BESCHLUSS AnwZ 24 Juli anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller Beschwerdeführer Antragsgegnerin Beschwerdegegnerin Wiederaufnahme hier : Anhörungsrüge § FGG/Gegenvorstellung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. Rechtsanwältin Dr. 24 Juli beschlossen : Anhörungsrüge/Gegenvorstellung Antragstellers Senatsbeschluss 30 . April Antrag Herabsetzung Streitwertes 2 . Juni werden zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller Schriftsatz 2 . Juni erhobene " weitere Rechtsbeschwerde Verweigerung rechtlichen Gehörs " richtet Beschluss Senats 30 . April . Beschluss hat Senat sofortige Beschwerde Antragstellers Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1/93 ablehnenden Beschluss Hessischen Anwaltsgerichtshofs 10 November unzulässig verworfen . Antragsteller wiederholt vertieft Begründung sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe beantragt Streitwert % früheren Streitwerts Hauptsache herabzusetzen . 1 . Anhörungsrüge behandelnde Rechtsmittel bleibt Erfolg . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff chen Beweisergebnisse verwertet Antragsteller zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Antragstellers rechtliches Gehör verletzt . Auch Gegenvorstellung ist Rechtsmittel jedenfalls unbegründet . Vorbringen Antragstellers Begründetheit sofortigen Beschwerde gibt Anlass angegriffene Senatsentscheidung abzuändern . 2 . Antrag Geschäftswert Verfahrens herabzusetzen hat Erfolg . Senat muss entscheiden Änderung Geschäftswerts rechtskräftigem Abschluss Beschwerdeverfahrens Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch Betracht kommt offen gelassen Senatsbeschlüssen 26 . Mai AnwZ BRAK-Mitt . 23 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . jedenfalls überschreitet Streitwertfestsetzung Senat Anwaltsgerichtshof eingeräumte Ermessen . Hälfte üblicherweise Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen . Roggenbuck Hauger Vorinstanz : Entscheidung 7/08