BESCHLUSS 3 Juli anwaltsgerichtlichen Verfahren Verletzung anwaltlicher Pflichten Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. . Dr. Prof. Dr. 3 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Rechtsanwalts Beschluss . Senats Anwaltsgerichtshofs 6 . Februar wird unzulässig verworfen . Kosten Beschwerdeverfahren werden erhoben . Gründe : Anwaltsgericht hat Rechtsanwalt Verletzung Berufspflichten Verweis Geldbuße verhängt . genügend entschuldigten Ausbleibens Berufungshauptverhandlung hat Anwaltsgerichtshof Berufung Rechtsanwalts Verhandlung Sache gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz verworfen . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungshauptverhandlung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Beschluss wendet Rechtsanwalt sofortigen Beschwerde . Rechtsmittel ist statthaft . anwaltsgerichtliche Verfahren sind Bundesrechtsanwaltsordnung eigenen Regeln enthält Vorschriften Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden § Satz . § Abs. Satz Halbs . ist Beschwerde Beschlüsse richts ersten Rechtszug erlassen worden sind generell ausgeschlossen . Beschlüsse Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen Oberlandesgerichts gleich BGHSt ; Beschluss 10 . Mai ; . . ; vgl. auch 6 . Aufl . § Rdn . § Rdn . . angegriffene Beschluss ist unanfechtbar . Senat hat bezüglich Kosten Beschwerdeverfahrens Blick angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Vorschrift § Abs. Satz Gebrauch gemacht vgl. Hartmann Kostengesetze . Aufl . § Rdn . . Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung 6 . Februar