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220 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
9
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Festsetzung
Gegenstandswerts
Beschluss
I.
Senats
Brandenburgischen
Anwaltsgerichtshofs
24
November
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Antragsgegnerin
hat
Zulassung
Antragstellers
Bescheid
19
November
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Entscheidung
Hauptsache
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
Festsetzung
Gegenstandswerts
einfache
Beschwerde
erhoben
.
Beschwerdeverfahrens
ist
Zulassung
Antragstellers
bestandskräftig
gewordenen
Bescheid
30
.
Juni
Verzichts
widerrufen
worden
.
Beteiligten
haben
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
2
.
Beschwerde
inhaltlich
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senat
.
23
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
entsprechende
Festsetzung
Geschäftswerts
Anwaltsgerichtshof
ist
unzulässig
verwerfen
statthaft
ist
vgl.
Senat
.
21
.
Februar
AnwZ
.
3
.
Kosten
Hauptsache
erledigten
Verfahrens
ist
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
§
.
billigem
Ermessen
entscheiden
.
Billigem
Ermessen
entspricht
Kosten
Antragsteller
aufzuerlegen
auch
Erstattung
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsgegnerin
aufzugeben
.
sofortige
Beschwerde
wäre
unbegründet
zurückgewiesen
worden
Antragsteller
§
.
heute
§
.
V.m
.
§
Abs.
Sätze
VwVfG
verpflichtet
substantiiert
dargelegt
hat
Gründen
vollstreckten
Forderungen
entfallen
sind
Mitteln
erfüllen
konnte
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung