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235 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
21
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
4
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Verfahren
tragen
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
Jahre
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
wurde
1
.
Dezember
Mitglied
Antragsgegnerin
.
Bescheid
14./16
.
Februar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
ist
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
4
.
September
zurückgewiesen
worden
.
Beschluss
hat
Antragsteller
19
.
September
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
6
.
August
hat
Antragsgegnerin
mitgeteilt
Zulassung
Antragstellers
Fehlens
Berufshaftpflichtversicherung
bestandskräftig
widerrufen
worden
sei
.
Antragsteller
hat
Gelegenheit
Stellungnahme
erhalten
;
hat
geäußert
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
.
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
.
Verfahren
hat
Einlegung
Rechtsmittels
Hauptsache
erledigt
.
Zulassung
Antragsgegners
bestandskräftig
widerrufen
worden
ist
besteht
Rechtsschutzbedürfnis
mehr
Frage
klären
Zulassung
auch
Vermögensverfalls
widerrufen
gewesen
wäre
§
Abs.
Nr.
;
vgl.
.
24
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Erledigung
entfällt
Rechtsschutzinteresse
Rechtsmittel
Erledigung
Änderung
Hauptsacheentscheidung
zielt
vgl.
;
;
OLG
.
zulässige
Beschränkung
Rechtsmittels
Kosten
Verfahrens
vgl.
;
aaO
;
OLG
aaO
hat
Antragsteller
vorgenommen
.
.
unzulässige
sofortige
Beschwerde
kann
mündliche
Verhandlung
entschieden
werden
vgl.
25
.
Kostenentscheidung
ergeht
analog
§
§
.
Vorinstanz
:
Entscheidung