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3.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
9
November
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Landes
NordrheinWestfalen
11
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
23
November
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
che
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Abs.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
schaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
sind
Erwirkung
Schuldtiteln
fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Rechtsanwalt
.
.
;
vgl.
nur
Senat
.
25
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
.
21
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Zeitpunkt
Widerrufs
waren
Antragsteller
Forderungen
Gesamthöhe
vollstreckbar
.
Insoweit
wird
Widerrufsbescheid
beigefügte
Forderungsaufstellung
Antragsgegnerin
Bezug
genommen
.
Finanzamt
hatte
Steuerrückständen
Antragstellers
Ehefrau
Sicherungshypotheken
Grundbesitz
eintragen
lassen
.
zuständigen
Gerichtsvollzieher
lagen
Vollstreckungsaufträge
zusammen
rund
Forderung
Vermieters
Dr.
Rechtsanwaltsversorgungswerks
.
Forderung
Versorgungswerks
war
Zeitpunkt
Widerrufs
angewachsen
schuldete
Antragsteller
Antragsgegnerin
festgesetzten
Zwangsgeldern
je
.
Aufforderungen
Antragsgegnerin
Vermögensverhältnissen
Übrigen
Stellung
nehmen
war
nachgekommen
.
Antragsgegnerin
ist
Recht
ausgegangen
Antragsteller
befand
.
Anhaltspunkte
Vermögensverfalls
teressen
Rechtsuchenden
gefährdet
waren
lagen
Erlass
Widerrufsverfügung
.
Vermögensverfall
führt
regelmäßig
derartigen
Gefährdung
insbesondere
Hinblick
Umgang
Rechtsanwalts
Mandantengeldern
möglichen
Zugriff
Gläubiger
.
2
.
nachträglicher
Wegfall
Widerrufsgrundes
gerichtlichen
Verfahren
berücksichtigen
wäre
;
ist
gegeben
.
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
hat
Antragsteller
nachgewiesen
.
Beschwerdeführer
hat
Beschwerde
begründet
auch
Aufstellung
Einkünfte
Verbindlichkeiten
vorgelegt
.
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
liegen
auch
sonst
Anhaltspunkte
.
Gegenteil
:
Antragsgegnerin
Akten
gereichten
Zusammenstellung
hat
zwar
Verbindlichkeiten
ganz
teilweise
zurückgeführt
;
sind
Laufe
Beschwerdeverfahrens
aber
auch
Haftbefehle
ergangen
.
Beschwerdeführer
ist
Angaben
entgegengetreten
.
Schließlich
kann
auch
festgestellt
werden
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
mehr
gefährdet
sind
.
spricht
Beschwerdeführer
rechtskräftiges
Urteil
24
.
Juni
Untreue
Vorenthalten
Mandantengeldern
Freiheitsstrafe
Bewährung
verurteilt
worden
ist
.
3
.
Senat
konnte
Besetzung
§
Abs.
entscheiden
Senatsbeschluss
4
November
AnwZ
vorgesehen
.
4
.
ordnungsgemäß
geladene
Antragsteller
Ausbleiben
Termin
entschuldigt
hat
konnte
Senat
mündlich
verhandeln
entscheiden
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung