BESCHLUSS AnwZ 25 . August verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat 25 . August Präsidentin Bundesgerichtshofs Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwältin Rechtsanwalt Dr. beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung Prozessbevollmächtigten 10 . Mai zugestellte Urteil I. Senats Anwaltsgerichtshofs Hansestadt wird abgelehnt . Klägerin hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte widerrief Bescheid 10 . Juni Zulassung Klägerin Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls ordnete zugleich sofortige Vollziehung . Hiergegen legte Klägerin Widerspruch beantragte Aussetzung Vollziehung . Beklagte wies Widerspruch Bescheid 13 . Oktober lehnte Aussetzung . Klägerin erhob Klage beantragte einstweiligen Rechtsschutz . Beschluss 22 . März wies Anwaltsgerichtshof Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung Klage . Prozessbevollmächtigten Klägerin 10 . Mai zugestelltem Urteil wurde Klage abgewiesen . Klägerin begehrt nunmehr Zulassung Berufung . II . Antrag Klägerin Zulassung Berufung ist § 112e Satz § Abs. VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen dann einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird vgl. nur Senatsbeschlüsse 4 . April AnwZ juris . 14 November AnwZ juris . 2 ; jeweils . Entsprechende Zweifel vermag Klägerin Antragsbegründung darzulegen . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall wird Gesetzes vermutet Insolvenzverfahren Vermögen Rechtsanwalts eröffnet Rechtsanwalt Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § Abs. InsO ; eingetragen ist . ist ständigen Senatsrechtsprechung Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs 1 . September geltenden Verfahrensrechts Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens hier Widerspruchsbescheid 13 . Oktober abzustellen ; eingetretene Entwicklungen bleiben Beurteilung Wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl. nur 29 . Juni AnwZ . . ; 4 . April aaO . 4 ; 14 November aaO . 6 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . . Klägerin war maßgeblichen Zeitpunkt Schuldnerverzeichnis Verfahrens eingetragen . Zeitpunkt Bescheiden Beklagten angesprochenen Verfahren Klägerin bereits zuvor Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde gelöscht waren ist unerheblich . Eintragung bestand gesetzliche Vermutung Vermögensverfalls . Zwar kommt Vermutung Geltung Rechtsanwalt nachweist Eintragung zugrundeliegende Forderung maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war vgl. nur Senatsbeschlüsse 26 November AnwZ 29 Juli AnwZ 9/16 . . ist aber Fall . Klägerin trägt Zulassungsbegründung lediglich Nachweis ; Anwaltsgerichtshof eingeholten Auskunft Schuldnerverzeichnis Februar war Verfahren dort noch eingetragen Eintragung " wurde allerdings Schreiben zuständigen Gerichtsvollzieherin bereits 10.11.2015 Löschung Schuldnerverzeichnis Amtsgericht veranlasst " . ständigen Senatsrechtsprechung vgl. nur Beschlüsse 4 . April aaO . 3 ; 14 November aaO . 4 ; 6 . Februar aaO . 22 . März AnwZ . 8) muss Rechtsanwalt Schuldnerverzeichnis eingetragen ist Widerlegung Vermutung vollständiges detailliertes Verzeichnis Gläubiger Verbindlichkeiten vorlegen ggfs. Vorlage nachvollziehbaren realistischen Tilgungsplans dartun Einkommensverhältnisse bezogen maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbzw . nachhaltig geordnet sind . hat Klägerin bereits Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat getan . § Abs. Nr. Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist Vermögensverfall Rechtsanwalts grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden verbunden . vorrangigen Interesse Rechtsuchenden kann nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden Rechtsanwalt Feststellungslast trifft . Annahme derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest Rechtsanwalt anwaltliche Tätigkeit nur noch Rechtsanwaltssozietät ausübt rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat Gefährdung Mandanten effektiv verhindern vgl. nur Senatsbeschlüsse 3 . Juni AnwZ juris . 17 . März AnwZ . jeweils . Ausnahmesituation ist hier gegeben . Klägerin ist weiter Einzelanwältin . Hintergrund kommt einmal mehr Annahme Ausnahmetatbestands Vorliegen angesprochenen hier gegebenen Voraussetzungen auch erfordert Rechtsanwalt Beruf bisher Beanstandung " tadellos " geführt hat vgl. nur Senatsbeschlüsse 3 . Juni aaO 8 . Juni AnwZ . . Staatsanwaltschaft ter 23 . Dezember hat aber Anklage Klägerin Untreue Nachteil Mandantin erhoben . Ferner ist Klägerin berufsrechtliches Verfahren anhängig Sofortvollzugs Widerrufsverfügung weiter Rechtsanwältin aufgetreten sein soll ; 1 . Instanz hat Anwaltsgericht vorläufiges Berufsverbot § verhängt . pauschale Hinweis Klägerin Rechtskraft Verurteilung bestehende Unschuldsvermutung geht insoweit Beweislast Vorliegen Ausnahmetatbestands trägt . 2 . Rechtssache weist auch besondere rechtliche Schwierigkeiten § Satz § Abs. Nr. VwGO noch hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO . Beklagte Zulassung Klägerin Recht widerrufen hat ist Maßgabe o.a. Senatsrechtsprechung eindeutig . Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Besetzung Anwaltsgerichtshofs zumal mehrheitlich Rechtsanwälten geltend macht sind unbegründet . System Anwaltsgerichtsbarkeit ist verfassungskonform vgl. nur BVerfGE . ; . ; f. ; Senat Beschlüsse 4 . Mai AnwZ BRAK-Mitt . 40 ; 6 November AnwZ juris . 7 ; 11 . Mai AnwZ . 9 . April AnwZ . 8) . Klägerin Antragsbegründung umfangreich Fehlerhaftigkeit Beklagten angeordneten Sofortvollzugs bestätigenden Beschlusses Anwaltsgerichtshofs 22 . März rügt ist Streitgegenstand . Beschluss hat Klägerin Rechtsmittel eingelegt ; wäre auch unzulässig gewesen Senat Beschlüsse 31 . Januar AnwZ . 13 Juli AnwZ 1/15 . . Klägerin Befangenheitsanträge Mitglieder Anwaltsgerichtshofs verweist sind Beschluss Anwaltsgerichtshofs 18 . März anderer Besetzung zurückgewiesen worden . Entscheidung kann § Abs. § Abs. VwGO Beschwerde angefochten werden ist folglich gemäß § 112c Abs. § Satz VwGO § inhaltlichen Überprüfung Berufungsgericht entzogen vgl. nur Senatsbeschlüsse 8 . Dezember AnwZ juris . 7 ; 15 . März AnwZ juris . 14 ; 4 . Juni AnwZ . 8 . Dezember AnwZ juris . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO . Streitwertfestsetzung folgt § Abs. Satz . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung