtlich zweifelhaften untypisch grotesk verlaufenden Verfahren Gerichtsbarkeiten Anregung Verfahren beteiligten offiziellen Prozessbeobachter bestellen … " " Auswertung entsprechenden Berichtes gebotenen Wegen verfassungskonforme Justizpraxis hinzuwirken " . Schriftsatz 10 . Februar beantragte weiterhin Beschlussantrag Tagesordnung setzen Vorstand beauftragt werde Presseabteilung einzurichten Gerichtsreporter-Abteilung Anwälten einzurichten . Beklagte wies Anträge Schreiben 6 . März . Anwaltsgerichtshof hat Klage Aufnahme leicht modifizierten Anträge Tagesordnung nächsten Kammerversammlung abgewiesen . Hiergegen richtet Antrag Klägers Zulassung Berufung . II . Antrag Zulassung Berufung ist gemäß § Satz Abs. VwGO statthaft . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Anwaltsgerichtshof hat Kreis Rechtsanwaltskammern zugewiesenen Aufgaben verkannt . Auch Urteil ausdrücklich nur § Abs. erwähnt wird zeigt Auseinandersetzung Frage angestrebten Tagesordnungspunkten Angelegenheit allgemeiner Bedeutung Rechtsanwaltschaft " Abs. Satz handelt § § umrissenen Aufgabenbereich Rechtsanwaltskammern insgesamt Auge gehabt hat . Anwaltsgerichtshof hat auch Recht entschieden Kläger begehrten Maßnahmen Funktionsbereich Rechtsanwaltskammern umfasst werden . Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit Grundsatz time Aufgabe Rechtsanwaltskammern Stellung Anwaltschaft Teil Rechtspflege Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft vgl. Hessischer AGH BRAK-Mitt . 29 ; BRAKMitt . . Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch Belangen Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen Kontrolle Justiz Einzelfällen führen . Kontrolle Justiz gehört Aufgaben Rechtsanwaltskammern . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Abs. . Kayser Roggenbuck Braeuer Vorinstanzen : Entscheidung 7/12