BESCHLUSS AnwZ 5 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 5 November beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Land 18 . Januar wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . 14 . Februar gab eidesstattliche Versicherung . Eigenantrag 3 . August hin wurde 11 . Oktober Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet . Bescheid 24 . widerrief Beklagte Zulassung Klägers Vermögensverfalls . Klage Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben . Nunmehr beantragt Kläger Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag Klägers ist § Satz § VwGO statthaft . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Kläger war maßgeblichen Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens vgl. Beschluss 29 . Juni AnwZ . Schuldnerverzeichnis eingetragen . wird Vermögensverfall gesetzlich vermutet Abs. Nr. . Weiterer Feststellungen bedurfte . Tatsachen geeignet sind gesetzliche Vermutung Vermögensverfalls widerlegen trägt Kläger auch Begründung Zulassungsantrags . Wortlaut § Abs. Nr. entnehmen ist geht Bundesrechtsanwaltsordnung Grundsatz Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Rechtsanwalt befindet . Annahme ist regelmäßig schon Hinblick Umgang Rechtsanwalts Fremdgeldern möglichen Zugriff Gläubigern gerechtfertigt Beschluss 25 . Juni AnwZ . 8 ; 29 . Juni aaO . 8) . Kläger wendet fast Jahren anwaltlicher Tätigkeit wirtschaftlichen Schwierigkeiten Verlust Eigenheims Altersvorsorge geführt hätten nie Fremdgeld vergriffen habe . habe Wirkung 1 . Februar Außensozietät gegründet ; unterhalte Sammelanderkonto Kläger zugreifen könne . Mittlerweile sei angestellter Anwalt tätig . Senat vielfach entschieden hat reicht auch langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein Gefährdung Rechtsuchenden auszuschließen . vertraglichen Bindungen Kläger Erlass Widerrufsbescheides eingegangen ist haben Einfluss Rechtmäßigkeit Widerrufs vgl. Beschluss 29 . Juni aaO . . Anwaltsgerichtshof könnte allerdings Kläger rügt insoweit Entscheidung Widerruf Zulassung maßgeblichen Zeitpunkt falsch bestimmt haben . Fehler hat Entscheidung jedoch ausgewirkt . 2 . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO . Kläger hält klärungsbedürftig Berufsfreiheit geratenen Rechtsanwalts Art . Abs. GG vereinbaren ist Widerrufsverfügung Möglichkeit gegeben wird vertragliche Gestaltung beruflichen Tätigkeit Rechtsprechung Senats regelmäßig verlangten Voraussetzungen anzupassen andererseits bestandskräftigen Widerruf Hinblick § Nr. diesbezügliche Rechtsprechung erkennenden Senats allein schon Vermögensverfall abstrakten Gefährdung Rechtspflege Wiederzulassung betroffenen so lange ausschließt Verhältnisse geordnet hat . Frage ist Senatsbeschluss 29 . Juni AnwZ . dahingehend beantwortet worden Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs allein Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist . Rechtsanwalt nachträglichen Entwicklungen Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird führt unverhältnismäßigen gar unzumutbaren Ergebnissen verstößt auch Art . Abs. GG garantierte Freiheit Berufswahl Beschluss 29 . Juni aaO . . Gefährdung Interessen Rechtsuchenden ist Widerrufsvoraussetzung insoweit Besonderheiten gelten . Kläger aufgezeigte Problem stellt Schärfe . Rechtsanwalt wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät hat Möglichkeit Anforderungen Senatsrechtsprechung Ausschluss Gefährdung Interessen Rechtsuchenden vgl. etwa Beschluss 18 . Oktober AnwZ f. ; 22 . Juni AnwZ . entsprechende abhängige Tätigkeit aufzunehmen Widerruf Zulassung kommt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung