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213 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
26
.
März
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hier
:
Anhörungsrüge
§
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Schaal
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
26
.
März
beschlossen
:
Rügen
Antragsteller
Senatsbeschluss
27
November
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
worden
sein
werden
zurückgewiesen
.
Antragsteller
tragen
Kosten
Rechtsbehelfs
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
27
November
sofortigen
Beschwerden
Antragsteller
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
Landes
17
.
Juni
Nebeninterventionen
Antragsteller
zurückgewiesen
worden
sind
Anträge
Gewährung
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
entsprochen
worden
ist
unzulässig
verworfen
.
Ferner
hat
Beiladung
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
abgelehnt
Anträge
Nebenintervenienten
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
zugelassen
werden
zurückgewiesen
.
Einsichtnahme
Verfahrensakten
Antragsteller
hat
Senat
abgelehnt
.
Ferner
hat
Anträge
Bewilligung
tenhilfe
Antragsteller
zurückgewiesen
.
Entscheidung
wenden
Antragsteller
Gehörsrüge
.
Maßgabe
§
Satz
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
statthafte
Anhörungsrüge
ist
Frage
Zulässigkeit
Übrigen
jedenfalls
unbegründet
.
entscheidungserhebliche
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
liegt
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
sonstige
Umstände
verwertet
Antragsteller
gehört
worden
wären
noch
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
.
machen
Antragsteller
auch
geltend
.
wenden
vielmehr
lediglich
Rechtsprechung
Senats
Nebenintervention
§
§
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
Betracht
kommt
sofortige
Beschwerde
Nebenintervention
zurückweisenden
Beschluss
unzulässig
ist
.
Vorbringen
vermag
Gehörsrüge
Erfolg
verhelfen
.
Antragstellern
sind
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Kosten
Rügeverfahrens
aufzuerlegen
rentatbestand
§
auslöst
.
7
.
Februar
.
Otten
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung