You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1506 lines
13 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
AnwZ
9
November
Verfahren
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
9
November
beschlossen
:
sofortigen
Beschwerden
Antragstellers
Beschlüsse
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
9
.
Januar
9
.
März
werden
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
jeweils
festgesetzt
.
Gründe
:
Jahr
geborene
Antragsteller
war
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
war
Berater
Dozent
tätig
.
rechtskräftiges
Urteil
Amtsgerichts
3
.
Februar
wurde
Antragsteller
Betruges
versuchter
gung
falscher
Verdächtigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
;
Bewährungszeit
wurde
Jahre
festgesetzt
.
Urteil
stützte
Geständnis
Antragstellers
Hauptverhandlung
berücksichtigte
strafmildernd
.
Antragsteller
erklärte
Hauptverhandlung
.
Antrag
22
.
März
begehrte
Antragsteller
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Antragsgegnerin
lehnte
Antrag
Bescheid
19
.
September
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Beschluss
9
.
Januar
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
Verfahren
AnwZ
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
begehrt
.
gerichtlichen
Verfahrens
beantragte
Antragsteller
Schreiben
30
Juli
18
.
August
4
.
September
6
.
September
17
.
Oktober
erneut
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Antragsgegnerin
wies
Anträge
Bescheid
4
.
Dezember
unzulässig
.
Anwaltsgerichtshof
hat
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Beschluss
9
.
März
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
ist
Gegenstand
Verfahrens
AnwZ
44/09
.
Senat
hat
Beschwerdeverfahren
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
verbunden
.
II
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Verfahren
AnwZ
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
§
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Versagungsbescheid
Antragsgegnerin
19
.
September
Recht
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
auch
gegenwärtigen
Zeitpunkt
noch
Anspruch
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
Nr.
.
1
.
Antragsteller
geltend
gemachten
Verfahrensrügen
verhelfen
Rechtsmittel
Erfolg
.
gilt
insbesondere
Rügen
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
fehlerhaften
Besetzung
Anwaltsgerichtshofs
.
Beschwerdeverfahren
richtet
Zeitpunkt
angegriffenen
Verfügungen
geltenden
Verfahrensrecht
§
Abs.
Abs.
Fassung
Gesetzes
Modernisierung
Verfahren
anwaltlichen
notariellen
Berufsrecht
Errichtung
Schlichtungsstellen
Rechtsanwaltschaft
Änderung
weiterer
Vorschriften
30
Juli
.
.
Senat
entscheidet
Beschwerdegericht
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geltenden
Verfahren
§
Abs.
.
mithin
Tatsacheninstanz
.
hat
Sache
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
selbst
Bindung
Feststellungen
Vorinstanz
beurteilen
.
etwaiger
Verfahrensfehler
Anwaltsgerichtshofs
wird
verfahrensfehlerfreie
Beschwerdeverfahren
geheilt
.
.
;
329
;
.
29
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
47
;
.
24
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
f.
;
.
18
.
Juni
AnwZ
.
Somit
ist
insbesondere
etwaiger
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
geheilt
worden
Antragsteller
Senat
rechtliches
Gehör
erhalten
hat
.
Auch
Frage
etwa
vorliegende
Fehler
Vorstandswahlen
Antragsgegnerin
Besetzung
Richterwahlausschusses
Folge
Besetzung
Anwaltsgerichtshofs
durchschlagen
braucht
genannten
Gründen
nachgegangen
werden
.
Beschwerdeverfahren
zweite
Tatsacheninstanz
eröffnet
wird
ist
selbst
Falle
vorschriftsmäßigen
Besetzung
erstinstanzlichen
Gerichts
eigene
Sachentscheidung
Beschwerdegerichts
möglich
329
;
ebenso
Berufungsverfahren
.
17
.
März
.
Schon
Grunde
dringt
Antragsteller
Rüge
Richter
Anwaltsgerichtshofs
seien
verschiedenen
Gründen
wirksam
ernannt
worden
Beschwerdeverfahren
.
Aufhebung
käme
nur
Betracht
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
geltend
gemachten
Fehler
Wahl
Richter
nichtig
wäre
;
ist
jedoch
Fall
329
;
BVerfG
;
BGHSt
.
2
.
Rechtmäßigkeit
Versagungsbescheides
19
.
September
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
5
.
September
gefasst
worden
war
wird
derzeit
laufenden
Anfechtungsverfahren
Gültigkeit
Vorstandswahlen
Antragsgegnerin
Jahr
richten
Frage
gestellt
.
sind
Wahlanfechtungsverfahren
allerdings
Anwaltsgerichtshof
Beschluss
24
.
Juni
Wahl
Vorstand
22
.
Mai
ungültig
erklärt
hat
noch
rechtskräftig
abgeschlossen
.
Schon
Grunde
sind
Vorstandswahlen
vorliegende
Beschwerdeverfahren
weiterhin
gültig
behandeln
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
sieht
§
besonderes
Wahlanfechtungsverfahren
befinden
ist
etwa
festgestellte
Verstöße
Gesetz
Satzung
Nichtigkeit
Wahl
Folge
haben
.
Verstöße
führen
also
weiteres
nur
dann
Nichtigkeit
Wahl
Rechtsfolge
Verfahren
§
§
rechtskräftig
ausgesprochen
wurde
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
schließt
inzidente
Prüfung
Gültigkeit
Wahl
anderen
Verfahren
vgl.
Wahlprüfungsverfahren
Handwerksordnung
.
auch
dann
Vorstandswahl
Jahr
rechtskräftig
ungültig
erklärt
werden
sollte
hätte
Wirksamkeit
Mitwirkung
unwirksam
gewählten
Mitglieder
gekommenen
Beschlüsse
Einfluss
.
Bundesverfassungsgericht
hat
entschieden
Handlungen
rechtlich
mehr
existierenden
BVerfGE
fehlerhaft
gewählten
Landtages
BVerfGE
nichtig
gewählten
Kreistags
Gemeinderats
BVerfGE
gleichwohl
rechtsbeständig
verbindlich
bleiben
.
Anschluss
hat
Bundesverwaltungsgericht
entschieden
schwebende
Einspruch
Wahl
Vollversammlung
Handwerkskammer
Gültigkeit
Vollversammlung
gefassten
Beschlusses
entgegensteht
.
Rechtsprechung
Senat
anschließt
ist
auch
Beschlüsse
Vorstands
Rechtsanwaltskammer
anwendbar
.
Rechtsanwaltskammer
ist
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
§
Abs.
.
nimmt
insbesondere
Verfahren
Erteilung
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
hoheitliche
Aufgaben
mittelbarer
Staatsverwaltung
zwar
erster
Linie
Kammerversammlung
gewählten
Vorstand
§
Abs.
Aufgaben
zugewiesen
sind
§
.
Führte
erfolgreiche
Anfechtung
Vorstandswahl
rückwirkend
Unwirksamkeit
Anfechtbarkeit
Vorstand
zuvor
gefassten
Beschlüsse
so
hätte
erhebliche
Rechtsunsicherheit
Folge
.
kalkulierbare
Dauer
Wahlanfechtungsverfahrens
wäre
Funktionsfähigkeit
Rechtsanwaltskammer
mehr
gewährleistet
.
wäre
hervorgehobenen
Bedürfnis
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
vereinbar
.
rechtskräftigen
Nichtigerklärung
Wahl
gefassten
Beschlüsse
Vorstands
haben
nichtig
erklärten
Wahl
Vorstands
Bestand
.
vorstehend
dargelegten
Gründen
ankommt
Vorstandswahlen
späteren
Zeitpunkt
nichtig
erklärt
werden
bestehen
Auffassung
Antragstellers
auch
Bedenken
Antragsgegnerin
vorliegenden
Verfahren
Präsidenten
wirksam
vertreten
wird
§
Abs.
.
Hinzukommt
Wahl
Vorstand
Gegenstand
laufenden
Wahlanfechtungsverfahrens
ist
;
schon
Grund
ist
gültig
behandeln
.
besteht
Anlass
Antragsgegnerin
Antragsteller
beantragt
hat
Prozesspfleger
bestellen
.
ist
Antragsteller
bereits
Schreiben
Senats
24
.
September
hingewiesen
worden
.
3
.
§
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
versagen
Bewerber
Verhaltens
schuldig
gemacht
hat
unwürdig
erscheinen
lässt
Beruf
Rechtsanwalts
auszuüben
.
Antragsgegnerin
Anwaltsgerichtshof
haben
Voraussetzungen
Recht
bejaht
.
Versagungsgrund
besteht
auch
weiterhin
.
Bewerber
erscheint
dann
unwürdig
Sinne
§
Nr.
Verhalten
gezeigt
hat
Abwägung
Verhaltens
erheblichen
Umstände
Zeitablauf
zwischenzeitlicher
Führung
Gesamtpersönlichkeit
Anwaltsberuf
tragbar
erscheinen
lässt
;
sind
berechtigte
Interesse
Bewerbers
beruflicher
sozialer
Eingliederung
Berufsrecht
gestützte
Interesse
Öffentlichkeit
insbesondere
Rechtsuchenden
Integrität
Anwaltsstandes
einzelfallbezogen
gegeneinander
abzuwägen
.
kann
auch
schwerwiegendes
berufsunwürdiges
Verhalten
mehr
minder
langen
Zeit
Wohlverhalten
andere
Umstände
Bedeutung
verlieren
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
mehr
hindern
kann
.
Frage
Jahre
Unwürdigkeit
begründenden
Verhalten
Zeitpunkt
liegen
müssen
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
möglich
ist
lässt
schematische
Festlegung
bestimmte
Fristen
beantworten
verlangt
einzelfallbezogene
Gewichtung
Bewerber
sprechenden
Umstände
.
.
;
vgl.
Senatsbeschluss
3
November
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
Grundsätzen
sind
Antragsgegnerin
Anwaltsgerichtshof
ausgegangen
.
haben
Recht
angenommen
Verurteilung
3
.
Februar
zugrunde
liegenden
Straftaten
Antragstellers
Jahren
Anfang
begangen
hat
so
schwerwiegend
sind
Wiederzulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Nr.
noch
entgegenstehen
.
gilt
-9-
verfahren
weiterhin
.
Vorbringen
Antragstellers
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Antragsteller
räumt
Schriftsatz
24
.
Januar
selbst
Person
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
Grund
Versagung
Zulassung
vorgelegen
habe
.
Rechtmäßigkeit
strafgerichtlichen
Verurteilung
Behauptung
angreift
Geständnis
Hauptverhandlung
3
.
Februar
sei
Zwang
erfolgt
4
November
nochmals
1
.
März
widerrufen
worden
ergeben
Vorbringen
Antragstellers
Verhalten
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Strafakten
Anhaltspunkte
rechtswidriges
Handeln
Sitzungsvertreters
Antragsteller
noch
Antragsteller
Wahrheit
zuwider
Last
gelegten
Straftaten
bezichtigt
hätte
.
Würdigung
Umstände
ist
Senat
überzeugt
Antragsteller
zutreffender
Tatsachenfeststellungen
Recht
Betrugs
versuchter
Nötigung
falscher
Verdächtigung
Fällen
verurteilt
worden
ist
.
Antragsteller
hat
Verhaltens
schuldig
gemacht
unwürdig
erscheinen
lässt
Beruf
Rechtsanwalts
auszuüben
.
Jahren
Anfang
begangenen
Straftaten
stehen
Wiederzulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
weiterhin
.
Rechtsprechung
Senats
ist
gravierenden
Straftaten
auch
hier
vorliegen
zeitlicher
Abstand
Unwürdigkeit
begründenden
Straftat
Bewerbers
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Regel
Jahren
erforderlich
vgl.
zuletzt
beschluss
15
.
Juni
AnwZ
juris
vorliegenden
Sachverhalt
vergleichbaren
Fall
Verurteilung
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
falscher
uneidlicher
Aussage
versuchtem
Prozess-)Betrug
falscher
Verdächtigung
Vortäuschen
Straftat
Verleumdung
.
Regelzeitraum
vorliegenden
Fall
auch
Beschwerdeverfahren
noch
abgelaufen
ist
kann
allerdings
unterschritten
werden
Interesse
Bewerbers
beruflichen
sozialen
Eingliederung
Gesamtwürdigung
Umstände
Berücksichtigung
Grundrechts
Art
.
GG
geboten
erscheinen
lässt
;
ist
Fall
Bewerber
Gewähr
bietet
Leben
wieder
geordnet
hat
mehr
festgestellt
werden
kann
sei
Anwaltsberuf
noch
untragbar
vgl.
Senatsbeschluss
3
November
aaO
.
m.w
.
;
15
.
Juni
aaO
.
Ausnahmefall
liegt
hier
jedoch
.
Auch
Antragsteller
Straftaten
Verurteilung
Jahr
führten
wieder
straffällig
wurde
ist
Prognose
Belange
Rechtspflege
Interessen
Rechtsuchenden
Wiederzulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
mehr
gefährdet
werden
noch
gerechtfertigt
.
hat
Anwaltsgerichtshof
sorgfältiger
umfassender
Würdigung
Abwägung
Antragsteller
sprechenden
Umstände
zutreffend
beurteilt
.
nimmt
Senat
Bezug
.
Feststellung
Antragsteller
bereits
Gewähr
bietet
wieder
straffällig
werden
wird
kann
auch
Beschwerdeverfahren
schon
getroffen
werden
Bewährungszeit
Jahren
noch
abgelaufen
ist
.
Hinblick
kommt
bisher
straffreien
Führung
Antragstellers
Verurteilung
Anwaltsgerichtshof
Recht
angenommen
hat
entscheidendes
Gewicht
Antragsteller
noch
Druck
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
steht
vgl.
.
1
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
.
6
November
AnwZ
juris
.
kommt
Antragsteller
unter
aa
ausgeführt
bereit
ist
Straftaten
einzugestehen
distanzieren
;
auch
fällt
Lasten
Gewicht
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
Juni
aaO
.
ausreichend
Wiederzulassung
Antragstellers
gegenwärtigen
Zeitpunkt
ist
Antragsteller
Jahren
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
war
straffällig
geworden
war
späteren
Straftaten
Zeit
begangen
hat
Rechtsanwalt
zugelassen
war
.
Auch
Alter
Antragstellers
gibt
Veranlassung
anderen
Beurteilung
.
Senat
hält
Würdigung
Umstände
ebenso
Anwaltsgerichtshof
Zeit
noch
gekommen
Antragsteller
ermöglichen
Rechtsanwaltsberuf
wieder
auszuüben
.
.
sofortige
Beschwerde
Verfahren
AnwZ
ist
zulässig
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Auch
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
9
.
März
ist
Auffassung
Antragstellers
formeller
noch
materieller
Hinsicht
beanstanden
.
Insoweit
gilt
Anderes
Beschluss
9
.
Januar
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
Antragsgegnerin
4
.
Dezember
Recht
anderweitiger
Rechtshängigkeit
unzulässig
angesehen
Anspruch
Antragstellers
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
Anträgen
30
Juli
18
.
August
4
.
September
6
.
September
17
.
Oktober
erneut
geltend
macht
reits
Gegenstand
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Versagungsbescheid
Antragsgegnerin
19
.
September
ist
gerichtliche
Verfahren
Antrag
noch
abgeschlossen
ist
vgl.
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Übrigen
ist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
erneuten
Versagungsbescheid
4
.
Dezember
auch
unbegründet
Antragsteller
unter
ausgeführt
derzeit
Anspruch
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
hat
.
IV
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
setzt
Senat
Antrag
Antragstellers
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Verfahren
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Alter
Antragstellers
gibt
Veranlassung
abzuweichen
.
besonderen
Voraussetzungen
Senat
Antragsteller
angeführten
Beschluss
18
November
AnwZ
juris
Geschäftswert
ausnahmsweise
niedriger
angesetzt
hat
sind
vorliegenden
Fall
gegeben
.
Vorinstanz
:
Entscheidung