BESCHLUSS AnwZ 26 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft hier : Anhörungsrüge § Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Schaal Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 26 . März beschlossen : Rügen Antragsteller Senatsbeschluss 27 November Anspruch rechtliches Gehör verletzt worden sein werden zurückgewiesen . Antragsteller tragen Kosten Rechtsbehelfs . Gründe : Senat hat Beschluss 27 November sofortigen Beschwerden Antragsteller Beschluss Anwaltsgerichtshofs Landes 17 . Juni Nebeninterventionen Antragsteller zurückgewiesen worden sind Anträge Gewährung Einsicht Verfahrensakten Antragstellers entsprochen worden ist unzulässig verworfen . Ferner hat Beiladung Antragsteller Beschwerdeverfahren Antragstellers abgelehnt Anträge Nebenintervenienten Beschwerdeverfahren Antragstellers zugelassen werden zurückgewiesen . Einsichtnahme Verfahrensakten Antragsteller hat Senat abgelehnt . Ferner hat Anträge Bewilligung tenhilfe Antragsteller zurückgewiesen . Entscheidung wenden Antragsteller Gehörsrüge . Maßgabe § Satz Nr. . V.m . Abs. Satz statthafte Anhörungsrüge ist Frage Zulässigkeit Übrigen jedenfalls unbegründet . entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt . Senat hat Entscheidung Tatsachen sonstige Umstände verwertet Antragsteller gehört worden wären noch berücksichtigendes Vorbringen übergangen . machen Antragsteller auch geltend . wenden vielmehr lediglich Rechtsprechung Senats Nebenintervention § § . Bundesrechtsanwaltsordnung Betracht kommt sofortige Beschwerde Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig ist . Vorbringen vermag Gehörsrüge Erfolg verhelfen . Antragstellern sind entsprechender Anwendung § Abs. Kosten Rügeverfahrens aufzuerlegen rentatbestand § auslöst . 7 . Februar . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung