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1.6 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
Verletzung
anwaltlicher
Pflichten
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
.
Dr.
Prof.
Dr.
3
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Rechtsanwalts
Beschluss
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
6
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Beschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
Anwaltsgericht
hat
Rechtsanwalt
Verletzung
Berufspflichten
Verweis
Geldbuße
verhängt
.
genügend
entschuldigten
Ausbleibens
Berufungshauptverhandlung
hat
Anwaltsgerichtshof
Berufung
Rechtsanwalts
Verhandlung
Sache
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
verworfen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungshauptverhandlung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Beschluss
wendet
Rechtsanwalt
sofortigen
Beschwerde
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
.
anwaltsgerichtliche
Verfahren
sind
Bundesrechtsanwaltsordnung
eigenen
Regeln
enthält
Vorschriften
Strafprozessordnung
entsprechend
anzuwenden
§
Satz
.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
ist
Beschwerde
Beschlüsse
richts
ersten
Rechtszug
erlassen
worden
sind
generell
ausgeschlossen
.
Beschlüsse
Anwaltsgerichtshofs
stehen
insoweit
Entscheidungen
Oberlandesgerichts
gleich
BGHSt
;
Beschluss
10
.
Mai
;
.
.
;
vgl.
auch
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
angegriffene
Beschluss
ist
unanfechtbar
.
Senat
hat
bezüglich
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Blick
angefochtenen
Entscheidung
angefügten
unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
vgl.
Hartmann
Kostengesetze
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
6
.
Februar