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843 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
25
.
August
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
25
.
August
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Prozessbevollmächtigten
10
.
Mai
zugestellte
Urteil
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Hansestadt
wird
abgelehnt
.
Klägerin
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
widerrief
Bescheid
10
.
Juni
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
ordnete
zugleich
sofortige
Vollziehung
.
Hiergegen
legte
Klägerin
Widerspruch
beantragte
Aussetzung
Vollziehung
.
Beklagte
wies
Widerspruch
Bescheid
13
.
Oktober
lehnte
Aussetzung
.
Klägerin
erhob
Klage
beantragte
einstweiligen
Rechtsschutz
.
Beschluss
22
.
März
wies
Anwaltsgerichtshof
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Klage
.
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
10
.
Mai
zugestelltem
Urteil
wurde
Klage
abgewiesen
.
Klägerin
begehrt
nunmehr
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
ist
§
112e
Satz
§
Abs.
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Klägerin
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
liegen
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
dann
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
4
.
April
AnwZ
juris
.
14
November
AnwZ
juris
.
2
;
jeweils
.
Entsprechende
Zweifel
vermag
Klägerin
Antragsbegründung
darzulegen
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Vermögensverfall
wird
Gesetzes
vermutet
Insolvenzverfahren
Vermögen
Rechtsanwalts
eröffnet
Rechtsanwalt
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
Abs.
InsO
;
eingetragen
ist
.
ist
ständigen
Senatsrechtsprechung
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
1
.
September
geltenden
Verfahrensrechts
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
hier
Widerspruchsbescheid
13
.
Oktober
abzustellen
;
eingetretene
Entwicklungen
bleiben
Beurteilung
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
vgl.
nur
29
.
Juni
AnwZ
.
.
;
4
.
April
aaO
.
4
;
14
November
aaO
.
6
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
.
Klägerin
war
maßgeblichen
Zeitpunkt
Schuldnerverzeichnis
Verfahrens
eingetragen
.
Zeitpunkt
Bescheiden
Beklagten
angesprochenen
Verfahren
Klägerin
bereits
zuvor
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
wurde
gelöscht
waren
ist
unerheblich
.
Eintragung
bestand
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfalls
.
Zwar
kommt
Vermutung
Geltung
Rechtsanwalt
nachweist
Eintragung
zugrundeliegende
Forderung
maßgeblichen
Zeitpunkt
bereits
getilgt
war
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
26
November
AnwZ
29
Juli
AnwZ
9/16
.
.
ist
aber
Fall
.
Klägerin
trägt
Zulassungsbegründung
lediglich
Nachweis
;
Anwaltsgerichtshof
eingeholten
Auskunft
Schuldnerverzeichnis
Februar
war
Verfahren
dort
noch
eingetragen
Eintragung
"
wurde
allerdings
Schreiben
zuständigen
Gerichtsvollzieherin
bereits
10.11.2015
Löschung
Schuldnerverzeichnis
Amtsgericht
veranlasst
"
.
ständigen
Senatsrechtsprechung
vgl.
nur
Beschlüsse
4
.
April
aaO
.
3
;
14
November
aaO
.
4
;
6
.
Februar
aaO
.
22
.
März
AnwZ
.
8)
muss
Rechtsanwalt
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
ist
Widerlegung
Vermutung
vollständiges
detailliertes
Verzeichnis
Gläubiger
Verbindlichkeiten
vorlegen
ggfs.
Vorlage
nachvollziehbaren
realistischen
Tilgungsplans
dartun
Einkommensverhältnisse
bezogen
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbzw
.
nachhaltig
geordnet
sind
.
hat
Klägerin
bereits
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
festgestellt
hat
getan
.
§
Abs.
Nr.
Ausdruck
kommenden
gesetzgeberischen
Wertung
ist
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
verbunden
.
vorrangigen
Interesse
Rechtsuchenden
kann
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
Rechtsanwalt
Feststellungslast
trifft
.
Annahme
derartigen
Sondersituation
setzt
jedoch
zumindest
Rechtsanwalt
anwaltliche
Tätigkeit
nur
noch
Rechtsanwaltssozietät
ausübt
rechtlich
abgesicherte
Maßnahmen
verabredet
hat
Gefährdung
Mandanten
effektiv
verhindern
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
3
.
Juni
AnwZ
juris
.
17
.
März
AnwZ
.
jeweils
.
Ausnahmesituation
ist
hier
gegeben
.
Klägerin
ist
weiter
Einzelanwältin
.
Hintergrund
kommt
einmal
mehr
Annahme
Ausnahmetatbestands
Vorliegen
angesprochenen
hier
gegebenen
Voraussetzungen
auch
erfordert
Rechtsanwalt
Beruf
bisher
Beanstandung
"
tadellos
"
geführt
hat
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
3
.
Juni
aaO
8
.
Juni
AnwZ
.
.
Staatsanwaltschaft
ter
23
.
Dezember
hat
aber
Anklage
Klägerin
Untreue
Nachteil
Mandantin
erhoben
.
Ferner
ist
Klägerin
berufsrechtliches
Verfahren
anhängig
Sofortvollzugs
Widerrufsverfügung
weiter
Rechtsanwältin
aufgetreten
sein
soll
;
1
.
Instanz
hat
Anwaltsgericht
vorläufiges
Berufsverbot
§
verhängt
.
pauschale
Hinweis
Klägerin
Rechtskraft
Verurteilung
bestehende
Unschuldsvermutung
geht
insoweit
Beweislast
Vorliegen
Ausnahmetatbestands
trägt
.
2
.
Rechtssache
weist
auch
besondere
rechtliche
Schwierigkeiten
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
noch
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Beklagte
Zulassung
Klägerin
Recht
widerrufen
hat
ist
Maßgabe
o.a.
Senatsrechtsprechung
eindeutig
.
Klägerin
verfassungsrechtliche
Bedenken
bezüglich
Besetzung
Anwaltsgerichtshofs
zumal
mehrheitlich
Rechtsanwälten
geltend
macht
sind
unbegründet
.
System
Anwaltsgerichtsbarkeit
ist
verfassungskonform
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
.
;
f.
;
Senat
Beschlüsse
4
.
Mai
AnwZ
BRAK-Mitt
.
40
;
6
November
AnwZ
juris
.
7
;
11
.
Mai
AnwZ
.
9
.
April
AnwZ
.
8)
.
Klägerin
Antragsbegründung
umfangreich
Fehlerhaftigkeit
Beklagten
angeordneten
Sofortvollzugs
bestätigenden
Beschlusses
Anwaltsgerichtshofs
22
.
März
rügt
ist
Streitgegenstand
.
Beschluss
hat
Klägerin
Rechtsmittel
eingelegt
;
wäre
auch
unzulässig
gewesen
Senat
Beschlüsse
31
.
Januar
AnwZ
.
13
Juli
AnwZ
1/15
.
.
Klägerin
Befangenheitsanträge
Mitglieder
Anwaltsgerichtshofs
verweist
sind
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
18
.
März
anderer
Besetzung
zurückgewiesen
worden
.
Entscheidung
kann
§
Abs.
§
Abs.
VwGO
Beschwerde
angefochten
werden
ist
folglich
gemäß
§
112c
Abs.
§
Satz
VwGO
§
inhaltlichen
Überprüfung
Berufungsgericht
entzogen
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
7
;
15
.
März
AnwZ
juris
.
14
;
4
.
Juni
AnwZ
.
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Streitwertfestsetzung
folgt
§
Abs.
Satz
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung