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BESCHLUSS
AnwZ(B
27
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
27
November
beschlossen
:
sofortigen
Beschwerden
Antragsteller
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Landes
17
.
Juni
Nebeninterventionen
Antragsteller
zurückgewiesen
worden
sind
Anträgen
Gewährung
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
entsprochen
worden
ist
werden
unzulässig
verworfen
.
Beiladung
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
wird
abgelehnt
;
Anträge
Nebenintervenienten
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
zugelassen
werden
werden
zurückgewiesen
.
Beschwerdeverfahren
erneut
gestellten
Anträge
Antragsteller
Gewährung
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
werden
zurückgewiesen
.
Anträge
Antragsteller
3
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
werden
zurückgewiesen
.
Erhebung
Gerichtskosten
Antragstellern
wird
abgesehen
.
Außergerichtliche
Auslagen
sind
erstatten
.
Gründe
:
Jahr
geborene
Antragsteller
ist
14
.
September
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
sen.
Verfügung
4
.
Dezember
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
§
Satz
.
Antragsteller
hat
gerichtliche
Entscheidung
beantragt
.
Antragsteller
Mandanten
Antragstellers
handelt
haben
Zulassung
Nebenintervenienten
gerichtlichen
Verfahren
Antragstellers
beantragt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
Senat
noch
entschieden
hat
hat
Nebeninterventionen
Antragsteller
unzulässig
zurückgewiesen
;
Gesuchen
Antragsteller
Gewährung
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
hat
Anwaltsgerichtshof
entsprochen
.
wenden
Antragsteller
sofortigen
Beschwerden
.
begehren
Zulassung
Nebenintervenienten
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
beantragen
erneut
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
.
II
.
1
.
sofortigen
Beschwerden
Antragsteller
sind
statthaft
.
Verfahren
Anträge
gerichtliche
Entscheidung
§
§
.
ist
Bundesrechtsanwaltsordnung
sofortige
Beschwerde
Entscheidungen
Anwaltsgerichtshofs
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
vorgesehen
.
fällt
nur
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
§
Abs.
Nr.
Antragsteller
14
.
Rechtsmittel
sind
auch
statthaft
.
Ebenso
ist
Statthaftigkeit
Vorschriften
Gesetzes
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
Abs.
Satz
sinngemäß
gelten
herzuleiten
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Verfahren
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
sind
unanfechtbar
.
gilt
auch
dann
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
entschieden
hat
Beschluss
19
.
Dezember
auch
Entscheidungen
Oberlandesgericht
angesiedelten
Anwaltsgerichtshofs
vgl.
Zurückweisung
Befangenheitsantrags
:
29
.
Januar
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
203
;
Senatsbeschluss
31
.
März
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
.
Begehren
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
Antragstellers
beteiligt
werden
ist
entsprechen
.
Voraussetzungen
Beiladung
§
VwGO
liegen
;
Nebenintervention
§
§
.
kommt
Bundesrechtsanwaltsordnung
Betracht
.
1
.
Beteiligung
Dritter
Verfahren
Zulassungssachen
Bundesrechtsanwaltsordnung
ist
Senat
bereits
entschieden
hat
entsprechend
anwendbaren
Vorschrift
§
VwGO
beurteilen
Senatsbeschlüsse
28
Juli
AnwZ
AnwZ
;
13
.
Oktober
AnwZ(B
.
Vorschriften
Nebenintervention
§
§
.
sind
hier
anwendbar
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
enthält
Regelung
Beteiligung
Dritter
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
Bundesgerichtshof
.
Insoweit
finden
zunächst
Vorschriften
Gesetzes
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
entsprechende
Anwendung
Abs.
Abs.
Satz
.
Dort
finden
Ausnahme
§
Beistand
ebenfalls
Bestimmungen
Beteiligung
anderer
Personen
Hauptbeteiligten
zulassen
.
Lücken
Ausgestaltung
Verfahrens
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
kommt
je
Rede
stehenden
Verfahren
unterschiedlich
entsprechende
Anwendung
Vorschriften
Zivilprozessordnung
verwaltungsprozessualen
Grundsätzen
Frage
;
vgl.
besonderen
Einzelfragen
;
.
kommt
Verfahrensordnungen
ehesten
Verfahrensgrundsätzen
vereinbaren
lässt
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
hat
Senat
Beteiligung
Dritter
bereits
mehrfach
Maßgabe
Voraussetzungen
Beiladung
§
VwGO
analog
entschieden
vgl.
Senatsbeschlüsse
28
Juli
13
.
Oktober
aaO
.
Regelung
Beiladung
§
VwGO
ist
sachgerecht
Zulassungssachen
Bundesrechtsanwaltsordnung
öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten
handelt
Anwaltsgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
Bundesgerichtshof
Sache
besonderes
Verwaltungsgericht
tätig
werden
vgl.
Kopp
BRAK-Mitt
.
57
;
Redeker
.
;
steht
Senat
Anwaltssachen
insoweit
Zivilsenat
gilt
§
Abs.
Satz
.
Zulassungssachen
geltenden
Untersuchungsgrundsatz
§
Abs.
Satz
steht
Beiladung
auch
Amts
angeordnet
werden
kann
näher
Parteidisposition
unterliegende
Institut
Nebenintervention
.
wird
Grund
Gemeinwohlinteresse
geordneten
Rechtspflege
Regelungen
Bundesrechtsanwaltsordnung
Zulassungssachen
maßgeblich
mitbestimmt
eher
gerecht
Nebenintervention
.
Anwendung
Rechtsinstituts
Nebenintervention
sprechen
auch
prozessökonomische
Gründe
.
Zulässigkeit
Nebenintervention
ist
Antrag
Hauptpartei
Verfahren
§
Zwischenurteil
mündlicher
Verhandlung
entscheiden
;
Zwischenverfahren
hätte
Schwerfälligkeit
Verfahrens
Zulassungssachen
Folge
Beiladung
§
VwGO
schon
vorbereitenden
Verfahren
entschieden
werden
kann
VwGO
vgl.
Bier
VwGO
§
Rdn
.
vermieden
wird
.
2
.
Antragsteller
sind
Voraussetzungen
Beiladung
§
Abs.
VwGO
erfüllt
;
Fall
notwendiger
Beiladung
§
Abs.
VwGO
liegt
ohnehin
.
Antragsteller
haben
§
Abs.
VwGO
verlangt
rechtliches
Interesse
Verfahren
Widerruf
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
beteiligt
werden
.
rechtliche
Interessen
Antragsteller
wird
Falle
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Antragstellers
eingegriffen
.
reicht
Antragsteller
Mandanten
Antragstellers
Interesse
geltend
machen
Antragsteller
weiterhin
anwaltlich
vertreten
lassen
Widerruf
Zulassung
Antragstellers
gehindert
werden
.
Abs.
gewährt
Rechtsuchenden
Anspruch
gewählte
Rechtsanwalt
Zulassung
Rechtsanwalt
behält
.
stimmung
spricht
lediglich
Recht
Rahmen
gesetzlichen
Vorschriften
zugelassenen
Rechtsanwalt
beraten
vertreten
lassen
kann
;
beschränkt
Befugnis
zugelassenen
Rechtsanwalt
selbst
auszuwählen
vgl.
BT-Drucks
.
III/120
S.
;
.
IV
.
Beschwerdeverfahren
erneut
gestellten
Anträge
Gewährung
Einsicht
Verfahrensakten
Antragstellers
sind
zurückzuweisen
.
Einsichtrecht
besteht
insoweit
Gesichtspunkt
Verfahrensbeteiligung
Antragsteller
;
sind
ausgeführt
Verfahren
Antragstellers
beteiligt
auch
beteiligen
.
unabhängiges
berechtigtes
Interesse
Akteneinsicht
§
ist
dargetan
ersichtlich
ergibt
bereits
Antragstellern
Mandanten
Antragstellers
handelt
.
abgesehen
steht
Akteneinsicht
Antragsteller
auch
Verfahrensakten
Antragstellers
zahlreiche
Vorgänge
enthalten
andere
Mandanten
Antragstellers
weitere
Personen
betreffen
Geheimhaltungsinteressen
berühren
.
Einwilligung
Personenkreises
Akteneinsicht
Antragsteller
liegt
.
Anträge
Antragsteller
3
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
sind
zurückzuweisen
Rechtsmittel
Anträge
dargelegten
Gründen
Erfolg
haben
.
.
unzulässigen
Rechtsmittel
kann
Senat
vorherige
mündliche
Verhandlung
entscheiden
.
Auch
Entscheidung
Beiladung
weiteren
Anträge
erfordert
mündliche
Verhandlung
.
Otten
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung