BESCHLUSS AnwZ 9 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 9 . Oktober beschlossen : Beschwerde Antragstellers Festsetzung Gegenstandswerts Beschluss I. Senats Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs 24 November wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten erledigten Verfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Antragsgegnerin hat Zulassung Antragstellers Bescheid 19 November Vermögensverfalls widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung Bescheid hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Entscheidung Hauptsache hat Antragsteller sofortige Beschwerde Festsetzung Gegenstandswerts einfache Beschwerde erhoben . Beschwerdeverfahrens ist Zulassung Antragstellers bestandskräftig gewordenen Bescheid 30 . Juni Verzichts widerrufen worden . Beteiligten haben Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . 2 . Beschwerde inhaltlich ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senat . 23 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . entsprechende Festsetzung Geschäftswerts Anwaltsgerichtshof ist unzulässig verwerfen statthaft ist vgl. Senat . 21 . Februar AnwZ . 3 . Kosten Hauptsache erledigten Verfahrens ist Abs. . V.m . § Abs. Satz . § . billigem Ermessen entscheiden . Billigem Ermessen entspricht Kosten Antragsteller aufzuerlegen auch Erstattung außergerichtlichen Auslagen Antragsgegnerin aufzugeben . sofortige Beschwerde wäre unbegründet zurückgewiesen worden Antragsteller § . heute § . V.m . § Abs. Sätze VwVfG verpflichtet substantiiert dargelegt hat Gründen vollstreckten Forderungen entfallen sind Mitteln erfüllen konnte . Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung