BESCHLUSS AnwZ 29 . August verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Gestattung Führung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Berichterstatter Richter Dr. 29 . August beschlossen : Verfahren Aktenzeichen Anwaltsgerichtshofs wird insgesamt eingestellt . Teilurteil 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 17 . März ist wirkungslos . Kläger trägt Kosten Verfahrens . Wert Verfahrens wird € festgesetzt . Wert Zulassungsverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger Klage insgesamt zurückgenommen hat ist Verfahren gemäß § Satz Abs. Satz § Abs. Satz VwGO einzustellen . Teilurteil Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 17 . März ist wirkungslos erklären § Abs. Satz § VwGO . V.m . § Abs. Satz . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz Abs. VwGO . Festsetzung Streitwerts beruht § Abs. Abs. . Entscheidung trifft § Satz § Abs. Satz § Abs. VwGO Berichterstatter . Vorinstanz : Entscheidung