BESCHLUSS AnwZ 9 November Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 9 November beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofes Landes NordrheinWestfalen 11 . April wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 23 November hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Vermögensverfalls widerrufen . Antrag che Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. . Abs. bleibt jedoch Sache Erfolg . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung schaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen sind Erwirkung Schuldtiteln fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwalt . . ; vgl. nur Senat . 25 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . . Zeitpunkt Widerrufs waren Antragsteller Forderungen Gesamthöhe € vollstreckbar . Insoweit wird Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung Antragsgegnerin Bezug genommen . Finanzamt hatte Steuerrückständen Antragstellers Ehefrau Sicherungshypotheken € € Grundbesitz eintragen lassen . zuständigen Gerichtsvollzieher lagen Vollstreckungsaufträge zusammen rund € Forderung Vermieters Dr. € Rechtsanwaltsversorgungswerks € . Forderung Versorgungswerks war Zeitpunkt Widerrufs € angewachsen schuldete Antragsteller Antragsgegnerin € festgesetzten Zwangsgeldern je € . Aufforderungen Antragsgegnerin Vermögensverhältnissen Übrigen Stellung nehmen war nachgekommen . Antragsgegnerin ist Recht ausgegangen Antragsteller befand . Anhaltspunkte Vermögensverfalls teressen Rechtsuchenden gefährdet waren lagen Erlass Widerrufsverfügung . Vermögensverfall führt regelmäßig derartigen Gefährdung insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Mandantengeldern möglichen Zugriff Gläubiger . 2 . nachträglicher Wegfall Widerrufsgrundes gerichtlichen Verfahren berücksichtigen wäre ; ist gegeben . Konsolidierung Vermögensverhältnisse hat Antragsteller nachgewiesen . Beschwerdeführer hat Beschwerde begründet auch Aufstellung Einkünfte Verbindlichkeiten vorgelegt . Konsolidierung Vermögensverhältnisse liegen auch sonst Anhaltspunkte . Gegenteil : Antragsgegnerin Akten gereichten Zusammenstellung hat zwar Verbindlichkeiten ganz teilweise zurückgeführt ; sind Laufe Beschwerdeverfahrens aber auch Haftbefehle ergangen . Beschwerdeführer ist Angaben entgegengetreten . Schließlich kann auch festgestellt werden Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall mehr gefährdet sind . spricht Beschwerdeführer rechtskräftiges Urteil 24 . Juni Untreue Vorenthalten Mandantengeldern Freiheitsstrafe Bewährung verurteilt worden ist . 3 . Senat konnte Besetzung § Abs. entscheiden Senatsbeschluss 4 November AnwZ vorgesehen . 4 . ordnungsgemäß geladene Antragsteller Ausbleiben Termin entschuldigt hat konnte Senat mündlich verhandeln entscheiden . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung