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4.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
5
November
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
5
November
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Land
18
.
Januar
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
14
.
Februar
gab
eidesstattliche
Versicherung
.
Eigenantrag
3
.
August
hin
wurde
11
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
.
Bescheid
24
.
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägers
Vermögensverfalls
.
Klage
Widerrufsbescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Nunmehr
beantragt
Kläger
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
Klägers
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
war
maßgeblichen
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
.
wird
Vermögensverfall
gesetzlich
vermutet
Abs.
Nr.
.
Weiterer
Feststellungen
bedurfte
.
Tatsachen
geeignet
sind
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfalls
widerlegen
trägt
Kläger
auch
Begründung
Zulassungsantrags
.
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
entnehmen
ist
geht
Bundesrechtsanwaltsordnung
Grundsatz
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Rechtsanwalt
befindet
.
Annahme
ist
regelmäßig
schon
Hinblick
Umgang
Rechtsanwalts
Fremdgeldern
möglichen
Zugriff
Gläubigern
gerechtfertigt
Beschluss
25
.
Juni
AnwZ
.
8
;
29
.
Juni
aaO
.
8)
.
Kläger
wendet
fast
Jahren
anwaltlicher
Tätigkeit
wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
Verlust
Eigenheims
Altersvorsorge
geführt
hätten
nie
Fremdgeld
vergriffen
habe
.
habe
Wirkung
1
.
Februar
Außensozietät
gegründet
;
unterhalte
Sammelanderkonto
Kläger
zugreifen
könne
.
Mittlerweile
sei
angestellter
Anwalt
tätig
.
Senat
vielfach
entschieden
hat
reicht
auch
langjährige
beanstandungsfreie
Anwaltstätigkeit
allein
Gefährdung
Rechtsuchenden
auszuschließen
.
vertraglichen
Bindungen
Kläger
Erlass
Widerrufsbescheides
eingegangen
ist
haben
Einfluss
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
aaO
.
.
Anwaltsgerichtshof
könnte
allerdings
Kläger
rügt
insoweit
Entscheidung
Widerruf
Zulassung
maßgeblichen
Zeitpunkt
falsch
bestimmt
haben
.
Fehler
hat
Entscheidung
jedoch
ausgewirkt
.
2
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
hält
klärungsbedürftig
Berufsfreiheit
geratenen
Rechtsanwalts
Art
.
Abs.
GG
vereinbaren
ist
Widerrufsverfügung
Möglichkeit
gegeben
wird
vertragliche
Gestaltung
beruflichen
Tätigkeit
Rechtsprechung
Senats
regelmäßig
verlangten
Voraussetzungen
anzupassen
andererseits
bestandskräftigen
Widerruf
Hinblick
§
Nr.
diesbezügliche
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
allein
schon
Vermögensverfall
abstrakten
Gefährdung
Rechtspflege
Wiederzulassung
betroffenen
so
lange
ausschließt
Verhältnisse
geordnet
hat
.
Frage
ist
Senatsbeschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
dahingehend
beantwortet
worden
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
allein
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
abzustellen
ist
.
Rechtsanwalt
nachträglichen
Entwicklungen
Wiederzulassungsverfahren
verwiesen
wird
führt
unverhältnismäßigen
gar
unzumutbaren
Ergebnissen
verstößt
auch
Art
.
Abs.
GG
garantierte
Freiheit
Berufswahl
Beschluss
29
.
Juni
aaO
.
.
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
ist
Widerrufsvoraussetzung
insoweit
Besonderheiten
gelten
.
Kläger
aufgezeigte
Problem
stellt
Schärfe
.
Rechtsanwalt
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
gerät
hat
Möglichkeit
Anforderungen
Senatsrechtsprechung
Ausschluss
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
vgl.
etwa
Beschluss
18
.
Oktober
AnwZ
f.
;
22
.
Juni
AnwZ
.
entsprechende
abhängige
Tätigkeit
aufzunehmen
Widerruf
Zulassung
kommt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung