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128 lines
933 B

BESCHLUSS
AnwZ
29
.
August
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Gestattung
Führung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Berichterstatter
Richter
Dr.
29
.
August
beschlossen
:
Verfahren
Aktenzeichen
Anwaltsgerichtshofs
wird
insgesamt
eingestellt
.
Teilurteil
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
17
.
März
ist
wirkungslos
.
Kläger
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Wert
Verfahrens
wird
festgesetzt
.
Wert
Zulassungsverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
Klage
insgesamt
zurückgenommen
hat
ist
Verfahren
gemäß
§
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
einzustellen
.
Teilurteil
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
17
.
März
ist
wirkungslos
erklären
§
Abs.
Satz
§
VwGO
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Festsetzung
Streitwerts
beruht
§
Abs.
Abs.
.
Entscheidung
trifft
§
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
Berichterstatter
.
Vorinstanz
:
Entscheidung