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615 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ(B
25
.
April
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Schaal
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
25
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
21
November
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unbegründet
zurückgewiesen
wird
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
21
.
Februar
vorübergehenden
Zulassung
erneut
Rechtsanwaltschaft
gelassen
;
ist
Rechtsanwalt
Landgericht
19
.
Januar
Oberlandesgericht
lassen
.
Antragsgegnerin
widerrief
Verfügung
20
Juli
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
ordnete
sofortige
Vollziehung
Widerrufsverfügung
.
Antragsteller
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Aufhebung
Widerrufsverfügung
Herstellung
aufschiebenden
Wirkung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
beantragt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
.
Beteiligten
haben
mündlichen
Verhandlung
4
.
Dezember
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
einverstanden
erklärt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
kann
offen
bleiben
Anwaltsgerichtshof
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Recht
unzulässig
verworfen
hat
.
Antrag
ist
jedenfalls
unbegründet
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Voraussetzungen
waren
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
erfüllt
bestehen
.
1
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
;
Beweisanzeichen
sind
insbesondere
Erwirkung
Schuldtiteln
Vollstreckungmaßnahmen
.
.
;
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
März
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
102
;
Senatsbeschluss
21
November
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
Erlass
Widerrufsverfügung
war
Beschluss
Amtsgerichts
1
.
April
Insolvenzverfahren
Vermögen
Antragstellers
eröffnet
worden
zuvor
bereits
Haftbefehlen
Schuldnerverzeichnis
Amtsgerichts
eingetragen
worden
war
;
Höhe
angemeldeten
Forderungen
Antragsteller
beläuft
Tabelle
§
InsO
8
.
Juni
insgesamt
.
Eröffnung
begründete
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfall
Abs.
Nr.
hat
Antragsteller
widerlegt
.
Antragsgegnerin
ist
Recht
ausgegangen
Antragsteller
Erlass
Widerrufsverfügung
Vermögensverfall
geraten
war
.
bringt
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
.
2
.
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
Antragstellers
wäre
zwar
laufenden
Verfahren
noch
berücksichtigen
;
Voraussetzungen
zweifelsfreien
Wegfall
Widerrufsgrundes
hat
Antragsteller
jedoch
dargetan
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Antragstellers
läuft
ist
Grundlage
gesetzlichen
Vermutung
auch
entfallen
.
Vermögensverhältnisse
Schuldners
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
können
grundsätzlich
erst
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Schuldner
Recht
zurückerhält
vormalige
Insolvenzmasse
frei
verfügen
§
Abs.
Satz
InsO
Ankündigung
befreiung
Beschluss
Insolvenzgerichts
§
Abs.
InsO
wieder
geordnet
angesehen
werden
Senatsbeschluss
7
.
Dezember
AnwZ(B
.
Voraussetzung
ist
gegeben
.
Insolvenzverfahren
ist
noch
abgeschlossen
.
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Insolvenzgericht
kommen
wird
ist
abzusehen
.
Schlussbericht
Insolvenzverwalters
5
.
September
beträgt
Massebestand
derzeit
.
Kosten
Verfahrens
sind
gedeckt
.
Quotenzahlung
Insolvenzgläubiger
ist
erwarten
.
Umständen
kann
festgestellt
werden
Antragsteller
mehr
Vermögensverfall
befindet
.
3
.
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
entnehmen
ist
geht
Gesetzgeber
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Rechtsanwalt
befindet
;
ist
auch
Regel
Fall
insbesondere
Hinblick
Umgang
Rechtsanwalts
Fremdgeldern
möglichen
Zugriff
Gläubigern
.
Gefährdung
ist
grundsätzlich
Insolvenzeröffnung
verbundenen
Verfügungsbeschränkung
Insolvenzschuldners
weggefallen
.
Interessen
Mandanten
sind
regelmäßig
schon
gefährdet
vorbehaltlich
guten
Glaubens
Honorar
befreiend
Auftragnehmer
zahlen
können
.
hat
Inkrafttreten
Insolvenzordnung
geändert
.
18
.
Oktober
AnwZ(B
.
Anhaltspunkte
seltenen
Ausnahmefälle
vorliegt
Rechtsprechung
Senats
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
verneint
werden
kann
18
.
Oktober
aaO
;
5
.
Dezember
AnwZ(B
sind
Antragsteller
dargetan
Umständen
ersichtlich
.
Vorbringen
Antragstellers
habe
Insolvenzverwalter
verpflichtet
Zahlungen
Honorar
Rahmen
Pfändungsfreibetrages
handelt
Insolvenzverwalter
Tilgung
Insolvenzverbindlichkeiten
abzuführen
reicht
schon
Antragsteller
Beruf
Rechtsanwalt
wieder
ausüben
könnte
allein
Willen
Antragstellers
abhinge
erhaltenen
Beträge
bestimmungsgemäß
verwendet
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
März
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
4
.
Anwaltsgerichtshof
Antrag
Herstellung
aufschiebenden
Wirkung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
entsprochen
hat
ist
Entscheidung
anfechtbar
§
Abs.
Satz
.
sofortige
Beschwerde
ist
insoweit
erneuter
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
auszulegen
.
Antrag
ist
Beschwerdeverfahren
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
kann
aber
Erfolg
haben
Widerrufsverfügung
vorstehend
dargelegten
Gründen
Bestandeskraft
erlangt
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
21.11.2005