BESCHLUSS AnwZ 21 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 21 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss I. Senats Anwaltsgerichtshofs 4 . September wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Verfahren tragen Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde Jahre Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde 1 . Dezember Mitglied Antragsgegnerin . Bescheid 14./16 . Februar hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung ist Beschluss Anwaltsgerichtshofs 4 . September zurückgewiesen worden . Beschluss hat Antragsteller 19 . September sofortige Beschwerde eingelegt . 6 . August hat Antragsgegnerin mitgeteilt Zulassung Antragstellers Fehlens Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig widerrufen worden sei . Antragsteller hat Gelegenheit Stellungnahme erhalten ; hat geäußert . II . sofortige Beschwerde ist § Abs. Nr. . statthaft . ist jedoch unzulässig . Verfahren hat Einlegung Rechtsmittels Hauptsache erledigt . Zulassung Antragsgegners bestandskräftig widerrufen worden ist besteht Rechtsschutzbedürfnis mehr Frage klären Zulassung auch Vermögensverfalls widerrufen gewesen wäre § Abs. Nr. ; vgl. . 24 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . . Erledigung entfällt Rechtsschutzinteresse Rechtsmittel Erledigung Änderung Hauptsacheentscheidung zielt vgl. ; ; OLG . zulässige Beschränkung Rechtsmittels Kosten Verfahrens vgl. ; aaO ; OLG aaO hat Antragsteller vorgenommen . . unzulässige sofortige Beschwerde kann mündliche Verhandlung entschieden werden vgl. 25 . Kostenentscheidung ergeht analog § § . Vorinstanz : Entscheidung