You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1166 lines
11 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
1
.
2
.
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
Juli
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
bandenmäßigen
mitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
ferner
hat
Wertersatzverfall
Höhe
Millionen
Euro
angeordnet
Angeklagte
gesamtschuldnerisch
haften
.
Verurteilungen
wenden
Angeklagten
jeweils
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Näherer
Erörterung
bedürfen
nur
folgenden
Rügen
Verletzung
§
Abs.
:
1
.
Angeklagten
geltend
machen
Vorsitzende
Strafkammer
habe
Hauptverhandlung
§
Abs.
Satz
bekanntgegeben
Hauptverhandlung
Erörterungen
stattgefunden
hätten
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
gewesen
sei
ist
Rüge
jedenfalls
unbegründet
.
Zwar
erfordert
§
Abs.
Satz
StPO
sogenannte
Negativmitteilung
Verständigung
abzielenden
Gespräche
stattgefunden
haben
BVerfG
.
Negativmitteilung
ist
hier
Revisionsvorbringen
Gegenerklärung
Staatsanwaltschaft
Bestätigung
gefunden
hat
erfolgt
.
Aufhebung
Urteils
nötigender
Verfahrensfehler
liegt
aber
nur
Urteil
fehlenden
Mitteilung
beruht
.
kann
auszuschließen
sein
zweifelsfrei
feststeht
Gespräche
gegeben
hat
Möglichkeit
Verständigung
Raum
stand
.
;
BVerfG
;
siehe
auch
Senat
Beschluss
25
.
Februar
.
So
verhält
hier
.
Staatsanwaltschaft
Revisionsgegenerklärung
mitgeteilten
dienstlichen
Erklärung
Vorsitzenden
hat
Gespräche
gegeben
Weise
Vorbereitung
Verständigung
Sinne
§
257c
gedient
hätten
.
Wahrheitsgehalt
unwidersprochen
gebliebenen
dienstlichen
Erklärung
steht
Senat
Zweifel
zumal
auch
Revisionen
Anhaltspunkte
weitere
Vorfeld
Hauptverhandlung
geführte
Frage
Verständigung
berührende
Erörterungen
vorgebracht
haben
.
Vielmehr
gibt
Revision
Angeklagten
Erklärung
verteidigern
wieder
selbst
Vorgespräch
teilgenommen
haben
.
Revisionsverteidiger
Angeklagten
einschränkende
Äußerung
Instanzverteidiger
vorträgt
können
aber
auch
ausschließen
wenigstens
Versuch
Verständigung
Verteidigern
Mitangeklagten
unternommen
worden
sei
"
vermag
tatsachengestützte
Spekulation
Beweiskraft
Senat
freibeweislich
verwertenden
Äußerung
Vorsitzenden
einzuschränken
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Dezember
.
noch
eigenen
freibeweislichen
Erhebungen
veranlasst
sehen
müssen
kann
Senat
mithin
ausschließen
angefochtene
Urteil
Verstoß
Negativmitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
beruht
.
2
.
Revisionen
rügen
Vorsitzende
Strafkammer
habe
§
Abs.
Satz
vollständig
Gespräch
Hauptverhandlung
unterrichtet
Möglichkeit
Verständigung
Gegenstand
gehabt
habe
.
liegt
Revisionsvorbringens
Erklärung
Instanzverteidigers
Angeklagten
stützt
koll
Bezug
Geschehen
Hauptverhandlung
Bestätigung
findet
Revisionsgegenerklärung
mitgeteilten
dienstlichen
Erklärungen
Vorsitzenden
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
folgender
Verfahrensgang
:
2
Juli
40
.
Tag
Hauptverhandlung
Verfahrensabtrennungen
Verurteilungen
früheren
insgesamt
Mitangeklagten
nur
noch
Angeklagten
durchgeführt
wurde
fand
Aufruf
Sache
Gespräch
Verteidiger
Angeklagten
Strafkammer
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
.
gegangen
war
Ankündigung
Vorsitzenden
Zusammenhang
noch
unerledigten
Antrag
Akteneinsicht
Daten
diversen
sichergestellten
Datenträgern
neue
Informationen
LKA
habe
.
Verteidiger
nutzte
Mitteilung
Anfrage
Strafkammer
bereit
sei
weiteren
Gang
Verhandlung
Rechtsgespräch
führen
.
Gespräch
war
Strafkammer
bereit
.
Vorsitzender
hatte
Revisionen
weiteren
Verfahrensrüge
vorgetragen
haben
früheren
Verhandlungstag
Anfrage
Verteidigers
ehemals
Mitangeklagten
bilaterale
Absprachen
Strafkammer
einzelnen
Angeklagten
gegeben
habe
verneint
erläuternd
hinzugefügt
Kammer
sei
bekannt
Absprachen
treffen
;
beisitzende
Richter
hatte
Zuge
Verfahrens
Ablehnungsgesuche
Äußerung
anknüpften
grundsätzlichen
Nichtanwendung
§
257c
Strafkammer
Art
.
Abs.
GG
verletzende
Rechtsanwendungsverweigerung
Lasten
Angeklagten
sahen
erklärt
Vorsitzende
Gepflogenheit
Strafkammer
zutreffend
dargelegt
habe
.
Gespräch
2
Juli
beschrieb
Vorsitzende
zunächst
Umfang
sichergestellten
Datenmaterials
Auswertung
wohl
Wochen
Monate
hinziehen
könne
.
Verteidiger
Angeklagten
trugen
Angeklagte
habe
schweren
krankung
Vaters
Interesse
schnellen
Beendigung
Verfahrens
Haftverschonung
.
Verteidiger
suchten
Vortrag
Strafkammer
endlich
Signal
erhalten
Strafmaß
geständigen
Einlassung
Angeklagten
erwarten
sei
.
argumentierten
Würdigung
Einlassung
ehemals
Mitangeklagten
Umfang
Tatbeteiligung
Angeklagten
Kenntnis
früheren
Mitangeklagten
abgetrennten
Verfahren
bereits
verhängten
Strafen
Strafe
knapp
Jahren
Angeklagten
ausreichend
sei
.
Angeklagten
S.
kündigte
Verteidiger
Einlassung
Sache
abgeben
wolle
.
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
erklärte
Haftverschonung
Angeklagten
Betracht
komme
.
begründete
negative
Haltung
Nachfrage
Verteidigung
Beweisaufnahme
nahezu
abgeschlossen
halte
weitergehenden
Ergebnisse
mehr
erwarte
selbst
Gericht
bereits
gestellten
Anträgen
Verteidigung
noch
nachgehen
sollte
;
Geständnis
sei
bereits
erfolgten
Verurteilungen
früheren
Mitangeklagten
Bedeutung
.
verfüge
Angeklagte
ausgeprägte
Auslandskontakte
habe
Sicht
Staatsanwaltschaft
höhere
Freiheitsstrafe
gesondert
Verfolgten
erwarten
.
weiteren
Verlauf
Gesprächs
äußerte
Strafkammervorsitzende
anderen
Richtern
Straferwartung
Zahlen
genannt
würden
Kammer
aber
Geständnis
auch
jetzt
noch
Angeklagten
bewerten
werde
.
Sicht
käme
aber
Angeklagten
Haftverschonung
ebenso
wenig
Betracht
Strafe
Verteidigung
genannten
Bereich
.
Möglich
sei
allerdings
Verfahrensbeschränkung
§
.
Hierüber
wurden
Angeklagte
Verteidiger
unterrichtet
.
Eintritt
Verhandlung
teilte
Vorsitzende
Inhalt
Gesprächs
.
verzögerten
Verhandlungsbeginn
wurde
Protokoll
Hinweis
aufgenommen
Aufruf
Sache
verspätet
erfolgte
Hauptverhandlung
Rechtsgespräch
stattfand
.
Vorsitzende
gab
Inhalt
Schriftsatzes
Akteneinsichtsgesuch
Verteidiger
bekannt
.
Sodann
erklärten
Verteidiger
Angeklagten
Rücknahme
Akteneinsichtsgesuchs
noch
beschiedenen
Beweisanträge
.
anschließenden
Einlassung
räumte
Angeklagte
gevorwürfe
Einschränkung
Tatzeitraums
Wesentlichen
zutreffend
machte
weitere
Ausführungen
.
folgenden
Hauptverhandlungstag
endete
Verfahren
zuvor
auch
Angeklagte
S.
noch
geständig
eingelassen
Landgericht
Angeklagten
eingestandenen
Taten
Verfahren
mäß
§
Abs.
eingestellt
hatte
.
bleiben
Erfolg
.
Angeklagten
S.
ist
Gründen
tragsschrift
Generalbundesanwalts
bereits
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Verletzung
Informationspflichten
§
Abs.
Satz
liegt
.
Vorschrift
muss
Vorsitzende
Erörterungen
Verfahrensbeteiligten
Beginn
Hauptverhandlung
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
gewesen
ist
Hauptverhandlung
Mitteilung
machen
.
Transparenzgebot
soll
sicherstellen
derartige
Erörterungen
stets
öffentlichen
Hauptverhandlung
Sprache
kommen
Möglichkeit
Gespräche
Hauptverhandlung
führen
informelles
unkontrolliertes
Verfahren
betrieben
wird
vgl.
Urteil
5
.
Juni
;
15
.
April
NStZ
.
Mitteilungspflichtig
ist
konkludente
Bemühen
Verständigung
Gesprächen
Verfahrensbeteiligten
insoweit
Vorbereitung
Verständigung
verstanden
werden
können
.
verständigungsbezogenes
Vor-)Gespräch
ist
Unterfall
Erörterung
Verfahrensstandes
vgl.
Begründung
Gesetzentwurfs
Bundesregierung
Regelung
Verständigung
Strafverfahren
BT-Drucks
.
S.
sonstigen
Verfahrensförderung
geeigneten
Erörterungen
Verfahrensbeteiligten
abzugrenzen
gesetzessystematisch
Nebeneinander
Bestimmungen
§
257c
Erörterungen
Hauptverhandlung
zeigt
.
kommunikative
Elemente
beschränkt
Transparenz
Verfahrensförderung
dienen
einvernehmliche
Verfahrenserledigung
gerichtet
sind
ist
§
257c
gesondert
geregelt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Gegenstände
unverbindlichen
Erörterungen
Gericht
Verständigungsbezug
allein
Ausdruck
transparenten
kommunikativen
Verhandlungsstils
führen
kann
sind
verfassungsrechtlich
unbedenklich
etwa
Rechtsgespräche
Hinweise
vorläufige
Beurteilung
Beweislage
strafmildernde
Wirkung
Geständnisses
angesehen
worden
BVerfGE
.
.
hielt
Gesetzgeber
auch
Mitteilung
Untergrenze
Verfahrensstand
vorläufig
erwartenden
Strafe
Gericht
Beispiel
offenen
Verfahrensführung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
siehe
auch
NStZ
Bekanntgabe
Strafmaßprognose
bloßer
Wissenserklärung
inzwischen
selbstverständliche
Anforderung
sachgerechte
Prozessleitung
ist
BVerfG
aaO
.
-9-
Hintergrund
weist
hier
Erörterung
Verfahrensbeteiligten
Verteidigung
selbst
Rechtsgespräch
weiteren
Gang
Verhandlung
initiiert
worden
ist
bedingt
Akteneinsichtsgesuch
Verteidiger
erhebliche
Verlängerung
fortgeschrittenen
Verfahrens
erwarten
war
Verständigungsbezug
.
Zwar
ist
Instanzverteidigern
Angeklagten
übereinstimmenden
Revisionsvorbringen
Gespräch
Strafkammer
auch
gegangen
Äußerung
Gerichts
Straferwartung
erhalten
.
Intention
hat
jedoch
ausdrücklich
Anfrage
Möglichkeit
Verständigung
geführt
noch
stand
konkludent
Raum
.
war
vielmehr
grundsätzlich
ablehnende
Haltung
Strafkammer
Verfahrensabsprachen
früheren
Verfahrensstadium
erfolgten
Gegenstand
Befangenheitsantrags
gemachten
Bemerkung
Vorsitzenden
bekannt
.
Haltung
war
unverändert
geblieben
Vorsitzende
Stellungnahme
einleitenden
Bemerkung
nachdrücklich
klargestellt
hat
werde
Zahlen
anderen
Richtern
hören
.
war
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
schon
Stellungnahme
Vorsitzenden
Vortrag
Verteidigung
Angeklagten
Wunsch
Haftverschonung
auch
Verteidigung
unmissverständlich
entgegengetreten
.
Auch
insoweit
stellte
Frage
Verfahrenserledigung
Verständigung
Zustimmung
Staatsanwaltschaft
vorausgesetzt
hätte
§
Abs.
Satz
.
nachfolgenden
Äußerungen
Vorsitzenden
Sicht
Instanzverteidiger
Angeklagten
ohnehin
sehr
vage
geblieben
waren
haben
Vorbereitung
Verständigung
nur
Akte
kommunikativen
Verfahrensstils
verstehen
lassen
.
Insbesondere
hat
Ablehnung
Haftverschonung
Angeklagten
Verteidigung
Erwägung
gezogenen
Verfahrensergebnisses
einerseits
Verteidigung
Raum
gestellten
Ablegung
Geständnisses
andererseits
Verknüpfung
bestanden
Verständigungsverfahren
§
Gegenseitigkeitsverhältnis
Zusage
Strafrahmens
Abs.
Satz
Abgabe
Geständnisses
Zusage
sonstigen
Prozessverhaltens
Gegenleistung
Angeklagten
§
Abs.
kennzeichnet
.
Ebenso
hat
Hinweis
Vorsitzenden
Geständnis
auch
fortgeschrittenen
Verfahrensstadium
noch
strafmildernd
berücksichtigen
synallagmatischen
Konnex
prozessualen
Verhalten
Angeklagten
Verfahrensergebnis
begründet
Mitteilungspflicht
§
Abs.
StPO
dann
Raum
stehenden
Verständigungsmöglichkeit
führt
BVerfGE
.
.
allgemein
gehaltene
Erklärung
Vorsitzenden
hat
erkennbar
Stellungnahme
Staatsanwalts
fehlenden
Bedeutung
Geständnisses
Ende
stehenden
Beweisaufnahme
bezogen
.
hat
insofern
Selbstverständlichkeit
beinhaltet
gehört
dargelegt
beispielhaften
Inhalt
unverbindlicher
Erörterungen
Verständigungsbezug
.
Verfahrensablauf
kann
Senat
ausschließen
gesetzeswidrige
Absprache
angestrebt
gar
getroffen
wurde
.
König