BESCHLUSS AnwZ(B 27 November Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 27 November beschlossen : sofortigen Beschwerden Antragsteller Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofes Landes 17 . Juni Nebeninterventionen Antragsteller zurückgewiesen worden sind Anträgen Gewährung Einsicht Verfahrensakten Antragstellers entsprochen worden ist werden unzulässig verworfen . Beiladung Antragsteller Beschwerdeverfahren Antragstellers wird abgelehnt ; Anträge Nebenintervenienten Beschwerdeverfahren Antragstellers zugelassen werden werden zurückgewiesen . Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge Antragsteller Gewährung Einsicht Verfahrensakten Antragstellers werden zurückgewiesen . Anträge Antragsteller 3 Bewilligung Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen . Erhebung Gerichtskosten Antragstellern wird abgesehen . Außergerichtliche Auslagen sind erstatten . Gründe : Jahr geborene Antragsteller ist 14 . September Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht sen. Verfügung 4 . Dezember widerrief Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. Verbindung § § Satz . Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt . Antragsteller Mandanten Antragstellers handelt haben Zulassung Nebenintervenienten gerichtlichen Verfahren Antragstellers beantragt . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde Senat noch entschieden hat hat Nebeninterventionen Antragsteller unzulässig zurückgewiesen ; Gesuchen Antragsteller Gewährung Einsicht Verfahrensakten Antragstellers hat Anwaltsgerichtshof entsprochen . wenden Antragsteller sofortigen Beschwerden . begehren Zulassung Nebenintervenienten Beschwerdeverfahren Antragstellers beantragen erneut Einsicht Verfahrensakten Antragstellers . II . 1 . sofortigen Beschwerden Antragsteller sind statthaft . Verfahren Anträge gerichtliche Entscheidung § § . ist Bundesrechtsanwaltsordnung sofortige Beschwerde Entscheidungen Anwaltsgerichtshofs nur Voraussetzungen § Abs. vorgesehen . fällt nur sofortige Beschwerde Antragstellers § Abs. Nr. Antragsteller 14 . Rechtsmittel sind auch statthaft . Ebenso ist Statthaftigkeit Vorschriften Gesetzes Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit § Abs. Satz sinngemäß gelten herzuleiten . Entscheidungen Oberlandesgerichte Verfahren Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar . gilt auch dann Oberlandesgericht ersten Rechtszug entschieden hat Beschluss 19 . Dezember auch Entscheidungen Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs vgl. Zurückweisung Befangenheitsantrags : 29 . Januar AnwZ(B BRAK-Mitt . 203 ; Senatsbeschluss 31 . März AnwZ(B BRAK-Mitt . . . Begehren Antragsteller Beschwerdeverfahren Antragstellers beteiligt werden ist entsprechen . Voraussetzungen Beiladung § VwGO liegen ; Nebenintervention § § . kommt Bundesrechtsanwaltsordnung Betracht . 1 . Beteiligung Dritter Verfahren Zulassungssachen Bundesrechtsanwaltsordnung ist Senat bereits entschieden hat entsprechend anwendbaren Vorschrift § VwGO beurteilen Senatsbeschlüsse 28 Juli AnwZ AnwZ ; 13 . Oktober AnwZ(B . Vorschriften Nebenintervention § § . sind hier anwendbar . Bundesrechtsanwaltsordnung enthält Regelung Beteiligung Dritter Verfahren Anwaltsgerichtshof Bundesgerichtshof . Insoweit finden zunächst Vorschriften Gesetzes Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung Abs. Abs. Satz . Dort finden Ausnahme § Beistand ebenfalls Bestimmungen Beteiligung anderer Personen Hauptbeteiligten zulassen . Lücken Ausgestaltung Verfahrens Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt je Rede stehenden Verfahren unterschiedlich entsprechende Anwendung Vorschriften Zivilprozessordnung verwaltungsprozessualen Grundsätzen Frage ; vgl. besonderen Einzelfragen ; . kommt Verfahrensordnungen ehesten Verfahrensgrundsätzen vereinbaren lässt . Bundesrechtsanwaltsordnung hat Senat Beteiligung Dritter bereits mehrfach Maßgabe Voraussetzungen Beiladung § VwGO analog entschieden vgl. Senatsbeschlüsse 28 Juli 13 . Oktober aaO . Regelung Beiladung § VwGO ist sachgerecht Zulassungssachen Bundesrechtsanwaltsordnung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt Anwaltsgerichtshof Senat Anwaltssachen Bundesgerichtshof Sache besonderes Verwaltungsgericht tätig werden vgl. Kopp BRAK-Mitt . 57 ; Redeker . ; steht Senat Anwaltssachen insoweit Zivilsenat gilt § Abs. Satz . Zulassungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz § Abs. Satz steht Beiladung auch Amts angeordnet werden kann näher Parteidisposition unterliegende Institut Nebenintervention . wird Grund Gemeinwohlinteresse geordneten Rechtspflege Regelungen Bundesrechtsanwaltsordnung Zulassungssachen maßgeblich mitbestimmt eher gerecht Nebenintervention . Anwendung Rechtsinstituts Nebenintervention sprechen auch prozessökonomische Gründe . Zulässigkeit Nebenintervention ist Antrag Hauptpartei Verfahren § Zwischenurteil mündlicher Verhandlung entscheiden ; Zwischenverfahren hätte Schwerfälligkeit Verfahrens Zulassungssachen Folge Beiladung § VwGO schon vorbereitenden Verfahren entschieden werden kann VwGO vgl. Bier VwGO § Rdn . vermieden wird . 2 . Antragsteller sind Voraussetzungen Beiladung § Abs. VwGO erfüllt ; Fall notwendiger Beiladung § Abs. VwGO liegt ohnehin . Antragsteller haben § Abs. VwGO verlangt rechtliches Interesse Verfahren Widerruf Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft beteiligt werden . rechtliche Interessen Antragsteller wird Falle Zurückweisung sofortigen Beschwerde Antragstellers eingegriffen . reicht Antragsteller Mandanten Antragstellers Interesse geltend machen Antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen Widerruf Zulassung Antragstellers gehindert werden . Abs. gewährt Rechtsuchenden Anspruch gewählte Rechtsanwalt Zulassung Rechtsanwalt behält . stimmung spricht lediglich Recht Rahmen gesetzlichen Vorschriften zugelassenen Rechtsanwalt beraten vertreten lassen kann ; beschränkt Befugnis zugelassenen Rechtsanwalt selbst auszuwählen vgl. BT-Drucks . III/120 S. ; . IV . Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge Gewährung Einsicht Verfahrensakten Antragstellers sind zurückzuweisen . Einsichtrecht besteht insoweit Gesichtspunkt Verfahrensbeteiligung Antragsteller ; sind ausgeführt Verfahren Antragstellers beteiligt auch beteiligen . unabhängiges berechtigtes Interesse Akteneinsicht § ist dargetan ersichtlich ergibt bereits Antragstellern Mandanten Antragstellers handelt . abgesehen steht Akteneinsicht Antragsteller auch Verfahrensakten Antragstellers zahlreiche Vorgänge enthalten andere Mandanten Antragstellers weitere Personen betreffen Geheimhaltungsinteressen berühren . Einwilligung Personenkreises Akteneinsicht Antragsteller liegt . Anträge Antragsteller 3 Bewilligung Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen Rechtsmittel Anträge dargelegten Gründen Erfolg haben . . unzulässigen Rechtsmittel kann Senat vorherige mündliche Verhandlung entscheiden . Auch Entscheidung Beiladung weiteren Anträge erfordert mündliche Verhandlung . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung