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351 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
Verkündet
:
8
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Professor
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Professor
Dr.
mündlicher
Verhandlung
2
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
NordrheinWestfalen
20
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
zugelassen
.
Verfügung
28
.
Januar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Vermögensverfalls
widerrufen
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Nr.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Antragsteller
Begründung
Beschwerde
vorgetragen
hat
Anspruch
rechtliches
Gehör
sei
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
verletzt
worden
Abwesenheit
verhandelt
worden
sei
Terminstag
Verhinderung
Terminskollision
hingewiesen
habe
kann
Rechtsmittel
Erfolg
verhelfen
.
Senat
entscheidet
Beschwerdegericht
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geltenden
Verfahren
§
Abs.
.
ermittelt
Tatsacheninstanz
Sachverhalt
eigener
Verantwortung
;
etwaige
Verfahrensfehler
Vorinstanz
kommt
grundsätzlich
.
Anhörung
Antragstellers
Beschwerdeverfahren
wird
etwaige
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
geheilt
.
13
.
Oktober
AnwZ(B
36/02
;
.
17
.
Mai
AnwZ
.
2
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Vermögensverfall
ist
gegeben
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
geraten
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
sind
Erwirkung
Schuldtiteln
Vollstreckungsmaßnahmen
.
Situation
war
Antragsteller
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsverfügung
gegeben
.
Versorgungswerk
Rechtsanwälte
betrieb
Forderung
Höhe
Zwangsvollstreckung
.
Mitteilung
Gerichtsvollzieher
waren
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
offen
teilweise
bereits
Termin
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bestimmt
gewesen
war
.
handelte
Wesentlichen
kleinere
Beträge
Forderung
belief
allerdings
8.855,29
Kosten
.
Antragsteller
hat
zwar
Folge
kleinere
Zahlungen
geleistet
.
Anwaltsgerichtshof
vorgetragen
hat
Verbindlichkeiten
erfüllt
Versorgungswerk
Vereinbarung
getroffen
habe
hat
jedoch
nachgewiesen
.
Gegenteil
wurde
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
weiter
bekannt
Finanzamt
Steuerrückständen
schlägen
Höhe
insgesamt
Fälligkeitsdaten
18
.
September
14
.
März
Haftbefehl
erwirkt
hatte
.
Widerrufsgrund
ist
auch
nachträglich
entfallen
.
hat
27
.
September
Vollstreckungsverfahren
Finanzamts
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
.
Anhaltspunkte
Interessen
Rechtsuchenden
hier
ausnahmsweise
gefährdet
sind
sind
gegeben
.
Otten
Vorinstanz
:
Entscheidung
20.01.2006