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224 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
24
Juli
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegnerin
Beschwerdegegnerin
Wiederaufnahme
hier
:
Anhörungsrüge
§
FGG/Gegenvorstellung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
24
Juli
beschlossen
:
Anhörungsrüge/Gegenvorstellung
Antragstellers
Senatsbeschluss
30
.
April
Antrag
Herabsetzung
Streitwertes
2
.
Juni
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
Schriftsatz
2
.
Juni
erhobene
"
weitere
Rechtsbeschwerde
Verweigerung
rechtlichen
Gehörs
"
richtet
Beschluss
Senats
30
.
April
.
Beschluss
hat
Senat
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Wiederaufnahme
rechtskräftig
abgeschlossenen
Verfahrens
1/93
ablehnenden
Beschluss
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
10
November
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
wiederholt
vertieft
Begründung
sofortigen
Beschwerde
vorgetragenen
Gründe
beantragt
Streitwert
%
früheren
Streitwerts
Hauptsache
herabzusetzen
.
1
.
Anhörungsrüge
behandelnde
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
chen
Beweisergebnisse
verwertet
Antragsteller
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Antragstellers
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Auch
Gegenvorstellung
ist
Rechtsmittel
jedenfalls
unbegründet
.
Vorbringen
Antragstellers
Begründetheit
sofortigen
Beschwerde
gibt
Anlass
angegriffene
Senatsentscheidung
abzuändern
.
2
.
Antrag
Geschäftswert
Verfahrens
herabzusetzen
hat
Erfolg
.
Senat
muss
entscheiden
Änderung
Geschäftswerts
rechtskräftigem
Abschluss
Beschwerdeverfahrens
Bundesrechtsanwaltsordnung
überhaupt
noch
Betracht
kommt
offen
gelassen
Senatsbeschlüssen
26
.
Mai
AnwZ
BRAK-Mitt
.
23
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
jedenfalls
überschreitet
Streitwertfestsetzung
Senat
Anwaltsgerichtshof
eingeräumte
Ermessen
.
Hälfte
üblicherweise
Zulassungssachen
festgesetzten
Geschäftswerts
war
hier
angemessen
.
Roggenbuck
Hauger
Vorinstanz
:
Entscheidung
7/08