BESCHLUSS AnwZ(B 25 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Schaal Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 25 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 21 November wird Maßgabe zurückgewiesen Antrag gerichtliche Entscheidung unbegründet zurückgewiesen wird . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde 21 . Februar vorübergehenden Zulassung erneut Rechtsanwaltschaft gelassen ; ist Rechtsanwalt Landgericht 19 . Januar Oberlandesgericht lassen . Antragsgegnerin widerrief Verfügung 20 Juli Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft § Abs. Nr. Vermögensverfalls ordnete sofortige Vollziehung Widerrufsverfügung . Antragsteller hat Antrag gerichtliche Entscheidung Aufhebung Widerrufsverfügung Herstellung aufschiebenden Wirkung Antrags gerichtliche Entscheidung beantragt . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig verworfen . wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde . Beteiligten haben mündlichen Verhandlung 4 . Dezember Entscheidung schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. hat Sache aber Erfolg . kann offen bleiben Anwaltsgerichtshof Antrag gerichtliche Entscheidung Recht unzulässig verworfen hat . Antrag ist jedenfalls unbegründet . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Voraussetzungen waren Zeitpunkt Widerrufsverfügung erfüllt bestehen . 1 . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen ; Beweisanzeichen sind insbesondere Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungmaßnahmen . . ; vgl. Senatsbeschluss 25 . März AnwZ(B BRAK-Mitt . 102 ; Senatsbeschluss 21 November AnwZ(B BRAK-Mitt . . Erlass Widerrufsverfügung war Beschluss Amtsgerichts 1 . April Insolvenzverfahren Vermögen Antragstellers eröffnet worden zuvor bereits Haftbefehlen Schuldnerverzeichnis Amtsgerichts eingetragen worden war ; Höhe angemeldeten Forderungen Antragsteller beläuft Tabelle § InsO 8 . Juni insgesamt € . Eröffnung begründete gesetzliche Vermutung Vermögensverfall Abs. Nr. hat Antragsteller widerlegt . Antragsgegnerin ist Recht ausgegangen Antragsteller Erlass Widerrufsverfügung Vermögensverfall geraten war . bringt Antragsteller Beschwerdeverfahren . 2 . Konsolidierung Vermögensverhältnisse Antragstellers wäre zwar laufenden Verfahren noch berücksichtigen ; Voraussetzungen zweifelsfreien Wegfall Widerrufsgrundes hat Antragsteller jedoch dargetan . Insolvenzverfahren Vermögen Antragstellers läuft ist Grundlage gesetzlichen Vermutung auch entfallen . Vermögensverhältnisse Schuldners Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet worden ist können grundsätzlich erst Aufhebung Insolvenzverfahrens Schuldner Recht zurückerhält vormalige Insolvenzmasse frei verfügen § Abs. Satz InsO Ankündigung befreiung Beschluss Insolvenzgerichts § Abs. InsO wieder geordnet angesehen werden Senatsbeschluss 7 . Dezember AnwZ(B . Voraussetzung ist gegeben . Insolvenzverfahren ist noch abgeschlossen . Ankündigung Restschuldbefreiung Insolvenzgericht kommen wird ist abzusehen . Schlussbericht Insolvenzverwalters 5 . September beträgt Massebestand derzeit € . Kosten Verfahrens sind gedeckt . Quotenzahlung Insolvenzgläubiger ist erwarten . Umständen kann festgestellt werden Antragsteller mehr Vermögensverfall befindet . 3 . Bestimmung § Abs. Nr. entnehmen ist geht Gesetzgeber grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Rechtsanwalt befindet ; ist auch Regel Fall insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Fremdgeldern möglichen Zugriff Gläubigern . Gefährdung ist grundsätzlich Insolvenzeröffnung verbundenen Verfügungsbeschränkung Insolvenzschuldners weggefallen . Interessen Mandanten sind regelmäßig schon gefährdet vorbehaltlich guten Glaubens Honorar befreiend Auftragnehmer zahlen können . hat Inkrafttreten Insolvenzordnung geändert . 18 . Oktober AnwZ(B . Anhaltspunkte seltenen Ausnahmefälle vorliegt Rechtsprechung Senats Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall Rechtsanwalts verneint werden kann 18 . Oktober aaO ; 5 . Dezember AnwZ(B sind Antragsteller dargetan Umständen ersichtlich . Vorbringen Antragstellers habe Insolvenzverwalter verpflichtet Zahlungen Honorar Rahmen Pfändungsfreibetrages handelt Insolvenzverwalter Tilgung Insolvenzverbindlichkeiten abzuführen reicht schon Antragsteller Beruf Rechtsanwalt wieder ausüben könnte allein Willen Antragstellers abhinge erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet vgl. Senatsbeschluss 25 . März AnwZ(B BRAK-Mitt . . 4 . Anwaltsgerichtshof Antrag Herstellung aufschiebenden Wirkung Antrags gerichtliche Entscheidung entsprochen hat ist Entscheidung anfechtbar § Abs. Satz . sofortige Beschwerde ist insoweit erneuter Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung auszulegen . Antrag ist Beschwerdeverfahren zwar statthaft § Abs. Satz kann aber Erfolg haben Widerrufsverfügung vorstehend dargelegten Gründen Bestandeskraft erlangt . Vorinstanz : Entscheidung 21.11.2005